1209/J XXII. GP
Eingelangt am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an
die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend
Schulaufsichtsfunktion der Landesschulräte und des Stadtschulrates
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
folgende
ANFRAGE:
1.
In
der Anfragebeantwortung 67/AB schreiben Sie Ad 9. und 10., dass
Mängelbehebungen bei Hausordnungen durch die Schulaufsicht seit Einführung der
Verhaltensvereinbarungen durch die Schulaufsicht vorgenommen wurden. Wie viele
Mängelbehebungen an Hausordnungen / Verhaltensvereinbarungen durch die
Schulaufsichten wurden vorgenommen? Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln,
gesondert für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003.
2.
Gab es
seit März 2003 weitere Erhebungen des Bundesministeriums betreffend der
Erfahrungen der Landesschulräte / des Stadtschulrates mit Hausordnungen /
Verhaltensvereinbarungen? Wenn ja, welchen Inhalts waren die Ergebnisse?
3.
In
der Hausordnung des BG/BRG/SRG Reithmannstraße Innsbruck heißt es unter
anderem:
„4.2 In den einzelnen Klassen werden die Verspätungen zu
Beginn jeder
Unterrichtsstunde im Klassenbuch vermerkt. Jede ungerechtfertigte
Verspätung führt zur
Anwendung eines angemessenen Erziehungsmittels, spätestens die vierte
ungerechtfertigte Verspätung hat eine Elternverständigung und die Einbeziehung
in die
Verhaltensbeurteilung zur Folge.
4.3 Es liegt im Ermessen der Lehrer, die Schüler zum
Nachholen der versäumten
Unterrichtszeit anzuhalten, wenn sie dies für erforderlich halten. Die
Eltern werden
gegebenenfalls über das Ausmaß der durch das Zuspätkommen versäumten
Unterrichtszeit informiert.
5.3 Überdies kann bei widriger Witterung im gesamten
Schulhaus Hausschuhpflicht
verordnet werden.
5.4 Schüler, die diesen Anweisungen nicht nachkommen und
die Schute verschmutzen,
werden zu Reinigungsdiensten herangezogen, wenn dies erforderlich
erscheint.
13. Wer gegen die Hausordnung verstößt, kann (auch
außerhalb der Unterrichtszeit) zu
einer gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Die Erziehungsmittel
gem. § 47
SchUG werden angewendet."
3.1 Halten Sie die Punkte 4.2, 4.3, 5.4 und 13. der
Hausordnung für zulässig?
3.2 Wenn ja, warum, wenn nein, was werden Sie dagegen
unternehmen?
3.3 Ist
aus Ihrer Sicht der Landesschulrat für Tirol in dieser Sache säumig und
wenn ja, welche Maßnahmen planen Sie, um derartige Versäumnisse in
Zukunft zu verhindern?
4.
An
wie vielen Schulen wurden bereits die Sozialversicherungsnummern für die
Umsetzung
des Gesetzes zur Dokumentation im Bildungswesen von den
SchülerInnen
erfasst? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und
Schultypen.
5.
Gab es bei den Schulaufsichtsbehörden Beschwerden von
Seiten der Betroffenen
oder ihrer Erziehungsberechtigten, die in Zusammenhang mit der Vollziehung des
Gesetzes zur Dokumentation im Bildungswesen stehen?
6.
Im
Bildungsdokumentationsgesetz heißt es in § 3 (2), dass das von den
SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigen angegebene Religionsbekenntnis
zu erheben sei. In der 499. Verordnung (Bildungsdokumentationsverordnung) heißt
es in § 3 (8.), es sei die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht zu
erheben.
Auf welcher Grundlage, wenn nicht auf § 3
(2) Bildungsdokumentationsgesetz,
beruht §3 (8.) der
Bildungsdokumentationsverordnung?
7.
Die
Landesschulräte wurden bereits instruiert, wie mit der Erhebung der Daten für
das Gesetz zur Dokumentation im Bildungswesen vorzugehen sei. Wurde dabei
vermittelt, dass der Besuch des Religions- bzw. Ethikunterrichts zu erheben
sei, oder
das Religionsbekenntnis? Eventuelle schriftliche Instruktionen an die
Landesschulräte bitte der Beantwortung beilegen.