1237/J XXII. GP

Eingelangt am 10.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Konsultationsmechanismus - Praxis in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode

Gemäß Art. 4 der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt ist im Fall des Verlangens der
Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium dieses zu konstituieren und vom
Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des
Bundes führt laut Art. 3 Abs. 2 der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter
Vertreter den Vorsitz.

Dem Konsultationsgremium gehören gemäß Art. 3 Abs. l Z l bei Vorhaben des Bundes an:
Der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch
einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können, drei von den Ländern
einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie ein Vertreter des
Österreichischen Gemeindebundes und ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes.

Art. 4 Abs. 2 bestimmt weiters:

Kommt im Konsultationsgremium kein Einvernehmen betreffend die Kostentragung durch
die Gebietskörperschaften zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums
nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die
Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten.

Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz
erlassen hat. Also den Bund. Dem Bundeskanzler kommt also die verfassungsrechtliche
Verpflichtung zu, das Konsultationsverfahren einzuleiten. Sollte er dies
  verfassungswidrigerweise nicht tun oder kommt es dabei zu keiner Einigung, hat der Bund
  sämtliche finanzielle Mehrkosten der Länder und Gemeinden, die dadurch entstehen, zu
 
tragen.

 


Es ist daher von Interesse, welche Praxis sich betreffend den Konsultationsmechanismus bei
Vorhaben des Bundes entwickelt hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage:

1.         Gegenüber welchen Vorhaben des Bundes haben die Länder, der Gemeinde- oder
Städtebund in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode den
Konsultationsmechanismus ausgelöst?

2.         Wann wurde jeweils der Konsultationsmechanismus in diesen beiden

Gesetzesperioden durch wen aufgegliedert nach den einzelnen Vorhaben ausgelöst?

3.         Wann wurde von Ihnen das Konsultationsgremium in Folge jeweils einberufen
(ersuche um Bekanntgabe der Anlassfälle und jeweils Datum der Einberufung)?

4.         Wenn das Konsultationsgremium von Ihnen nicht einberufen wurde:

Warum sind Sie Ihrer Rechtspflicht nach Einberufung im Einzelfall aus welchem
Grund nicht nachgekommen?

5.         Welche Ergebnisse brachten im Einzelfall die Konsultationen (Aufschlüsselung auf
die einzelnen Vorhaben)?

6.         In wie vielen Fällen und zu welchen Vorhaben kam es zu einer Einigung
(Aufschlüsselung der einzelnen Vorhaben)?

7.         Bei welchen Vorhaben des Bundes musste der Bund - mangels Einigung - nach
Art. 4 Abs. 2 BVG sämtliche finanziellen Mehrkosten der Länder und Gemeinden
tragen (Aufschlüsselung der Vorhaben und jeweils der Kosten)?

8.     Welche Forderungen können Länder und Gemeinden wegen Nichteinberufung des
Konsultationsgremiums durch den Bundeskanzler vor dem VfGH geltend machen
(Aufschlüsselung der Anlassfälle und der geschätzten Kosten)?


 

9.         Welche Auswirkungen hat die Nichteinberufung des Konsultationsgremiums für den
nächsten Finanzausgleich?

10.      Wie würden Sie die Erfahrungen aus Sicht des Bundes mit dem
Konsultationsmechanismus beschreiben?

11.    Sehen Sie Verbesserungsmöglichkeiten?

12.    Wie stehen Sie zu den Vorwürfen, die vielfach von Länder- oder Gemeinde- bzw.
Städtebund-Seite erhoben wurden, dass der Bund seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Konsultationsmechanismus höchst unzureichend nachkommt?