1560/J XXII. GP

Eingelangt am 10.03.2004
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

betreffend Verfahrensmängel bei der BewerberInnenauswahl zur Bestellung des Kuratoriums der berufspädagogischen Akademie in Innsbruck

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende

 

ANFRAGE

 

Im Schreiben mit der GZ 1217.010562/32 vom 13.10.2003 begründet der amtsführende Präsident des Landesschulrates für Tirol, warum Frau R.M. in der Bewerbung an der BPA gegenüber anderen sich bewerbenden Personen vorgezogen wurde. Nach unserer Ansicht verfügt Frau R.M. nicht über die geforderten Qualifikationen, andere BewerberInnen erfüllen diese jedoch.

 

  1. Wurde für die Anstellung von Frau R.M. an der BPA (1998) die vorgesehene Praxiszeit von sechs Jahren eingehalten, die auf ihre Prüfung für Textverarbeitung aus dem Jahr 1997 folgen muss? Wenn nein, mit welcher Begründung konnte hier eine Ausnahme gemacht werden?

 

  1. Wurden im Fall der Frau R.M. Praxiszeiten eingerechnet, die unterhalb der Schwelle einer halben Lehrverpflichtung lagen und daher nach dem Beamtendienstrecht nicht anzurechnen wären? Bitte um genaue Aufschlüsselung der angerechneten Praxiszeiten und –orte.

 

  1. Erfüllt Frau R.M. alle Erfordernisse nach dem Deregulierungsgesetz? Wenn nein, warum konnte bei ihrer Bestellung von der Erfüllung aller Erfordernisse abgesehen werden?

 

  1. Haben andere BewerberInnen alle Erfordernisse nach dem Deregulierungsgesetz erfüllt?

 

  1. Welche wissenschaftlichen Publikationen wurden der Bewerbung von Frau R.M. zu Grunde gelegt?

 

  1. Falls von der Vorlage von wissenschaftlichen Publikationen abgesehen wurde bitten wir um eine Erklärung, warum in diesem Fall eine Ausnahme gemacht werden konnte, und ob Sie planen, auch zukünftig Ausnahmen von den Bestimmungen des Deregulierungsgesetzes zu machen?

 

  1. Bitte um summarische Aufzählung der Bestellungen im Bereich des BMBWK des Jahres 2003 (nach Bundesländern geordnet), in welchen Ausnahmen von den Bestimmungen des Deregulierungsgesetzes gemacht wurden.

 

  1. Welche wissenschaftlichen Publikationen wurden der Beurteilung der anderen BewerberInnen zu Grunde gelegt?

 

  1. Wurde die Dienstbeurteilung der Frau R.M. von für den Bereich Textverarbeitung kompetenten Personen vorgenommen? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wenn ja, welche Qualifikationen wiesen diese Personen auf?

 

  1. Wenn nein, was werden Sie tun, um zukünftig garantieren zu können, dass Dienstbeurteilungen von fachlich ausreichend kompetenten Personen vorgenommen werden?

 

  1. Entsprechen die Standards, die der Evaluierung der Leistungen von Frau R.M. zu Grunde gelegt wurden, den gesetzlichen Anforderungen?

 

  1. Wenn nein, was werden Sie tun um die Standards von Evaluierungen künftig zu sichern?

 

  1. Wurde in die Beurteilung der Qualifikation von Frau R.M. eine von ihr selbst gefertigte CD mit einbezogen? Wenn ja, wie wurde sie beurteilt?

 

  1. Stimmt es, dass durch die Ausschreibung die Methoden- und Lehrvielfalt in der BPA Einzug halten sollte?

 

  1. Wurde diesem Ansinnen durch die Bestellung von Frau R.M. Rechnung getragen?

 

  1. Halten Sie in einer gesamthaften Betrachtung die Qualifikationen von Frau R.M. für ausreichend?

 

  1. Wenn nein, welcher Art wird Ihre weitere Vorgehensweise sein und werden Sie eine erneute Ausschreibung in Betracht ziehen, welche den weiteren BewerberInnen, welche ausreichend qualifiziert sind, eine Bewerbung unter fairen Bedingungen ermöglicht?

 

  1. Halten Sie in einer gesamthaften Betrachtung die Qualifikationen der anderen BewerberInnen für ausreichend?

 

  1. Welche anderen BewerberInnen waren besser qualifiziert als Frau R. M.?