1486/J XXII. GP

Eingelangt am 25.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Seeling-Urteil des EuGH - Änderung des Umsatzsteuergesetzes?

Mit dem Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat sich auch das österreichische
Umsatzsteuerrecht geändert: Wird ein dem Unternehmensbereich zugeordnetes Gebäude
teilweise auch privat genutzt, kann bei Errichtung, Anschaffung oder Großreparatur die
Vorsteuer dennoch zu 100 % geltend gemacht werden.

Dies würde allerdings dem Staatshaushalt (Budget) enorme Steuerverluste einbringen.
Nach Presseberichten kann aufgrund der Rechtslage bis 2000 rückwirkend die gesamte
Vorsteuer abgezogen werden. Es profitieren davon allerdings alleine die Unternehmer.
Nach dem Urteil gab es nach Presseberichten seitens des BMF mehrere Vorschläge für
eine Änderung des Umsatzsteuerrechts.

Es sollte beispielsweise der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 auf 20 Jahre erhöht
werden, um diese Steuersparmöglichkeit so unattraktiv wie möglich zu machen. Eine
derartige Regelung hätte aber enorme Auswirkungen, insbesondere auf den
Wohnungsmarkt.

Die Änderung hätte nämlich auch zur Folge, dass bei einem Mietkauf nach zehn
Jahren noch die halbe Umsatzsteuer fällig geworden wäre. Auch sogenannte
Vorsorgewohnungen hätten die Eigentümer erst nach 20 Jahren steuerfrei selbst
nutzen können.

Informationen aus dem Finanzministerium zu Folge, ist die Verlängerung des
Vorsteuerberichtigungszeitraumes noch nicht vom Tisch. Unklar ist allerdings, ob es
Ausnahmen bei Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen geben wird.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende


Anfrage:

1. Ist die Darstellung der Problematik im Einleitungstext zu dieser Anfrage korrekt?

2. Wenn nein, warum nicht?

3. Wird es zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes kommen

4. Wenn ja, welche Änderungen sind zur Zeit geplant?

5. Werden diese eine Änderung des Vorsteuerberichtigungszeitraum beinhalten?
Wenn ja, wie soll diese Änderung aussehen?

6. Wird es dabei Ausnahmen bei Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen
geben?

7. Wenn nein, warum nicht?

8. Wenn ja, wie sehen diese konkret aus?