1149/J XXII. GP

Eingelangt am 01.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Überschreitung von Pestizid und Nitrat-Grenzwerten im Trinkwasser

Seit Jahren ist der Einsatz von Atrazin verboten, trotzdem und trotz eines
rückläufigen Trends treten im Grundwasser nach wie vor Atrazinbelastungen bzw.
Belastungen durch dessen Abbauprodukte sowie durch Bentazon auf. Der
Gewässerschutzbericht 2002 führt in seiner Tabelle 6-2 an, dass allein in
Oberösterreich laut Grundwasserschwellenwertverordnung im Hinblick auf Atrazin
und Desethylatrazin ein Beobachtungsgebiet und ein Maßnahmengebiet (Traun-
Enns-Platte) erforderlich seien. Im Grazer Feld, im Stremtal, im Südlichen
Wienerbecken und im Unteren Ennstal bestehen ähnliche Belastungen.

Die Anzahl der Grenzwertüberschreitungen bei Atrazin bzw Desethylatrazin beträgt
7,7 bzw12,9 Prozent der Gesamtanzahl der gemessenen Werte.

Angesichts dieser Situation erscheint es sinnvoll, eine Liste der Gemeinden
anzulegen, in denen Trinkwasser in Verkehr gebracht wird, dessen Pestizid-Werte
über dem gesetzlichen Grenzwert liegt.

Ähnliches gilt auch für die Überschreitung der Grenzwerte bei Nitrat.

Gemäß § 10 Trinkwasserverordnung laufen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehenden Ausnahmegenehmigungen jedenfalls mit 30.11.2003 aus. Gemäß § 8
Abs 1 Trinkwasserverordnung darf eine Überschreitung der Grenzwerte nur befristet
auf maximal 3 Jahre genehmigt werden. Es ist zu prüfen, ob die Wasserversorgung
nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. In den
Aussetzungsbescheiden ist jedenfalls der für den beantragenden Wasserversorger
geltende Maximalwert an Kontamination anzuführen. Eine Verlängerung ist einmal
möglich. Befristung und Verlängerung stehen in Zusammenhang mit den von der
Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer
Kontaminationen.

Die Anfrage wird wegen des inneren Zusammenhangs gleichlautend an den
Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen eingebracht

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

1.     a)     In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von Atrazin
im Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich, Steiermark,
Oberösterreich)?

b)     In welchen der Gemeinden nach 1 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?

c)     Wie viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?

2.     a)     In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von
Desethylatrazin im Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem
Lebensmittelgesetz überschritten (insbesondere in Burgenland,
Niederösterreich, Steiermark, Oberösterreich)?

b)     In welchen der Gemeinden nach 2 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?

c)     Wie viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?

3.     a)     In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von
Bentazon im Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem
Lebensmittelgesetz überschritten (insbesondere in Burgenland,
Niederösterreich, Steiermark, Oberösterreich)?

b)     In welchen der Gemeinden nach 3 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?

c)     Wie viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?

4.     a)     In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von Nitrat im
Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich, Steiermark,
Oberösterreich)?

b)     In welchen der Gemeinden nach 4 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?


c)     Wie viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?

5.     Wie oft wurde die Ausnahmegenehmigung gemäß Trinkwasser-
Ausnahmeverordnung 93 und Trinkwasserverordnung 2001 durch den
Landeshauptmann bereits jeweils verlängert (Anführen der Gemeinden)?

6.     Sind Ihnen Gemeinden bekannt, deren Wasserversorger über keine

Ausnahmegenehmigung mehr verfügt, obwohl die Grenzwerte für Atrazin,
Desethylatrazin, Bentazon und Nitrat nach der Trinkwasserverordnung
überschritten sind?

7.     a)     Welche Gemeinden haben wegen gesetzlich verordneter Befristung der
Aussetzungsbescheide mit 30.11.2003 um neuerliche Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung im Sinne § 8 Trinkwasserverordnung angesucht?

b)     Wird bei Beurteilung dieser Ausnahmeansuchen die bisherige

Überschreitung der Grenzwerte ausreichend berücksichtigt werden bzw
gibt es seitens Ihres Ressorts aus hygienisch-toxikologischer Sicht
absolute zeitliche Limits für die Verabreichung kontaminierten Wassers?

c)     Wie hoch sind Grenzwerte, die auch mit einer Ausnahmegenehmigung ,
nicht überschritten werden dürfen?

d)     Welche Anweisungen von Seiten Ihres Ressorts gibt es für die in dieser
Frage notwendige Zusammenarbeit zwischen der Lebensmittel- und der
Wasserrechtsbehörde