1247/J XXII. GP
Eingelangt am 17.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend
Voraussetzungen zur Herstellung und zum Vertrieb radioaktiver
Arzneimittel
Einem
ausführlichen Bericht im Nachrichtenmagazin Profil Nr. 49/2003 vom 1.
Dezember
2003, „Strahlende Geschäfte" (Seiten 36 und 37), ist zu entnehmen, dass
offenbar
die strengen Vorschriften des österreichischen Arzneimittelgesetzes weder
durchgängig
beachtet noch deren Einhaltung seitens der zuständigen Behörden
angemessen
überwacht bzw. kontrolliert wird. In diesem Artikel wird anschaulich
dargestellt,
dass in Österreich jahrelang ohne entsprechende Genehmigungen
radioaktive
Medikamente annähernd folgenlos erzeugt und vertrieben werden
können.
Die
im Artikel erwähnte Beauftragung (Weisung) an die steirische Landeshauptfrau
Waltraud
Klasnic stellt sich nämlich bei Analyse der zeitlichen Abläufe als
Konsequenz
der dem Artikel vorangegangenen journalistischen Recherchen und
nicht
etwa der Wahrnehmung der entsprechenden Aufsichtspflichten durch die
zuständigen
Behörden dar.
Auch zeigt
sich einmal mehr, dass die Verteilung von Kompetenzen auf Ministerien,
deren
jeweilige zentrale Schwerpunkte vielfach auf miteinander widerstreitenden
Interessen
hin orientiert sind, zumindest im Vollzug zu unbefriedigenden Ergebnissen
führt.
Die
dieser Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalte sind jedenfalls dringend
aufklärungsbedürftig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1. Trifft es zu, dass zur Herstellung
radioaktiver Arzneimittel (synonym:
Radiopharmaka) und deren kommerziellen Verwertung zunächst die
Bewilligung zum Betrieb einer Radiochemie als gewerbliche
Produktionsanlage erforderlich ist?
2. Trifft es weiters zu, dass zur
Herstellung von PET-Radiopharmaka (zur
Anwendung in der Positronen-Emissions-Tomographie werden besonders
kurzlebige Radionuklide eingesetzt, vor allem Fluor-18, aber auch Kohlenstoff-
11 und Stickstoff-13) vor der Synthese der Radiopharmaka die Herstellung der
eingesetzten Radionuklide mit Hilfe eines Teilchenbeschleunigers (Zyklotron)
erforderlich ist und eine derartige Anlage der Genehmigung durch die
Bundesbehörde bedarf und erst nach Erteilung der Errichtungsbewilligung mit
dem Bau einer solchen Anlage begonnen werden darf?
3. Trifft es weiters zu, dass erst nach
Abschluss des Anlagen-
Genehmigungsverfahrens und erfolgreichem Probebetrieb einer derartigen
Zyklotron-Anlage die Betriebsbewilligung erteilt wird und erst damit der
Betrieb
dieser Anlage (die Herstellung von Radiopharmaka) erlaubt ist?
4. Trifft es weiters zu, dass es einer
Genehmigung nach § 11 Arzneimittelgesetz
(AMG) = Zulassung bedarf, um Arzneimittel, also auch Radiopharmaka, in
Verkehr zu setzen?
5. Trifft es weiters zu, dass es in
Österreich (im Unterschied zu anderen EU-
Ländern) für die Zulassung von Radiopharmaka zwar bestimmte
Erleichterungen (Gewährleistung der medizinischen Diagnostik und Therapie
in dieser sehr kleinen Nische und Ermöglichung wichtiger technischer
Innovationen) nicht aber Ausnahmen von der Registrierungspflicht gibt?
6. Trifft es weiters zu, dass es - nur
solange in Österreich kein Arzneimittel einer
bestimmten Wirkstoffgruppe zugelassen ist - für dringende Notfälle
Bewilligungsverfahren zur Einfuhr gibt, wobei der behandelnde Arzt zu
erklären hat, dass die ordentliche Versorgung seiner Patienten ansonsten
nicht möglich ist?
7. Trifft die von der Firma IASON auf ihrer
Homepage www.iason.at
veröffentlichte
Feststellung: „Für den Export österreichischer Arzneimittel sieht
das österreichische AMG keine gesonderten Bewilligungsverfahren vor." zu?
a. Wenn ja: Über welche sonstigen
gesetzlichen Handhaben verfügen Sie,
derartige, dem Zweck des AMG offenkundig zuwiderlaufende Geschäfte zu
unterbinden?
b. Wenn nein: Welche Sanktionen stehen
Ihnen diesbezüglich zur
wirkungsvollen
Durchsetzung des AMG zu Gebote und welche haben Sie
bereits ergriffen?
8.
Trifft es weiters zu, dass es neben der arzneimittelrechtlichen
Bewilligung im Falle
des Betriebs einer gewerblichen
Anlage auch einer gewerberechtlichen
Bewilligung zur Herstellung und
zum Vertrieb von Arzneimitteln (Großhandel mit
Pharmazeutika) bedarf?
9. Wie wird sichergestellt, dass vor der
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine
Anlage zur Herstellung radioaktiver Arzneimittel solche Arzneimittel nicht
hergestellt und in Verkehr gebracht werden?
10. Wie wird der Schutz der Patienten vor
der medizinischen Anwendung von
radioaktiven Stoffen gewährleistet, solange diese nicht als Arzneimittel
zugelassen sind?
11. In welcher Form erfolgt im Falle
derartiger, miteinander verflochtener
Bewilligungserfordernisse die
Koordination zwischen den zuständigen Ressorts
(one-stop-shop-Prinzip)?
12. Wer hat die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb eines Zyklotrons und
eines radiochemischen Labors am
LKH Klagenfurt beantragt und wer hat diese
erhalten?
13.Trifft
es zu, dass es im Falle der Herstellung von Arzneimitteln durch die
anwendende Krankenanstalt selbst
insoferne Erleichterungen gibt, als dies keine
gewerbliche Tätigkeit ist und
eine Genehmigung nach § 11 AMG nicht erforderlich
ist, sofern allerdings die
Voraussetzungen für eine Anlagen-Genehmigung
(Hygiene, Strahlenschutz, Good
Manufacturing Principles -GMP) erfüllt sind?
14. Ist Ihnen bekannt, dass in
Vorbereitung der Errichtung eines Zyklotrons mit
angeschlossener Radiochemie in
Klagenfurt (direkt am Ort der Anwendung der
damit herzustellenden
PET-Radiopharmaka, nämlich in der Abteilung für
Nuklearmedizin des
Landeskrankenhauses Klagenfurt - Leitung Prim. Univ.
Dozent Dr. Peter Lind) -
vermutlich zur Erleichterung des Behördenverfahrens -
zunächst der Geschäftsführer der
Firmen IASON Labormedizin GesmbH bzw.
IASON Labormedizin GesmbH &
Co KG und ARGOS Zyklotron Betriebs-
GesmbH, Mag. Christoph Artner,
als Bevollmächtigter des LKH Klagenfurt auftrat
und beim Gesundheitsministerium
den Antrag auf Errichtungsbewilligung namens
des LKH einreichte, im Verlauf
des Bewilligungsverfahrens das LKH der Behörde
dann aber mitteilte, dass die
ARGOS den Betrieb der Zyklotron-Anlage und die
Herstellung der Radiopharmaka zum
Zweck der gewerblichen Nutzung
übernehme?
15. In welchem Umfang sind durch die
Übernahme der Zyklotron-Anlage durch einen
kommerziellen Betreiber
gesonderte Zuständigkeiten des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit erwachsen?
a. Wenn ja: Haben Sie sich vergewissert,
dass der Konsenswerber seitens
Ihrer Beamtinnen auf die sich daraus ergebenden rechtlichen
Notwendigkeiten hingewiesen wurde?
16. Sind Ihnen die im Zuge dieser
Übertragung getroffenen Arrangements und/oder
abgeschlossenen Verträge bekannt,
in denen sich etwa das LKH zur exklusiven
Abnahme der bei ARGOS erzeugten
PET-Radiopharmaka verpflichtete?
17. In welchem Umfang wurden und werden
öffentliche Mittel für die Errichtung
und/oder den Betrieb des
Zyklotrons und des radiochemischen Labors am LKH
Klagenfurt eingesetzt?
a.
Besteht eine Vereinbarung über die Aufteilung der Tragung der
Investitions- und Betriebskosten, die marktgerechten Bestimmungen
entspricht?
b. Oder kauft das LKH Klagenfurt zu nicht
markgerechten, überhöhten
Preisen?
c.
Ist Ihnen bekannt, dass im Zeitraum 16.10.1997 bis einschließlich
26.4.2000
rund 170 Lieferungen (Zukaufe von dritter Seite) von FDG-18 an
das Landeskrankenhaus Klagenfurt erfolgt sind sowie ob die dafür
verrechneten Preise über oder unter den Preisen der nach dem 26.4.2000
aus der neu errichteten Anlage gelieferten Arzneimittel lagen?
18. Waren die Aufwendungen für den Zukauf
von FDG-18 aus dem Ausland zum
Betrieb des PET-Scanners an der
Abteilung für Nuklearmedizin des LKH
Klagenfurt angemessen und
vertretbar und wurden die Vergaberichtlinien
beachtet?
19. Verfügen Sie über Informationen, dass
oder ob die Abwicklung dieser Investition,
die öffentlich als Musterbeispiel
für eine Public-Private-Partnership gefeiert wurde,
unter Einhaltung der Regeln für
die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgte und
halten Sie gegebenenfalls eine
Untersuchung dieser Fragestellung - etwa durch
den Rechnungshof - für erforderlich, zumal auch das
Land Kärnten als Träger
der Krankenanstalten
Betriebsgesellschaft (und damit des LKH Klagenfurt) selbst
erhebliche Investitionsanteile
(bauliche Anlagen, Personal) aus öffentlichen
Mitteln getragen hat?
20. Besteht eine Überlagerung von
Interessen hinsichtlich einerseits der
kommerziellen Herstellung und des
Vertriebs und andererseits der medizinischen
Anwendung radioaktiver
Arzneimittel im PET-Zentrum des LKH Klagenfurt?
21. Das PET-Zentrum wird auf dem
Betriebsgelände des LKH in der Abteilung für
Nuklearmedizin durch die ARGOS
Zyklotron Betriebs-GesmbH betrieben. Mit
dem LKH gibt es eine Vereinbarung
(allenfalls auch mit der Vertriebsgesellschaft
IASON Labormedizin GesmbH)
bezüglich der gemeinsamen Nutzung dieser
Anlage. Entspricht diese
Vereinbarung den Bestimmungen des (EU)
Wettbewerbsrechtes?
22. Nach welchen Kriterien wird in
Österreich die Errichtung einer
medizintechnischen Großanlage
(PET-Zentrum mit Zyklotron, Radiochemie und
Scanner) in einer öffentlichen
Krankenanstalt erlaubt und/oder gefördert?
a. Sind dafür außer rechtlichen und technischen Voraussetzungen
auch
Fragen des Bedarfs, des Standortes
und der finanziellen Ressourcen
maßgeblich?
b. Welche Stellung hat dabei eine
Bewertung durch das österreichische
Bundesinstitut für
Gesundheitswesen (ÖBIG)?
23. Wie ist zu erklären, dass an den
Standorten der medizinischen Fakultäten der
Karl-Franzens-Universität Graz
und der Leopold-Franzens Universität Innsbruck
bis heute keine medizinischen
Zyklotrone eingerichtet wurden, wohl aber im
Landeskrankenhaus Klagenfurt und
im Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern in Linz?
24.Trifft es zu, dass die
Betriebsbewilligung der anfragegegenständlichen Zyklotron-
Anlage nach Strahlenschutzgesetz und
Arzneimittelgesetz für den Standort
Klagenfurt der ARGOS erst im
Herbst 2002 erteilt wurde und sohin alle früheren
Anwendungen aus dieser Produktion
ungesetzlich waren, auch jene am LKH
Klagenfurt, da eine private Firma
die Herstellung und den Vertrieb übernommen
hatte?
Wenn ja:
a. Welche Konsequenzen leiten Sie in
Ansehung der gesetzlich erforderten
Zuverlässigkeit im Rahmen Ihres eigenen Zuständigkeitsbereiches daraus
ab?
b.
Werden Sie den für das Gewerberecht zuständigen Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit von Amts wegen entsprechend informieren?
25. Trifft es weiters zu, dass die Firmen
IASON und/oder ARGOS zwar eine
gewerberechtliche Genehmigung für die
Herstellung von Arzneimitteln, nicht aber
zu deren Vertrieb besitzen, aber
dennoch seit Jahren regelmäßig in erheblichem
Umfang verschiedene Arzneimittel
an Abnehmer in Österreich, Italien und
Frankreich liefern?
26.Trifft es zu, dass in Österreich
lediglich drei Unternehmen über eine
arzneimittelrechtliche Zulassung
für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Fluordesoxyglucose (auch
Fludesoxyglucose) [*18*F] verfügen und zwar:
• BSM Diagnostica Gesellschaft
m.b.H.
Zulassungsnummer: 4-00015
Bezeichnung: 18F-FDG (ÖFZS)
• Schering Wien Gesellschaft m.b.H. (Schering AG Berlin)
Zulassungsnummer: 4-00018
Bezeichnung: [18F] - FDG-FZK
• Forschungszentrum Karlsruhe
Zulassungsnummer: 4-00010
Bezeichnung: Flucis Injektionslösung
27. Ist es zutreffend, dass die
Firmengruppe IASON im Jahr 2001 für das unter der
Bezeichnung „Efdege®"
angebotene Medikament in Österreich um Zulassung als
Arzneimittel angesucht hatte?
Wenn ja: Warum wurde diese Zulassung nicht erteilt?
28. Trifft es daher weiters zu, dass der
Firma IASON Labormedizin GesmbH für das
unter der Bezeichnung
„Efdege®" angebotene Medikament keine
arzneimittelrechtliche
Genehmigung gemäß § 11 Arzneimittelgesetz erteilt wurde,
dieses also nicht zugelassen ist
und auch die Firmen IASON Labormedizin
GesmbH & Co. KG und / oder
ARGOS Zyklotron Betriebs-GesmbH über keine
arzneimittelrechtliche Zulassung
für ein derartiges Medikament verfügen?
29. Unter welchen Voraussetzungen ist für
Zwecke der Forschung die Anwendung
nicht zugelassener, radioaktiver
Arzneimittel an Patienten erlaubt und wie wird die
Einhaltung solcher Vorschriften
sichergestellt?
30. Wie sind die Haftungsfragen geregelt,
da doch das LKH Klagenfurt über längere
Zeit das Arzneimittel aus einer
nicht genehmigten Anlage gekauft und an
Patienten angewandt hat und
laufend anwendet, obwohl keine
arzneimittelrechtliche Zulassung
besteht?
31. Wie ist die gutachtliche Tätigkeit des
Leiters der Abteilung für Nuklearmedizin des
LKH Klagenfurt zu bewerten, der
zum Zwecke der französischen Zulassung des
durch ARGOS hergestellten
Arzneimittels FDG-18 (Efdege®) klinische Versuche
an Patienten des LKH Klagenfurt
durchführt bzw. durchgeführt hat.
32. Trifft es zu, dass - wie Herr Mag.
Artner (Geschäftsführer der Firmen IASON
Labormedizin GesmbH und ARGOS
Zyklotron Betriebs-GesmbH) am Montag,
den 1. Dezember 2003 gegenüber
dem ORF erklärt hat - das von diesen
Unternehmen in Verkehr gesetzte
anfragegegenständliche Arzneimittel „könne
aber" (gemeint ist,
ungeachtet der mangelnden Zulassung) „von Ärzten
angefordert werden, weil kein
gleichwertiges Produkt erhältlich ist"?
Ist es nicht vielmehr richtig,
dass derartige nicht zugelassene Medikamente nur in
jenen Krankenhäusern verordnet
werden dürfen, in denen dazu geforscht wird?
33. Trifft es sohin weiters zu, dass mit
Ausnahme des Einsatzes derartiger nicht
zugelassener Medikamente zu
Forschungszwecken jedwedes andere in
Verkehrbringen unzulässig ist und
es sich daher diesfalls um einen illegalen
Verkauf handelt?
34. Ist Ihnen bekannt, dass Herr Mag.
Artner (Geschäftsführer der Firmen IASON
Labormedizin GesmbH und ARGOS
Zyklotron Betriebs-GesmbH) am 1.12.2003
gegenüber dem ORF
(http://steiermark.orf.at/oesterreich.orf?read=detail&channel=8&id=295564
)
erklärt hat: „Wir streben eine europaweite
Zulassung an. In Wien war das wegen
fehlender Expertise nicht
möglich". Deshalb habe man zuerst in Frankreich um
Genehmigung angesucht und diese
bekommen ?
35. Teilen Sie die dadurch zum Ausdruck
gebrachte Auffassung, dass zwar in
Frankreich nicht aber in Österreich die
erforderliche Expertise auf dem Gebiet der
Radiopharmaka gegeben ist, um die
Erfüllung der Kriterien für die Zulassung
derartigere Arzneimittel zu beurteilen?
36. Ist Ihnen weiters bekannt, dass Herr
Mag. Artner (Geschäftsführer der Firmen
IASON Labormedizin GesmbH und
ARGOS Zyklotron Betriebs-GesmbH) damit
argumentiert, in Österreich seien
wohl drei vergleichbare Produkte zugelassen,
aber nur eines erhältlich; dieses
sei jedoch veraltet, deshalb könnten Ärzte laut
Arzneimittelgesetz FDG-18
schriftlich anfordern. ?
37. Ist Ihnen bekannt, dass die
Firmengruppe IASON ein Arzneimittel unter der
Bezeichnung lASOdopa® zum Kauf
anbietet?
38. Handelt es sich bei dem Medikament
lASOdopa® um ein zugelassenes
Arzneimittel?
39. Ist Ihnen bekannt, dass die
Firmengruppe IASON bereits im Jahr 2000
radioaktive Therapiekapseln mit
Jod-131, die aus Ungarn importiert und mit
Etiketten der Firma IASON mit der
Bezeichnung „IASONJOD 131" ausgezeichnet
und in überklebten Originalkartons
an österreichische Abnehmer verkauft hat?
40. Besteht oder bestand für dieses
radioaktives Arzneimittel, das unter der
Bezeichnung „IASONJOD 131"
(Wirkstoff Na 131 - Jodid) in Österreich in
Verkehr gebracht wird bzw. wurde,
eine Zulassung als Arzneimittel?
Wenn nein:
Trifft es zu, dass die Firmengruppe
IASON für dieses Medikament keine
Registrierungs- oder
Zulassungspflicht trifft, da für dieses aus Ungarn importierte
Produkt eine Übergangsregelung
gelte, wonach eine eigene Zulassung gemäß §
11 AMG nicht erforderlich sei,
obwohl allfällige Übergangsregelungen und damit
verbundene Fristen bereits lange
abgelaufen waren, ehe die Firmengruppe
IASON ihren diesbezüglichen
Geschäftsbetrieb in Österreich überhaupt
aufgenommen hat?
41. Wodurch ist sichergestellt, dass es im
Übrigen nicht durch Ex- und/oder Importe
zu Umgehungen des
Arzneimittelgesetzes und aller damit verbundenen
Schutznormen kommen kann?