1290/J XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
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Anfrage

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Kirchenbeitrag des Volksanwaltes Stadler

Laut einem Bericht im "profil" bezahlt Volksanwalt Stadler seinen Kirchenbeitrag nicht
an die Erzdiözese Wien, sondern an die Traditionalisten-Bruderschaft St. Pius
X. Die
Pius-Bruderschaft steht nach der Exkommunizierung ihres Gründers, des
Erzbischofs Marcel Lefebvre im Jahr 1998 aber ausserhalb der römisch-katholischen
Kirche.

In Frankreich sind die Lefebvre-Gefolgsleute, welche die Reformen des Zweiten
Vatikanischen Konzils weit gehend ablehnen, politisch eng mit dem Umfeld des
rechtsextremen Politikers Jean-Marie Le Pen verbunden. Lefebvre selbst wurde eine
Woche vor einem Tod 1991 wegen Anstiftung zum Rassenhass verurteilt.

Angesichts diverser Äußerungen Volksanwaltes Stadler in der Vergangenheit ist
seine Unterstützung nicht weiter verwunderlich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob
er seine Zahlungen steuerlich als Kirchensteuer abgesetzt hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1. Sind Zahlungen an Organisationen wie die Pius-Bruderschaft als Kirchensteuer
steuerlich absetzbar? Wenn ja, warum können unter diesem Titel Zahlungen an alle
Sekten steuerlich abgesetzt werden?

2. Haben Sie eine Überprüfung der Kirchensteuerabsetzung von Volksanwalt Stadler
veranlasst? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat diese
Überprüfung geführt.

3. Hat Volksanwalt Stadler Zahlungen an die Pius-Bruderschaft steuerlich als
Kirchensteuer abgesetzt?

4. Wurde die Absetzung der Kirchensteuer im Falle Volksanwalt Stadlers vom
zuständigen Finanzamt entsprechend der gültigen Rechtslage abgewickelt?