1547/J XXII. GP
Eingelangt am 26.02.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Rest-Hinterseer, Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Neubau
der Tauernbahnstrecke im Gasteinertal als Hochleistungsstrecke
Das Ergebnis der mit
großem Aufwand abgeführten Mediation über den Neubau der Tauernbahnstrecke im
inneren Gasteinertal als zweigleisige HL-Strecke wurde zwar als
privatrechtlicher Vertrag festgehalten, bisher aber nicht umgesetzt. Vom
bislang vorletzten FPÖ-Verkehrsminister wurde das Ergebnis auch bereits
politisch zurückgewiesen, vom derzeitigen Minister erfolgte im Jänner 2004 an
engagierte BürgerInnen aus der Region eine Absage hinsichtlich der in Paket 2
enthaltenen Teile des Projekts. Hingegen wird aus der Salzburger
Landesregierung der Eindruck vermittelt, es würde alles vertragskonform
vorangehen. Die Entlastung der Gemeinden und Betroffenen vom bereits derzeit
und umsomehr bei Eintreffen der für den HL-Ausbau prognostizierten
Verkehrszunahmen schwer beeinträchtigenden Bahnlärm ist jedoch eine
unausweichliche Notwendigkeit.
Nun soll offenbar der Ausbau der Strecke in
einer gestückelten und veränderten Form in Angriff genommen werden. Am
15.12.2003 wurde offenbar ein Antrag auf eisenbahnrechtliche Genehmigung
eingebracht. Der Bau der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke durch das Gasteinertal
soll unter Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne die dringend
erforderliche und auch vereinbarte Anpassung der Ausbaumaßnahmen an die
Interessen des Umweltschutzes, des Tourismus und der Bevölkerung erfolgen.
Damit ist unter anderem der Kurortestatus der Anrainergemeinden und somit ein
wesentliches touristisches Standbein gefährdet.
Die Frage der UVP-Pflichtigkeit des
Ausbauvorhabens wurde bereits in den Neunzigerjahren intensiv und rechtlich
kontrovers diskutiert, was letztlich auch Auslöser des damals durchgeführten,
umfangreichen Mediationsverfahrens war. Österreich hat sich im
EU-Beitrittsvertrag von 1994 hinsichtlich der Tauernachse zum „Bau einer
europäischen Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke“ verpflichtet, wobei diese Verpflichtung bereits mit der Erklärung der
Tauernachse zur HL-Strecke per Verordnung im Jahr 1989 vorweg genommen wurde.
Die seitens des Verkehrsressorts und der ÖBB in den Neunzigerjahren dennoch
vertretene Rechtsmeinung, eine UVP-Pflicht bestehe nicht, da ein „präzises
konkretes Projekt“ damals nicht vorgelegen habe, kann in jedem Fall nicht mehr
aktuell sein, da die Projektkonkretisierung offenbar weit fortgeschritten ist
und zB betreffend den Neubau der Angertalbrücke bereits Verfahren im Gang sind.
Die offenkundig beabsichtigte
Stückelung des Gesamtprojekts ändert hingegen nichts an der UVP-Pflichtigkeit:
Der erweiterte Neubau der Angertalbrücke an anderem Ort ist integrierender
Bestandteil des Neubaus der Strecke als HL-Strecke, der Bau solcher
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken ist generell von der UVP-Richtlinie der EU
erfasst, die innerstaatlichen UVP-Schwellenwerte sind vom Gesamtprojekt
zusätzlich nachweislich überschritten. Unabhängig davon wird durch die aktuelle
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit der Europäischen Judikatur
klar bestätigt (vgl. Erkenntnis vom 25.6.2002, GZ. 2000/13/0136), dass in jedem
Fall bei Inangriffnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtprojekts
durchzuführen wäre, da die Strecke bis heute nicht als
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Sinne der UVP-Richtlinie „genehmigt“ ist.
Diese Genehmigung kann nicht durch Erwähnungen der Strecke in europäischen oder
nationalen Beschlüssen oder Regelungen ersetzt werden. Ein anhand der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften (UVP-G) getroffenes Ergebnis erweist sich
dem VWGH zufolge aber nur als rechtmäßig, wenn es im Einklang mit der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die
UVP (UVP-Richtlinie) steht.
Dennoch bestehen derzeit begründete
Zweifel, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung über dieses für Umwelt und
Lebensqualität so zentrale Projekt bzw. Projektbündel beabsichtigt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE: