1412/J XXII. GP
Eingelangt am 09.02.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Präsidenten des
Rechungshofes
betreffend Erfüllung
der Behinderteneinstellungspflicht 2003
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht
u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25 oder mehr DienstnehmerInnen
beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25 DienstnehmerInnen
(Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person
einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen
jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz
ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran,
sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich
vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen
für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr als
40 % erreicht hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2003 die
Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt?
(Aufstellung
laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:
1.
Personalstand insgesamt: 2.303
2.
abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte
21
2.282
3.
Ermittelte Pflichtzahl (2282/25) 91
abzüglich
4. beschäftigte
begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar
9 30
5. ERFÜLLUNG DER
BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61