1476/J XXII. GP
Eingelangt am 19.02.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Justiz
betreffend Durchführung
der Auslieferung von Sholam Weiss an die USA
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1.) Ist es zutreffend,
dass Herr Sholam Weiss auf Grund Ihrer Bewilligung an die USA zur Verbüßung
einer über 800jährigen Haftstrafe ausgeliefert worden ist?
2.) War Ihnen bekannt,
dass ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2002 (mit welchem
einer Beschwerde gegen eine Bewilligung zur Auslieferunng aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden war) der Rechtskraft einer Bewilligung entgegenstand und der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass auf Grund dieses Beschlusses die
von Ihnen erlassene Bewilligung jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die
Auslieferung und Übergabe von Sholam Weiss in die USA darstellen konnte?
3.) War Ihnen bekannt,
dass mit Verbalnote der UN Menschenrechtskommission vom 24. Mai 2002 die österreichische
Bundesregierung aufgefordert worden war, Herrn Sholam Weiss vorerst nicht
auszuliefern?
4.) Wann erfolgte die
Übergabe von Sholam Weiss an die USA?
5.) Hat der
diensthabende Offizier der Flughafenpolizei mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Jabloner telefoniert und von diesem die Bestätigung erhalten, dass die
Durchführung der Auslieferung angesichts des oberwähnten Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist?
6.) War der Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Übergabe von Sholam Weiss an die
USA aufrecht?
7.) Seit wann war
Ihnen bzw. Ihrem Minsterium dieser Beschluss bekannt?
8.) Stand es in Ihrer
faktischen Möglichkeit - um den formellen Mitteilungen der vorgenannten
Institutionen (immerhin ein österreichisches Höchstgericht und eine
internationale Prüfungsinstanz, deren Kompetenz die Republik Österreich
vertraglich anerkannt hat) Geltung zur verschaffen -, die Justizwache im Wege
einer entsprechenden Weisung am Abtransport des Auszuliefernden zu hindern?
9.) Untersteht Ihnen
als oberstem Verwaltungsorgan im Justizbereich die Justizwache?
10.) Ist Ihnen
bekannt, dass in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezüglich einer
Individualbeschwerde von Sholam Weiss ausdrücklich festgestellt wurde, dass die
Auslieferung ab dem Zeitpunkt (einschließlich) der Bewilligung - also samt
allen nachfolgenden Schritten bis hin zur Übergabe an den ausländischen Staat -
unter der alleinigen Verantwortlichkeit des Bundesministers für Justiz erfolgt?
11.) Haben Sie diese
Verantwortung in jeder Phase der Durchführung der Auslieferung wahrgenommen?
12.) Wann wurden von
wem und in welcher Form Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auslieferung an
Sie herangetragen?
13.) Wurde Ihnen
jemals vorgehalten, dass eine mögliche Auslieferung ohne Rechtsgrundlage
erfolge und rechtswidrig sei?
14.) Wenn ja, wann?
15.) Haben sich Ihnen
unterstehende Beamten Ihres Ministeriums aktiv durch Präsenz am Flughafen Wien
an der Durchführung der Auslieferung von Sholam Weiss zumindest beaufsichtigend
beteiligt?
16.) Haben Sie oder
Ihnen unterstehende Beamten in der gesamten Auslieferungssache Sholam Weiss
jemals mit Organen der unabhängigen Justiz vor Gerichtsentscheidungen Gespräche
geführt?
17.) Wenn ja, wann,
wer und mit wem?
18.) Hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem obgenannten Erkenntnis über eine
Individualbeschwerde bezüglich dieses konkreten Auslieferungsfalles
ausgesprochen, dass eine Bewilligung des Bundesministers für Justiz zur
Auslieferung - so eine solche überhaupt zu erteilen ist - aus Gründen des
Rechtsschutzes und des Rechtsstaatsprinzips in Form eines förmlichen Bescheides
erlassen werden muss?
19.) Haben sie Ihre
diesbezügliche Bewilligung in Form eines förmlichen Bescheides erlassen?
20.) Kennen Sie die
bisher über den Auslieferungsfall in der juristischen Fachlliteratur
veröffentlichten Expertenmeinungen von Prof.Fuchs (Juristische Blätter) und
Dr.Hollaender (Anwaltsblatt)?
21.) Was besagen diese
inhaltlich?
20.) Kennen Sie das
Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Triffterer zur Auslieferung entgegen
einer vom Verwaltungsgerichtshof verfügten aufschiebenden Wirkung?
21.) Wie lautet der Inhalt dieses Gutachtens
im Wortlaut?
22.) Ist es
zutreffend, dass der Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen
angesichts der von Ihnen verfügten Auslieferung festgestellt hat, dass
Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem UN-Pakt verstoßen habe?
23.) Wenn ja, wodurch
ist ein solcher Verstoß nach Mitteilung des Ausschusses erfolgt?
24.) Hat Österreich
damit den UN-Pakt nach den Feststellungen des Ausschusses verletzt?
25.) Haben Sie zu
einer solchen Verletzung beigetragen?
26.) Haben Sie einer
möglichen solchen Verletzung mit allen Mitteln entgegengewirkt?
27.) Was haben Sie
bisher in Erfüllung der Auflage gemäß Pkt. 12 der Entscheidung des
UN-Menschenrechtskommittees unternommen?
28.) Was beabsichtigen
Sie diesbezüglich wann zu unternehmen ?
29.) Beabsichtigen Sie
überhaupt - angesichts des noch nicht abgeschlossenen inländischen
Auslieferungsverfahrens - ,
Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu ergreifen,
bejahendenfalls welche und wann?
30.) Ist Ihen bekannt
dass die USA durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung eine neue Strafbemessung
abgelehnt haben?
31.) Entspricht dies
dem bei einer Auslierung aus Österreich an die USA vorgeschriebenen
Spezialitätsgebot der Auslieferung?
32.) Welche Maßnahmen
zur Durchsetzung der diesbezüglichen zwischen den USA und Österreich
herrschenden staatsvertraglichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der USA
beabsichtigen Sie zu ergreifen?
33.) Hat die Ihnen
unterstehende Justizwache einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
(UN-Pakt) durch vorzeitige Auslieferung im Sinne der Aufforderung des
Ausschusses entgegengewirkt?