1191/J XXII. GP

Eingelangt am 03.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Weinzinger, Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Tierhaltungsverordnung für landwirtschaftliche Nutztiere im
Bundestierschutzgesetz

Im Entwurf für ein Bundestierschutzgesetz bleibt die landwirtschaftliche
Nutztierhaltung weitgehend ausgeklammert. Diese soll It. § 24 in einer Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geregelt
werden.

Es ist zu befürchten, dass diese Verordnung für manche Bundesländer eine
Nivellierung nach unten und damit eine Verschlechterung des bereits erreichten
Tierschutzstandards mit sich bringt. Eklatantestes Beispiel ist die Käfighaltung von
Legehennen, deren Verbot eine zentrale Forderung von TierschützerInnen seit
vielen Jahren ist. Ein solches Verbot besteht in Österreich bereits in fünf
Bundesländern. Im Entwurf für das Bundestierschutzgesetz ist ein solches Verbot
aber nicht vorgesehen und es soll auch - wie Ihren Äußerungen (z.B. in der
Pressestunde vom 23. November 03) zu entnehmen war - keinesfalls kommen. Das
bedeutet eine klare Verschlechterung aus Perspektive des Tierschutzes.

Daher richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

ANFRAGE:

1.  In fünf Bundesländern ist die Haltung von Legehennen bereits verboten (z.B.
in Salzburg und Tirol) bzw. ist ein Verbot mit Übergangsfristen vorgesehen.
Werden Sie in der zu erlassenden Tierhaltungsverordnung ein Verbot der
Käfighaltung von Legehennen vorsehen? Wenn nein, warum nicht?

2. Vollspaltenböden in der Schweinehaltung sind in mehreren Bundesländern
(Salzburg, Tirol, Wien) verboten. Werden Sie in der zu erlassenden
Tierhaltungsverordnung ein Verbot von Vollspaltenböden bei der
Schweinehaltung vorsehen? Wenn nein, warum nicht?

3.  Nach dem Gesetzesentwurf ist nach § 16 die dauernde Anbindehaltung von
Tieren verboten. Gilt das auch für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung?
Wenn ja, wie definieren Sie „dauernde Anbindehaltung“?

 

4. In manchen Bundesländern (z.B. in Wien) sind Vollspaltenböden bei der
Rindermast verboten. Werden Sie in der Tierhaltungsverordnung ein solches
Verbot vorsehen?

5. In Vorarlberg ist der Vollzug des Tierschutzes in der Tierschutzkontroll-
Verordnung vorbildlich geregelt. Die Verordnung beinhaltet ein
partnerschaftliches Konzept zur Verbesserung des Vollzuges, in das die
Bäuerinnen und Bauern eingebunden sind und das große Akzeptanz findet.
Jeder Betrieb wird einmal jährlich kontrolliert (wogegen im Gesetzesentwurf
nur stichprobenartige Kontrollen vorgesehen sind). Werden Sie dieses
erfolgreiche Vorarlberger Modell bundesweit zur Anwendung bringen? Wenn
nein, warum nicht?

6.  Im Gesetzesentwurf sind keine Fristen für die Erstellung der Verordnungen
festgesetzt. Wann ist mit einer Verordnung im Bereich Tierhaltung zu
rechnen? Gibt es schon einen Verordnungsentwurf und wenn ja, was sind die
wesentlichen Inhalte?

7.  Im Gesetzesentwurf ist keine Rede von einem Tierschutzgütesiegel nach dem
Tiergerechtheitsindex, was für die Konsumentinnen ein wichtiger Hinweis
wäre, Produkte aus artgerechter Tierhaltung zu kaufen. Welche Maßnahmen
werden Sie hinsichtlich einer klaren und transparenten Kennzeichnung von
tierischen Produkten treffen?

8. Planen Sie die Übernahme der jeweils besten Bestimmungen der
Bundesländer („best of nine“) in die Verordnung über die landwirtschaftliche
Nutztierhaltung? Wenn ja, in welchen Bereichen, wenn nein, warum nicht?

9. Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit die Bundesländer mit
tierfreundlichen Bestimmungen ihre Standards nicht nach unten nivellieren
müssen (insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Käfighaltung von
Legehennen)?

10. Laut §7 (1) des Gesetzesentwurfes ist u.a. ein Verbot des Kupierens des
Schwanzes oder des Schnabels verboten. Gilt das auch für landwirtschaftliche
Nutztiere (z.B. auch für Ferkel und Hühner) und werden Sie diese Eingriffe in
der zu erlassenden Verordnung nach § 24 ebenfalls verbieten?

11. Laut § 7 (3) sind Eingriffe, bei denen Tiere erhebliche Schmerzen erleiden
nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung vorzunehmen. Gilt
das auch für landwirtschaftliche Nutztiere bzw. werden Sie diese
Bestimmungen auch in die zu erlassende Verordnung übernehmen (z.B.
hinsichtlich der Kastration von Ferkeln)?

12. Laut Entwurf ist ein Verbot für Qualzüchtungen vorgesehen. Gilt das auch für
 die Leistungszucht landwirtschaftlicher Nutztiere?

13. Hinsichtlich der Zuchtmethoden ist im § 22 eine Verordnungsermächtigung
des Landwirtschaftsministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen vorgesehen. Welche Zuchtmethoden werden Sie
darin verbieten, welche werden Sie zulassen?

 

14. Im Zusammenhang mit der Reform der EU-Agrarpolitik werden Gelder in
Richtung Qualitätssicherung umgeschichtet. Wie viele Mittel sollen für den
Umstieg auf tiergerechte Haltungssysteme bereitgestellt werden? Welche
Anpassungen werden Sie im Fördersystem vornehmen, damit auch
kleinstrukturierte bäuerliche Betriebe mit geringerem Investitionsbedarf von
den Investitionsförderungen profitieren können?

15. Die Kennzeichnung von Stallsystemen ist zwar im Entwurf angerissen (§ 18),
aber sehr schwammig formuliert. Es entsteht der Eindruck, als solle das
Vorhaben entweder nicht vollzogen werden oder wieder einmal auf ein
freiwilliges Pickerl hinauslaufen. Warum wird keine verpflichtende Prüfung und
Bewilligung für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen für Nutztiere
vorgeschrieben, die auch den Bäuerinnen und Bauern helfen würde, in
zukunftsweisende Stallsysteme zu investieren?

16. Was ist Ihre persönliche Position zur Einrichtung einer Tieranwaltschaft bzw.
warum sind Sie dagegen?