1216/J XXII. GP
Eingelangt am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
Der Abgeordneten Keck, Schopf und Krist
An den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit
Betreffend Unregelmäßigkeiten bei der
Verleihung der Standesbezeichnunq „Ingenieur"
Mit
dem Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 („Ingenieurgesetz") hat der Nationalrat
Kriterien
beschlossen, auf deren Grundlage die Standesbezeichnung „Ingenieur"
verliehen wird.
Hiervon regelt § 4, welche Voraussetzungen seitens der Antragsteller gegeben
sein
müssen, um den Ingenieur-Titel zuerkannt zu bekommen.
Eine
Interpretation des § 4 ist auf der Website des BMfWA unter der Adresse
http://www.bmwa.gv.at/bmwa/themen/unternehmen/ingenieurtitel/ingenieur.htm zu finden.
Entsprechend
der dortigen, aber auch der gesetzlichen Angaben, ist einem/einer
Antragsteller/in die Standesbezeichnung „Ingenieur" dann zu verleihen,
wenn diese/r die
Reifeprüfung an einer inländischen HTL abgelegt und zusätzlich eine 3-jährige
Berufspraxis absolviert hat.
§4,
Abs. 1 a beschreibt die oben genannte Praxis also solche, „die höhere
Fachkenntnisse
auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde".
Neben
dem Hinweis auf einige, dem Antrag beizulegende, personenbezogene Dokumente
weist das BMfWA auch auf die Form des zu erbringenden Nachweises für letztere
hin.
Es
wird angeführt, dass die in einem Dienstverhältnis erworbene Berufspraxis durch
Zeugnisse der/des Dienstgeber/s nachzuweisen ist. Im Falle von selbständigen
Berufspraxiszeiten verweist das BMfWA auf die Notwendigkeit eines Beleges für
absolvierte Sozialversicherungszeiten, einen Gewerbeschein und Bestätigungen
der
Auftraggeber oder einer persönlichen Darstellung samt Auftragsbestätigungen und
Rechnungen anstelle letzterer.
In
Interpretation dieser Informationen bzw. des Gesetzes, scheint die Vergabe des
Ingenieur-Titels sehr eindeutig geregelt zu sein.
Entsprechenden
Hinweisen aus der Bevölkerung zufolge, ist es jedoch eine Tatsache,
dass diese Standesbezeichnung in den vergangenen Jahren nicht immer
„streng" nach
den Informationen des BMfWA bzw. dem Reglement des „Ingenieurgesetzes"
verliehen
worden ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende Anfrage:
Anfrage:
1.
Stimmt es, dass die Standesbezeichnung „Ingenieur" in der
Vergangenheit in
Abweichung vom „Ingenieurgesetz" auch ohne das vollständige Absolvieren
der
verpflichtenden Berufspraxis verliehen wurde?
2.
Wenn ja, wodurch wurde die vorzeitige Zuerkennung begründet?
3.
In wie vielen Fällen wurde die Standesbezeichnung „Ingenieur" seit
Inkrafttreten
des Ingenieurgesetzes von 1990 vor der Zeit d.h. in einem geringerem Abstand
als
drei Jahren nach dem positiven Ablegen der Matura verliehen?
4.
Existieren Richtlinien, die eine vorzeitige Zuerkennung des Titels
begründen. Wo
liegen diese auf? Wie lauten sie? Durch wen wurden diese erstellt?
5.
Durch wen fällt die schlussendliche Entscheidung für die individuelle
vorzeitige
Zuerkennung des Ingenieur-Titels?
6.
Wodurch werden die notwendigen Bestätigungen und Belege auf deren Basis
die
gesetzlich vorgeschriebene Berufspraxis abgegrenzt wird, im Falle einer
vorzeitigen
Zuerkennung kompensiert?
7.
Existieren Fälle, bei denen bereits vor der Matura absolvierte
berufliche Praxis
anerkannt wurde, und somit der Ingenieur-Titel eher erteilt werden konnte?
8.
Gibt es Bestrebungen seitens des Ministeriums, jene, die ihre
Reifeprüfung am sog.
„zweiten Bildungsweg" erreicht haben, gesetzlich besser zu stellen, indem
auch die
vor dem Absolvieren der Matura erbrachte Berufspraxis bei den gesetzlichen
Kriterien zur Verleihung des Standestitels „Ingenieur" berücksichtigt
wird?
9.
In wie vielen Fällen wurde der Standestitel „Ingenieur" unter
Berufung auf § 4 Abs.
1 b nicht verliehen?
10. Worauf begründet sich die Tatsache,
dass der Antrag auf Verleihung der
Standesbezeichnung „Ingenieur" zu vergebühren ist?