1237/J XXII. GP
Eingelangt am 10.12.2003
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Konsultationsmechanismus - Praxis in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode
Gemäß Art. 4 der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern
und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus
und einem künftigen Stabilitätspakt ist im Fall des Verlangens der
Aufnahme
von Verhandlungen im Konsultationsgremium dieses zu konstituieren und vom
Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. Im Fall von Einwänden gegen ein
Vorhaben des
Bundes
führt laut Art. 3 Abs. 2 der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter
Vertreter den Vorsitz.
Dem Konsultationsgremium gehören gemäß Art. 3 Abs. l Z l
bei Vorhaben des Bundes an:
Der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils
durch
einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können, drei von den
Ländern
einvernehmlich
namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie ein Vertreter des
Österreichischen Gemeindebundes und ein Vertreter des Österreichischen
Städtebundes.
Art. 4 Abs. 2
bestimmt weiters:
Kommt im Konsultationsgremium kein Einvernehmen
betreffend die Kostentragung durch
die Gebietskörperschaften zustande oder werden Empfehlungen des
Konsultationsgremiums
nicht
abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch
die
Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu
leisten.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der
das Organ angehört, welches das Gesetz
erlassen hat. Also den Bund. Dem Bundeskanzler kommt also die
verfassungsrechtliche
Verpflichtung zu, das Konsultationsverfahren einzuleiten. Sollte er dies
verfassungswidrigerweise nicht
tun oder kommt es dabei zu keiner Einigung, hat der Bund
sämtliche finanzielle Mehrkosten
der Länder und Gemeinden, die dadurch entstehen, zu
tragen.
Es ist daher von Interesse, welche Praxis sich betreffend
den Konsultationsmechanismus bei
Vorhaben
des Bundes entwickelt hat.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Gegenüber welchen Vorhaben des
Bundes haben die Länder, der Gemeinde- oder
Städtebund
in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode den
Konsultationsmechanismus
ausgelöst?
2. Wann wurde jeweils der
Konsultationsmechanismus in diesen beiden
Gesetzesperioden
durch wen aufgegliedert nach den einzelnen Vorhaben ausgelöst?
3. Wann wurde von Ihnen das
Konsultationsgremium in Folge jeweils einberufen
(ersuche
um Bekanntgabe der Anlassfälle und jeweils Datum der Einberufung)?
4. Wenn das Konsultationsgremium von
Ihnen nicht einberufen wurde:
Warum sind Sie Ihrer Rechtspflicht nach Einberufung im
Einzelfall aus welchem
Grund
nicht nachgekommen?
5. Welche Ergebnisse brachten im
Einzelfall die Konsultationen (Aufschlüsselung auf
die
einzelnen Vorhaben)?
6. In wie vielen Fällen und zu welchen
Vorhaben kam es zu einer Einigung
(Aufschlüsselung
der einzelnen Vorhaben)?
7. Bei welchen Vorhaben des Bundes
musste der Bund - mangels Einigung - nach
Art.
4 Abs. 2 BVG sämtliche finanziellen Mehrkosten der Länder und Gemeinden
tragen (Aufschlüsselung der Vorhaben und jeweils der Kosten)?
8. Welche Forderungen
können Länder und Gemeinden wegen Nichteinberufung des
Konsultationsgremiums durch den Bundeskanzler vor dem VfGH geltend machen
(Aufschlüsselung der Anlassfälle und der geschätzten Kosten)?
9. Welche Auswirkungen hat die
Nichteinberufung des Konsultationsgremiums für den
nächsten
Finanzausgleich?
10. Wie würden Sie die Erfahrungen aus Sicht des Bundes mit dem
Konsultationsmechanismus
beschreiben?
11. Sehen Sie
Verbesserungsmöglichkeiten?
12. Wie stehen Sie zu den Vorwürfen, die vielfach von Länder- oder
Gemeinde- bzw.
Städtebund-Seite erhoben wurden, dass der Bund seinen Verpflichtungen gegenüber
dem
Konsultationsmechanismus höchst unzureichend nachkommt?