1563/J XXII. GP
Eingelangt am 10.03.2004
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des Abgeordneten
Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend die
gesetzliche Interessensvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz
Mit
Inkrafttreten des UG2002, in diesem Anlassfall konkret § 142 Abs. 6 UG 2002,
ist § 6 Universitäts-Abgeltegesetz (UnivAbgG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft getreten, dass aber gemäß § 132 Abs. 2 UG 2002 auf
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung bis zum Ablauf
ihres Ausbildungsverhältnisses weiterhin anzuwenden ist.
§ 36a Abs. 3
des Abschnittes IIa Bundes-Personalvertreungsgesetz (PVG) 1967 in der Fassung
des Artikel 17 der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten, BGBl. Teil I Nr.
87/2001 vom 31. Juli 2001 hat gelautet:
“(3)
Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über
die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die
Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.”
Durch Artikel
13 der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. Teil I Nr. 130/2003 vom 30. Dezember
2003 ist der gesamte Abschnitt IIa des PVG zum 30. Dezember 2003 aufgehoben
worden.
Gemäß § 122
Abs. 2 Z 9 UG 2002 gehören die Personen, die am 31. 12. 2003 wissenschaftliche
MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG waren und es bis zum Ende
ihres öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses auch bleiben (vgl. dazu
oben erwähnte Ausnahmebestimmung des § 132 Abs. 2 UG 2002),
organisationsrechtlich zur Gruppe der ForschungsstipendiatInnen gemäß § 95 UG
2002. Da gemäß § 95 UG 2002 durch die Zuerkennung eines Forschungsstipendiums
kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet wird, werden die
ForschungsstipendiatInnen – und in weiterer Folge eben auch die
wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung – nicht durch die
Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) vertreten. Damit ergibt sich die
Situation, dass die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß
§ 6 UnivAbgG derzeit über keine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende
Interessensvertretung verfügen.
Ausgenommen
davon sind lediglich die als ÄrztInnen tätigen und in der Ausbildung zum
Facharzt stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Ausbildung, die ab 2. Jänner 2004 vom Betriebsrat für das wissenschaftliche
Personal vertreten werden, da diese wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gemäß §
6 Abs. 4 UnivAbgG organisationsrechtlich den Ärztinnen und Ärzten in
Facharztausbildung zugeordnet sind, welch Letztere gemäß § 135 Abs. 3 UG 2002
bei den Wahlen zum Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal aktiv und
passiv wahlberechtigt sind und daher von diesem vertreten werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1) Sind
diese Unterschiede in Bezug auf das Vorhandensein einer gesetzlichen
Interessensvertretung zwischen den als ÄrztInnen tätigen und in der Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin stehenden
wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung
und den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG
für Sie gerechtfertigt?
2) Werden
Sie dementsprechende Initiativen setzen, damit die Bestimmung des § 36a Abs. 3
PVG wieder geltendes Recht wird und die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in
Ausbildung damit wieder durch eine gesetzliche Interessensvertretung vertreten
werden?