1533/J XXII. GP

Eingelangt am 26.02.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

betreffend Entwicklung des Projekts SV- Chipcard

 

Seit der Beschlussfassung im Jahr 1996 über das Projekt Sozialversicherung Chipkarte sind nicht nur einige Jahre vergangen, sondern auch einige Änderungen am Projekt vorgenommen worden. Auch nach der Beantwortung der Anfrage 1250/J durch Ihr Ministerium (1167/AB) sind noch einige Fragen offen bzw. wurden durch die im Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 (SVÄG 2004) enthaltenen Änderungen weitere Modifikationen am SV-Chipcard-Projekt vorgenommen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1). Welche Kostenschätzungen gab es zu Beginn des Projekts SV-Chipcard (1997) innerhalb des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bzw. Ihres Ministeriums für das Gesamtprojekt (Entwicklungs- und Betriebskosten)?

 

2). Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard gab es in Ihrem Ressort und beim Hauptverband im Jahr 2001 bezüglich

a)     Entwicklungskosten

b)     Betriebskosten ?

 

3). Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV –Chipcard gibt es in Ihrem Ressort bzw. beim Hauptverband heute bezüglich

a)     Entwicklungskosten

b)     Betriebskosten?

 

4). Bei der Entwicklung des Projekts SV-Chipcard spielte das Argument der Verwaltungsvereinfachung bzw. Kostenentlastung eine wichtige Rolle und wurden auch konkrete Zahlen dazu genannt.

a)     Gibt es aktualisierte Schätzungen der Kostenentlastungen bzw. –belastungen der einzelnen, vom Projekt SV-Chipcard befassten Gruppen (Versicherte, Betriebe, Arztpraxen, Apotheken usw.)?

b)     Welche Gruppe hat bisher Beiträge zur Entwicklung der SV-Chipcard geleistet und in welcher Höhe?

c)      Welche Gruppe(n) wird noch Beiträge leisten und in welcher Höhe?

d)     Welche Gruppe/n wurden bzw. werden durch Geld- oder Sachleistungen für die Einführung der SV-Chipcard entlastet?

e)     Welche Kosten sind für die Versicherten mit  der Einführung der SV-Chipcard verbunden (Entwicklungs- und Betriebskosten)?

 

5). Mittlerweile wurden im Rahmen des Projekts SV-Chipcard Aufträge bzw. Projektteile vergeben.

a)     Welche Projektteile wurden bisher vergeben?

b)     Welches Kostenvolumen umfassen die einzelnen Projektteile?

c)      Wie lauten die Beschreibungen der vergebenen Projektteile?

d)     Welche Projektteile werden zu einem späteren Zeitpunkt noch vergeben und mit welchem voraussichtlichen Kostenvolumen?

e)     Welche Fertigstellungstermine sind bei den einzelnen Projektteilen vorgeschrieben?

 

6). Im SVÄG 2004 sind weitreichende Modifikationen des Projekts SV- Chipcard

enthalten.

a)     Welche dieser im SVÄG 2004 enthaltenen Modifikationen (im besonderen die Streichung des § 31c Abs.2 ASVG) haben Auswirkungen auf die bereits vergebenen Projektteile?

b)     Welche Veränderungen bzw. Verteuerungen bewirkt die Novellierung des § 31a Abs.3?

 

7). § 31a (4) des ASVG bestimmt, dass zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören ist.

a)     Wurde der Datenschutzrat  zu den Änderungen im SVÄG vor der Beschlussfassung im Sozialausschuss befragt? Wenn ja, wann und mit welcher angemessenen Frist? Wenn nein, warum nicht?

b)     Welche Stellungnahme hat der Datenschutzrat zu den im SVÄG enthaltenen Bestimmungen inhaltlich abgegeben?

 

8). In welchem Stadium der Umsetzung befindet sich die von der Europäischen Union geplante Sozialversicherungskarte?

 

9). Durch welche Massnahmen wird die SV-Chipcard kompatibel mit der EU-Sozialversicherungskarte?

 

10). Ist es richtig, dass die von der Europäischen Union geplanten Vorgaben für die Sozialversicherungskarte EU- BürgerInnen auch ohne elektronische Signatur Anspruch auf Krankenbehandlung vorsehen, während für österreichische StaatsbürgerInnen durch die Bestimmungen des ASVG bzw. zur SV-Chipcard eine Online-Prüfung und Validierung Voraussetzung für eine Krankenbehandlung als KassenpatientIn wäre?

 

11). Warum bleiben die Bestimmungen des § 31a, Abs. 5 über die Speicherung von Notfalldaten aufrecht,

a)     obwohl die Speicherung von Notfalldaten nach übereinstimmender Auskunft der Gesundheitsministerin und des Sozialministers nicht mehr beabsichtigt;

b)     obwohl dazu eine Verordnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen notwendig wäre, das – rein sachlich gesehen – dafür nicht mehr zuständig sein kann?

 

12). Welche Erkenntnisse haben die Prüfungsorgane Ihres Ressorts bei der Überprüfung  der Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. gebracht und welche Folgerungen ziehen Sie bzw. der Hauptverband daraus?

 

13). Wann wird der infolge der Vorgänge bei der Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. zurückgetretene Aufsichtsrat neu bestellt?

 

14). Ist eine Neubestellung  oder Abberufung von GeschäftsführerInnen geplant?