1533/J XXII. GP
Eingelangt am 26.02.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend Entwicklung des Projekts SV- Chipcard
Seit der
Beschlussfassung im Jahr 1996 über das Projekt Sozialversicherung Chipkarte
sind nicht nur einige Jahre vergangen, sondern auch einige Änderungen am
Projekt vorgenommen worden. Auch nach der Beantwortung der Anfrage 1250/J durch
Ihr Ministerium (1167/AB) sind noch einige Fragen offen bzw. wurden durch die
im Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 (SVÄG 2004) enthaltenen Änderungen
weitere Modifikationen am SV-Chipcard-Projekt vorgenommen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1). Welche
Kostenschätzungen gab es zu Beginn des Projekts SV-Chipcard (1997) innerhalb
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bzw. Ihres Ministeriums für
das Gesamtprojekt (Entwicklungs- und Betriebskosten)?
2). Welche
Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard gab es in Ihrem Ressort und
beim Hauptverband im Jahr 2001 bezüglich
a) Entwicklungskosten
b) Betriebskosten ?
3). Welche
Kostenschätzungen betr. das Projekt SV –Chipcard gibt es in Ihrem Ressort bzw.
beim Hauptverband heute bezüglich
a) Entwicklungskosten
b) Betriebskosten?
4). Bei der
Entwicklung des Projekts SV-Chipcard spielte das Argument der
Verwaltungsvereinfachung bzw. Kostenentlastung eine wichtige Rolle und wurden
auch konkrete Zahlen dazu genannt.
a) Gibt es aktualisierte Schätzungen der
Kostenentlastungen bzw. –belastungen der einzelnen, vom Projekt SV-Chipcard
befassten Gruppen (Versicherte, Betriebe, Arztpraxen, Apotheken usw.)?
b) Welche Gruppe hat bisher Beiträge zur
Entwicklung der SV-Chipcard geleistet und in welcher Höhe?
c)
Welche
Gruppe(n) wird noch Beiträge leisten und in welcher Höhe?
d) Welche Gruppe/n wurden bzw. werden durch
Geld- oder Sachleistungen für die Einführung der SV-Chipcard entlastet?
e) Welche Kosten sind für die Versicherten
mit der Einführung der SV-Chipcard
verbunden (Entwicklungs- und Betriebskosten)?
5). Mittlerweile
wurden im Rahmen des Projekts SV-Chipcard Aufträge bzw. Projektteile vergeben.
a) Welche Projektteile wurden bisher
vergeben?
b) Welches Kostenvolumen umfassen die
einzelnen Projektteile?
c)
Wie lauten
die Beschreibungen der vergebenen Projektteile?
d) Welche Projektteile werden zu einem
späteren Zeitpunkt noch vergeben und mit welchem voraussichtlichen
Kostenvolumen?
e) Welche Fertigstellungstermine sind bei den
einzelnen Projektteilen vorgeschrieben?
6). Im SVÄG 2004
sind weitreichende Modifikationen des Projekts SV- Chipcard
enthalten.
a) Welche dieser im SVÄG 2004 enthaltenen
Modifikationen (im besonderen die Streichung des § 31c Abs.2 ASVG) haben
Auswirkungen auf die bereits vergebenen Projektteile?
b) Welche Veränderungen bzw. Verteuerungen
bewirkt die Novellierung des § 31a Abs.3?
7). § 31a (4) des
ASVG bestimmt, dass zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie
zu Fragen der Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden
Chipkarten der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören
ist.
a) Wurde der Datenschutzrat zu den Änderungen im SVÄG vor der
Beschlussfassung im Sozialausschuss befragt? Wenn ja, wann und mit welcher
angemessenen Frist? Wenn nein, warum nicht?
b) Welche Stellungnahme hat der
Datenschutzrat zu den im SVÄG enthaltenen Bestimmungen inhaltlich abgegeben?
8). In welchem
Stadium der Umsetzung befindet sich die von der Europäischen Union geplante
Sozialversicherungskarte?
9). Durch welche
Massnahmen wird die SV-Chipcard kompatibel mit der EU-Sozialversicherungskarte?
10). Ist es
richtig, dass die von der Europäischen Union geplanten Vorgaben für die
Sozialversicherungskarte EU- BürgerInnen auch ohne elektronische Signatur
Anspruch auf Krankenbehandlung vorsehen, während für österreichische
StaatsbürgerInnen durch die Bestimmungen des ASVG bzw. zur SV-Chipcard eine
Online-Prüfung und Validierung Voraussetzung für eine Krankenbehandlung als
KassenpatientIn wäre?
11). Warum
bleiben die Bestimmungen des § 31a, Abs. 5 über die Speicherung von
Notfalldaten aufrecht,
a) obwohl die Speicherung von Notfalldaten
nach übereinstimmender Auskunft der Gesundheitsministerin und des
Sozialministers nicht mehr beabsichtigt;
b) obwohl dazu eine Verordnung des BM für
soziale Sicherheit und Generationen notwendig wäre, das – rein sachlich gesehen
– dafür nicht mehr zuständig sein kann?
12). Welche
Erkenntnisse haben die Prüfungsorgane Ihres Ressorts bei der Überprüfung der Chipkarten Betriebs- und
Errichtungsges.m.b.H. gebracht und welche Folgerungen ziehen Sie bzw. der
Hauptverband daraus?
13). Wann wird
der infolge der Vorgänge bei der Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H.
zurückgetretene Aufsichtsrat neu bestellt?
14). Ist eine Neubestellung oder Abberufung von GeschäftsführerInnen geplant?