1385/J XXII. GP

Eingelangt am 29.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter Posch

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Spezifische Leistungen für Kinder und Jugendliche von AsylwerberInnen in

Bundesbetreuung bzw. i. R. der am 1. Mai 2004 in Kraß tretenden

Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG"

Bundesbetreuungsgesetz und Bundesbetreuungsverordnung regeln die Gewährleistung
materieller Aufnahmebedingungen von AsylwerberInnen. Die Bundesbetreuung umfasst
Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung sowie sonstige notwendige
Betreuungsmaßnahmen. Als eine spezifische Leistung für Kinder ist einzig "Schulbedarf"
(BBetr.VO §3 (1) 6.) als solche erkennbar. (Regelungen von Schülerfreifahrten und die
Kostenübernahme des Selbstbehalts für Schulbücher für Kinder und Jugendliche in
Bundesbetreuung finden sich in "Gesetzliche Grundlagen schulischer Maßnahmen für
SchülerInnen mit einer anderen Erstsprache als Deutsch, Gesetze und Verordnungen",
Informationsblatt des Referats für interkulturelles Lernen Nr. 1/2003 bm:bwk.

Sonstige verschiedene, den kindlichen Bedürfnissen entsprechende altersadäquate
Leistungserfordernisse werden im BBetr.G und der BBetr.VO weder grundsätzlich
angesprochen, noch im Einzelnen ausgeführt.

Auch in der am l. Mai 2004 in Kraft tretenden "Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen von Bund und Ländern zur
vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich" sind
kinderspezifische Leistungen, abgesehen von "Schulbedarf" und "Schülerfreifahrten", nicht
näher bezeichnet.

Die bisherigen Erfahrungen in der Praxis zeigten, dass Kinder und Jugendliche in
Bundesbetreuung hinsichtlich Lebensraum, Infrastruktur und kinderspezifischen Leistungen
sehr unterschiedliche Lebensbedingungen vorfinden. Diese Ungleichheiten sind abhängig von
den unterschiedlichen finanziellen und organisatorischen Ressourcen der jeweiligen
unterkunftgebenden Vertragspartner der Bundesbetreuung und deren weltanschaulicher und
ethischer Ausrichtung. Die praktische Behebung von Mängeln in der Grundversorgung stößt
immer wieder auf Schwierigkeiten, nicht zuletzt da sowohl bei UnterkunftgeberInnen, als
auch bei den Behördenvertreterinnen Unklarheiten bestehen, welche Leistungen aus der
Bundesbetreuung zu erbringen sind und welche nicht.

Die Abdeckung der Grundbedürfnisse im Sinne einer einheitlichen Grundversorgung - auch
und gerade für Kinder und Jugendliche - ist wesentliche Voraussetzung für das
Zusammenleben von Menschen verschiedener Ethnien in den Unterkünften und die
Entwicklung eines positiven sozialen Geges - die QuartiergeberInnen mit eingeschlossen.
Ein klar definierter Leistungskatalog und eindeutige Auftragsvergaben an die Vertragspartner
der Bundesbetreuung bzw. Grundversorgungsvereinbarung, verbindliche Qualitätsstandards
und regelmäßige Prozessablauf- und Qualitätskontrollen, sowie Ressourcen zu
Problemlösungen sind notwendige Instrumentarien, um ein menschenwürdiges Miteinander
zu gewährleisten.


Da die derzeit geltenden und mit der Einführung der Grundversorgungsvereinbarung
Art. 15a B-VG am 1. 5. 2004 gültig werdenden Bestimmungen die Definition
kinderspezifischer Leistungen offen lassen, stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE:

l.) Erfolgt für den Verpflegungstagsatz die regelmäßige Bereitstellung von:

l .a.) altersgemäßen Säuglings- u. Kleinkindernahrungen (Fertigmilchprodukte, Gemüse- und

Obstnahrungen, Obstsäfte, Babytee, entsprechend den hausärztlichen oder kinderärztlich

verordneten Nahrungsprodukten)?
l .b.) Milch- und Teeflaschen, Sauger, Trinkbecher?
l .c.) Windeln (Pampers) in ausreichender Menge (5-6 Stück tgl.) und passenden Größen? Bis

zu welchem Alter?
l .d.) Säuglingskörperpflegemittel bis zur ersten Auszahlung des Taschengeldes?

2.) Erfolgt für den Unterkunftstagsatz die Bereitstellung von:

2.1.) altersgemäßen Schlafplätzen (Gitterbett, Kinderbett, eigenes Bett)?

2.2.) Bettwäsche für den jeweiligen altersgemäßen Schlafplatz?

2.3.) Babybadewanne?

2.4.) Toilettentopf?

2.5.) sicherer Kleinkindersitz?

2.6.) Tisch und Sessel für Hausaufgaben für Schulkinder?

3.) Wird bei der Zuteilung von AsylwerberInnen mit Kindern in Unterkünfte auf deren
räumliche Gegebenheiten Bedacht genommen - hinsichtlich:

3.1.) Hygienischer Standards? Bauzustand der Unterkunft (Feuchtigkeit, Schimmel)?

3.2.) Zimmergröße?

3.3.) freiem Zugang zu einer Teeküche (Kochstelle und Kühlschrank), um für Kinder zu
flexiblen Zeiten Mahlzeiten zubereiten oder aufwärmen zu können?

3.4.) Vorhandensein von Spiel- und Bewegungsräumen in der Unterkunft und deren näherer
Umgebung, die Mindestanforderungen hinsichtlich Kindersicherheit entsprechen?

3.5.) Lage der Unterkunft und Erreichbarkeit von ärztlicher Versorgung, Kindergarten u.
Schule?

4.) Die Bereitstellung und/oder Kostenübernahme des Schulbedarfs (ab 1.5.04
Kostenhöchstsatz Euro 200 / Schülerin / Jahr) für schulpflichtige Kinder umfasst welche
Leistungen konkret?

Werden alle angeführten Leistungen nur zum Schulstart im September des jeweiligen
Schuljahres oder auch für Neuzugänge unter dem Schuljahr und in welcher Relation zum
Jahreskostenhöchstsatz zur Verf
ügung gestellt?

4.1.) Schultasche? Federpennal?

4.2.) Schreibwerkzeuge? Hefte und Ringmappen, Zirkel, Taschenrechner u. ä. Hilfsmittel?

4.3.) Malkasten und Zeichenmappe? Materialien für Handarbeits- u. Werkunterricht?

4.4.) Schulpatschen? Turnschuhe, Turngewand?

4.5.) Selbstbehalt von Schulbüchern? Wie wird die Kostenübernahme administriert? Gibt es


Informationen für die Lehrerschaft bzw. SchulleiterInnen?

4.6.) Selbstbehalt bei Schülerfreifahrten? Administration?

4.7.) allfällige Beiträge, die unregelmäßig anfallen wie z.B. für Schulprojekte, Exkursionen,
Kulturveranstaltungen, Schullandwoche, u.ä.?

5.) In welcher Form sind Kontrollen der Durchführung der Leistungen organisiert:

5.1.) Inspektionen in den Unterkünften? in welcher Frequenz? angekündigt/unangekündigt?

5.2.) Wer führt die Kontrollen durch?

5.3.) Wer ist für AsylwerberInnen Ansprechperson für Beanstandungen? Erreichbarkeit dieser
Ansprechperson? Wird Vertraulichkeit bei Beschwerden gewahrt?

5.4.) Welche Unterstützung u. Beratung durch das BMI bzw. die Länder erhalten
UnterkunftgeberInnen zur Auffindung und Bewältigung von Problemlösungen?

6.) Die UN-Kinderrechtskonvention sieht das Recht auf Bildung, Ausbildung und Arbeit und
die Teilhabe an Kultur auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche jenseits des
schulpflichtigen Alters vor. Werden folgende Leistungen für alle minderjährigen
AsylwerberInnen Bestandteil der Grundversorgung sein:

6.1.) Kindergartenbeiträge?

6.2.) Schulmaterialienbedarf für SchülerInnen von AHS-Oberstufe und berufsbildenden
mittleren u. höheren Schulen, für Lehrlinge, für KursbesucherInnen spezifischer
Ausbildungen?

6.3.) Schülerfreifahrten für SchülerInnen jenseits des schulpflichtigen Alters und Lehrlinge?

6.4.) Kursbeiträge für Deutsch- und sonstige Ausbildungskurse?

6.5.) Monatskarten für BesucherInnen von Deutsch- u. sonstige Ausbildungskursen?