1486/J XXII. GP
Eingelangt am 25.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Seeling-Urteil des EuGH - Änderung des
Umsatzsteuergesetzes?
Mit
dem Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat sich auch das
österreichische
Umsatzsteuerrecht geändert: Wird ein dem Unternehmensbereich zugeordnetes
Gebäude
teilweise auch privat genutzt, kann bei Errichtung, Anschaffung oder
Großreparatur die
Vorsteuer dennoch zu 100 % geltend gemacht werden.
Dies
würde allerdings dem Staatshaushalt (Budget) enorme Steuerverluste einbringen.
Nach Presseberichten kann aufgrund der Rechtslage bis 2000 rückwirkend die
gesamte
Vorsteuer abgezogen werden. Es profitieren davon allerdings alleine die
Unternehmer.
Nach dem Urteil gab es nach Presseberichten seitens des BMF mehrere Vorschläge
für
eine Änderung des Umsatzsteuerrechts.
Es
sollte beispielsweise der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 auf 20 Jahre
erhöht
werden, um diese Steuersparmöglichkeit so unattraktiv wie möglich zu machen.
Eine
derartige Regelung hätte aber enorme Auswirkungen, insbesondere auf den
Wohnungsmarkt.
Die Änderung hätte nämlich auch zur Folge, dass bei
einem Mietkauf nach zehn
Jahren noch die halbe Umsatzsteuer fällig geworden wäre. Auch sogenannte
Vorsorgewohnungen hätten die Eigentümer erst nach 20 Jahren steuerfrei selbst
nutzen können.
Informationen
aus dem Finanzministerium zu Folge, ist die Verlängerung des
Vorsteuerberichtigungszeitraumes noch nicht vom Tisch. Unklar ist allerdings,
ob es
Ausnahmen bei Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen geben wird.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1.
Ist die Darstellung der Problematik im Einleitungstext zu dieser Anfrage
korrekt?
2.
Wenn nein, warum nicht?
3.
Wird es zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes kommen
4. Wenn
ja, welche Änderungen sind zur Zeit geplant?
5. Werden diese eine Änderung des
Vorsteuerberichtigungszeitraum beinhalten?
Wenn ja, wie soll diese Änderung aussehen?
6. Wird es dabei Ausnahmen bei
Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen
geben?
7.
Wenn nein, warum nicht?
8. Wenn ja, wie sehen diese konkret aus?