1385/J XXII. GP
Eingelangt am 29.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter
Posch
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend „Spezifische Leistungen für Kinder und
Jugendliche von AsylwerberInnen in
Bundesbetreuung bzw. i. R. der am 1. Mai 2004 in Kraß
tretenden
Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG"
Bundesbetreuungsgesetz und Bundesbetreuungsverordnung
regeln die Gewährleistung
materieller
Aufnahmebedingungen von AsylwerberInnen. Die Bundesbetreuung umfasst
Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung sowie sonstige
notwendige
Betreuungsmaßnahmen.
Als eine spezifische Leistung für Kinder ist einzig "Schulbedarf"
(BBetr.VO
§3 (1) 6.) als solche erkennbar. (Regelungen
von Schülerfreifahrten und die
Kostenübernahme
des Selbstbehalts für Schulbücher für Kinder und Jugendliche in
Bundesbetreuung finden sich in "Gesetzliche Grundlagen schulischer
Maßnahmen für
SchülerInnen mit einer anderen Erstsprache als Deutsch, Gesetze und
Verordnungen",
Informationsblatt
des Referats für interkulturelles Lernen Nr. 1/2003 bm:bwk.
Sonstige verschiedene, den kindlichen Bedürfnissen
entsprechende altersadäquate
Leistungserfordernisse
werden im BBetr.G und der BBetr.VO weder grundsätzlich
angesprochen, noch im Einzelnen ausgeführt.
Auch in der am l. Mai 2004 in Kraft tretenden
"Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß
Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen von Bund und Ländern zur
vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich" sind
kinderspezifische
Leistungen, abgesehen von "Schulbedarf" und "Schülerfreifahrten", nicht
näher
bezeichnet.
Die bisherigen Erfahrungen in der Praxis zeigten, dass
Kinder und Jugendliche in
Bundesbetreuung hinsichtlich Lebensraum, Infrastruktur und kinderspezifischen
Leistungen
sehr unterschiedliche Lebensbedingungen vorfinden. Diese Ungleichheiten sind
abhängig von
den unterschiedlichen finanziellen und organisatorischen Ressourcen der
jeweiligen
unterkunftgebenden Vertragspartner der Bundesbetreuung und deren weltanschaulicher
und
ethischer Ausrichtung. Die praktische Behebung von Mängeln in der
Grundversorgung stößt
immer wieder auf Schwierigkeiten, nicht zuletzt da sowohl bei
UnterkunftgeberInnen, als
auch bei den Behördenvertreterinnen Unklarheiten bestehen, welche Leistungen
aus der
Bundesbetreuung
zu erbringen sind und welche nicht.
Die Abdeckung der Grundbedürfnisse im Sinne einer einheitlichen Grundversorgung - auch
und gerade für Kinder und Jugendliche - ist wesentliche Voraussetzung für das
Zusammenleben
von Menschen verschiedener Ethnien in den Unterkünften und die
Entwicklung
eines positiven sozialen Gefüges - die
QuartiergeberInnen mit eingeschlossen.
Ein klar definierter Leistungskatalog und eindeutige Auftragsvergaben an die
Vertragspartner
der
Bundesbetreuung bzw. Grundversorgungsvereinbarung, verbindliche
Qualitätsstandards
und regelmäßige Prozessablauf- und Qualitätskontrollen, sowie Ressourcen zu
Problemlösungen sind notwendige Instrumentarien, um ein menschenwürdiges
Miteinander
zu
gewährleisten.
Da die derzeit geltenden und mit der Einführung der
Grundversorgungsvereinbarung
Art. 15a B-VG am 1. 5. 2004 gültig werdenden Bestimmungen die Definition
kinderspezifischer Leistungen offen lassen, stellen die
unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister
für Inneres folgende
ANFRAGE:
l.) Erfolgt für den Verpflegungstagsatz die regelmäßige
Bereitstellung von:
l .a.) altersgemäßen Säuglings- u. Kleinkindernahrungen
(Fertigmilchprodukte, Gemüse- und
Obstnahrungen, Obstsäfte, Babytee, entsprechend den
hausärztlichen oder kinderärztlich
verordneten
Nahrungsprodukten)?
l
.b.) Milch- und Teeflaschen, Sauger, Trinkbecher?
l
.c.) Windeln (Pampers) in ausreichender Menge (5-6 Stück tgl.) und passenden
Größen? Bis
zu welchem Alter?
l
.d.) Säuglingskörperpflegemittel bis zur ersten Auszahlung des Taschengeldes?
2.) Erfolgt für den Unterkunftstagsatz die Bereitstellung
von:
2.1.) altersgemäßen Schlafplätzen (Gitterbett,
Kinderbett, eigenes Bett)?
2.2.) Bettwäsche für den jeweiligen altersgemäßen
Schlafplatz?
2.3.) Babybadewanne?
2.4.) Toilettentopf?
2.5.) sicherer Kleinkindersitz?
2.6.) Tisch und Sessel für Hausaufgaben für Schulkinder?
3.) Wird bei der Zuteilung von AsylwerberInnen mit
Kindern in Unterkünfte auf deren
räumliche
Gegebenheiten Bedacht genommen - hinsichtlich:
3.1.) Hygienischer Standards? Bauzustand der Unterkunft
(Feuchtigkeit, Schimmel)?
3.2.) Zimmergröße?
3.3.) freiem Zugang zu einer Teeküche (Kochstelle und
Kühlschrank), um für Kinder zu
flexiblen
Zeiten Mahlzeiten zubereiten oder aufwärmen zu können?
3.4.) Vorhandensein von Spiel- und Bewegungsräumen in der
Unterkunft und deren näherer
Umgebung,
die Mindestanforderungen hinsichtlich Kindersicherheit entsprechen?
3.5.) Lage der Unterkunft und Erreichbarkeit von
ärztlicher Versorgung, Kindergarten u.
Schule?
4.) Die Bereitstellung und/oder Kostenübernahme des
Schulbedarfs (ab 1.5.04
Kostenhöchstsatz
Euro 200 / Schülerin / Jahr) für schulpflichtige Kinder umfasst welche
Leistungen
konkret?
Werden alle angeführten Leistungen nur zum Schulstart im
September des jeweiligen
Schuljahres
oder auch für Neuzugänge unter dem Schuljahr und in welcher Relation zum
Jahreskostenhöchstsatz zur Verfügung
gestellt?
4.1.) Schultasche? Federpennal?
4.2.) Schreibwerkzeuge? Hefte und Ringmappen, Zirkel,
Taschenrechner u. ä. Hilfsmittel?
4.3.) Malkasten und Zeichenmappe? Materialien für
Handarbeits- u. Werkunterricht?
4.4.) Schulpatschen? Turnschuhe, Turngewand?
4.5.) Selbstbehalt von Schulbüchern? Wie wird die Kostenübernahme administriert? Gibt es
Informationen für die Lehrerschaft bzw.
SchulleiterInnen?
4.6.) Selbstbehalt bei Schülerfreifahrten?
Administration?
4.7.) allfällige
Beiträge, die unregelmäßig anfallen wie z.B. für Schulprojekte, Exkursionen,
Kulturveranstaltungen,
Schullandwoche, u.ä.?
5.) In welcher Form sind Kontrollen der Durchführung der
Leistungen organisiert:
5.1.) Inspektionen in den Unterkünften? in welcher
Frequenz? angekündigt/unangekündigt?
5.2.) Wer führt die Kontrollen durch?
5.3.) Wer ist für AsylwerberInnen Ansprechperson für
Beanstandungen? Erreichbarkeit dieser
Ansprechperson?
Wird Vertraulichkeit bei Beschwerden gewahrt?
5.4.) Welche Unterstützung u. Beratung durch das BMI
bzw. die Länder erhalten
UnterkunftgeberInnen zur Auffindung und Bewältigung von Problemlösungen?
6.) Die UN-Kinderrechtskonvention sieht das Recht auf
Bildung, Ausbildung und Arbeit und
die
Teilhabe an Kultur auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche
jenseits des
schulpflichtigen Alters vor. Werden folgende Leistungen für alle minderjährigen
AsylwerberInnen Bestandteil der Grundversorgung sein:
6.1.) Kindergartenbeiträge?
6.2.) Schulmaterialienbedarf für SchülerInnen von AHS-Oberstufe und
berufsbildenden
mittleren u. höheren Schulen, für Lehrlinge, für KursbesucherInnen spezifischer
Ausbildungen?
6.3.) Schülerfreifahrten für SchülerInnen jenseits des schulpflichtigen
Alters und Lehrlinge?
6.4.) Kursbeiträge für Deutsch- und sonstige Ausbildungskurse?
6.5.) Monatskarten für BesucherInnen von Deutsch- u. sonstige Ausbildungskursen?