1572/J XXII. GP

Eingelangt am 16.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz - Kontrolle durch das BMI - Empfehlungen

der Datenschutzkommission

Mit der Anfragebeantwortung XXII.GP NR 42/AB wurde durch den BM für Inneres die Anfrage
„Abfrageberechtigte nach dem Meldegesetz" beantwortet. Diese Anfragebeantwortung führte aus
verschiedenen Gründen nicht nur zu einer Anfragebesprechung im Nationalrat und
Medienberichterstattung, sondern auch zu einer Diskussion im Datenschutzrat und einer
Überprüfung durch die Datenschutzkommission.

Der Innenminister hat nämlich in Abstimmung mit dem BM für Finanzen - aber ohne jegliche
Begutachtung - die Verordnungen BGBL II Nr. 20 und 21/2003 erlassen und damit eine Support-
Unit Zentrales Melderegister eingerichtet, und zwar als Organisationseinheit, bei der die sogenannte
„Flexibilisierungsklausel" zur Anwendung gelangt.

Diese Verordnungen (insbesondere jene mit der Nr. 20) wurden von Oppositionsabgeordneten der
SPÖ und Datenschützern auf das heftigste kritisiert. Sie sehen nämlich vor, dass kostenpflichtige
ZMR-Abfragen von Sonstigen Abfrageberechtigten sogar durch Werbemaßnahmen gefordert
werden sollen, um ausschließlich für das Innenministerium Einnahmen zu erzielen. Dieser
Datenhandel mit Daten der österreichischen Bürgerinnen ist nicht nur verwerflich, sondern hat
nachgewiesenermaßen zu rechtswidrigen Praktiken geführt.

Insbesondere bei Abfragen durch die sogenannten „Business-Partner" des BMI kam es
beispielsweise zu gesetzwidrigenentgeltlichen Anboten gegenüber Dritten. Bestimmungen des
Meldegesetzes wurden umgangen. Die von dem anfragenden SPÖ-Abgeordneten geäußerten
Befürchtungen sind mit Inkrafttreten der kritisierten Verordnungen eingetreten.

Die Datenschutzkommission hat daher gemäß § 30 Abs DSG 2000 aufgrund eines begründeten
Verdachtes auf Verletzung der Rechte oder Pflichten bei Datenanwendungen von Businesspar
tner
des BMI mehrere Überprüfungsverfahren eingeleitet. Auch das BMI hat in weiterer Folge
Verfahren nach § 16a Abs 7 MeldeG eingeleitet.


(„Ein begründeter Verdacht an der Gesetzmäßigkeit der Abfragemöglichkeiten für „Sonstige
Abfrageberechtigte" aus dem Zentralen Melderegister hat sich aus zahlreichen Veröffentlichungen
in elektronischen Medien und Printmedien ergeben, in welchen unter anderem auch Anbote zur
Meldedaten- Vermittlung durch sonstige Abfrageberechtigte abgedruckt wurden. Dies hat die
Datenschutzkommission zur Einleitung des gegenständlichen Prüfverfahrens bewegen," so die
Überprüfungslegitimation der DSK gegenüber dem BMI).

Durch mehrere Beispiele wurde in diesen Prüfverfahren sodann bewiesen, dass einzelne
sonstige Abfrageberechtigte (Business-Partner) die gemäß § 16a Abs  5 MeldeG ermittelten
Daten nicht nur für eigene Zwecke verwendeten, sondern abgefragte ZMR-Daten auch gegen
Entgelt an Dritte übermittelten. Damit wurde eindeutig gegen die Bestimmungen des
Meldegesetzes verstoßen.

Gemäß § 30 Abs 6 DSG 2000, BGBL I Nr 156/1999 idF BGBL I Nr 136/2001 (DSG 2000) richtete
daher die Datenschutzkommission am 9.Mai 2003 an den Bundesminister für Inneres als Betreiber
und Dienstleister mit besonderen gesetzlich festgelegten Pflichten und Aufgaben (§§16 und 16a
Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 98/2001 (MeldeG) zur Herstellung und
Sicherung des gesetzmäßigen Zustands beim Betrieb des Zentralen Melderegisters (ZMR) drei
Empfehlungen mit sehr ausführlicher Begründung. Auch die direkte Verantwortlichkeit des
Bundesministers für Inneres wurde begründet.

Die DSK hat weiters nach einer Stellungnahme des BMI mit Beschluss von 4.November 2003 die
vom BMI angekündigten Maßnahmen akzeptiert, allerdings wurden diese noch nicht zur Gänze
umgesetzt.

Empfehlungen der Datenschutzkommission

1.   Der Bundesminister für Inneres möge durch programmtechnische Maßnahmen dafür
sorgen, dass bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem ZMR durch
Abfrage an sonstige Abfrageberechtigte (§ l Z 4 Meldegesetz-
Durchführungsverordnung, BGBl
II Nr 66/2002 (MeldeV) und § 16a Abs 5 MeldeG) § 16
Abs l MeldeG eingehalten wird. Dies bedeutet, dass die Eingabe von Vor- und
Familienname, des Geburtsdatums des gesuchten Menschen (Meldepflichtigen) und eines
weiteren Merkmals durch den Übermittlungsempf
änger (sonstigen Abfrageberechtigten)
zwingend vor der Übermittlung von Daten des in Frage kommenden Menschen
(Meldepflichtigen) erfolgen muss.


2.    Der Bundesminister möge auf Grundlage der Ermächtigung in § 16a Abs 6 MeldeG
durch Verordnung den Ablauf einer zulässigen Abfrage aus dem ZMR durch sonstige
Abfrageberechtigte innerhalb der Grenzen von § 16 Abs l MeldeG genauer regeln.

3.   Der Bundesminister für Inneres möge durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die
Androhung und Einleitung von Verfahren zur Entziehung der Abfrageberechtigung (§
16a Abs 7 MeldeG), dafür Sorge tragen, dass sonstige Abfrageberechtigte die Daten des
ZMR ausschließlich für den in § 16a Abs 5 MeldeG umschriebenen Zweck („zur
erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Ansprüchen") verwenden und
ZMR-Daten keinesfalls zur Übermittlung an Dritte ermitteln oder neben der Verwendung
für eigene, rechtmäßige Zwecke auch an Dritte übermitteln.

Zur Umsetzung dieser Empfehlungen wird dem Bundesminister für Inneres gemäß S 30 Abs 6
DSG 2000 unter sinngemäßer Anwendung von Z 4 leg.cit. eine Frist von zwölf Wochen
eingeräumt"

Die schlüssige Begründung der Datenschutzkommission zeigt zu diesen Empfehlungen die Defizite
in der Vollziehung und Kontrolle des MeldeG deutlich auf (auszugsweise):

   Zur ersten Empfehlung:,,.... ..Die Datenschutzkommission übersieht dabei nicht, dass eine Abfrage

unter genauer Einhaltung der Vorgaben des § 16 Abs l MeldeG die Benutzung des ZMR für
sonstige Abfrageberechtigte deutlich erschweren und
die Zahl der interessierten „Businesspartner"
sinken lassen könnte. Doch würde eine ausweitende Auslegung, die auf eine bestmögliche
„ Vermarktung" des durch § 16a Abs 5 MeldeG eröffneten Online-Zugangs zum ZMR
für sonstige
Abfrageberechtigte abzielt, nicht nur fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien (Art 18 Abs l B-
VG, Legalitätsprinzip) sondern auch der Natur von Grundrechtseingriffen nach § l Abs 2 DSG
2000 widersprechen, wonach zulässige Beschränkungen des Grundrechts auf Geheimhaltung
schutzwürdiger personenbezogener Daten stets nur im absolut unerlässlichen Ausmaß und „nur in
der gelindesten, zum Ziel führenden Art" vorgenommen werden dürfen. Dies verbietet die
ausweitende Interpretation von Normen, die Eingriffe in den Geheimhaltungsanspruch vorsehen. "


Dem Bundesminister für Inneres war daher durch Empfehlung nahe zu legen, die
Abfragelogik für „sonstige Abfrageberechtigte" nach § 16a Abs 5 MeldeG in einer mit §§ 16
Abs l MeldeG konformen Weise zu gestalten.

   Zur zweiten Empfehlung: „Die MeldeV regelt, im Gegensatz zur legistischen Verheißung in § 16a
Abs 6 MeldeG, die Vorgangsweise bei dem in Abs 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten
nicht näher. Unter dieser „ Vorgangsweise" versteht die Datenschutzkommission unter anderem die
Festlegung des programmtechnischen Verfahrensablaufs, gemäß dem Meldedaten abgefragt
werden dürfen, gewissermaßen also die nähere Ausführung der in § 16 Abs l MeldeG festgelegten
Grundsätze. Zwar werden in der MeldeV die, insbesondere technischen aber auch
organisatorischen Voraussetzungen samt den zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen näher
ausgeführt und die Kosten festgesetzt, über den eigentlichen Vorgang der Datenverwendung
schweigt die MeldeV aber. Der Bundesminister hat also den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten,
wenn auch zugegebenermaßen bescheidenen Gestaltungsspielraum nicht genützt. Die
Datenschutzkommission ist der Meinung, dass eine Festlegung der Abfragelogik durch Verordnung,
etwa dahin gehend,

    welche Daten der „sonstige Abfrageberechtigte " bereits kennen muss, um
Hauptwohnsitzdaten übermittelt zu erhalten,

    ob ein Spielraum bei der Genauigkeit der Suchparameter zulässig ist
(z.B. vollständiges oder ungefähres Geburtsdatum, Türnummer oder nur
Hausnummer bei der Eingabe einer Adresse) und

      ob Auswahllisten angeboten werden,

sowohl im Interesse des Datenschutzes als auch der sonstigen Abfrageberechtigten bzw.
„Businesspartner" der Bundesminister für Inneres geboten ist. Andernfalls bleibt, wie offenbar derzeit
der Fall, die Konkretisierung der „Vorgangsweise" den Software-Technikern bzw. internen Vorgängen
innerhalb des Bundesministeriums für Inneres vorbehalten, was im Lichte des vorstehend Gesagten
nicht zielführend erscheint. Die „sonstigen Abfrageberechtigten " haben wiederum aus Gründen des
Vertrauensschutzes einen Anspruch darauf, dass ihre Rechte bei der Benutzung des ZMR möglichst
konkret und in rechtsverbindlicher Weise festgelegt werden. Dabei muss allerdings betont werden, dass
die unter Punkt 1. ausgeführte Unzulässigkeit der alternativen Abfrage nach Geburtsdatum oder
sonstigem Merkmal, die in § 16 Abs l MeldeG selbst verankert ist, durch eine solche Verordnung nicht
beseitigt werden kann."


Dem Bundesminister für Inneres war daher durch Empfehlung nahe zu legen, die MeldeV im
Sinne von § 16a Abs 6 MeldeG dahin gehend zu ergänzen, dass der Ablauf einer ZMR-Abfrage
durch „sonstige Abfrageberechtigte" auch hinsichtlich der programmtechnischen Abfragelogik
näher geregelt wird.

   Zur dritten Empfehlung: „ Insbesondere durch die in § 16a Abs 5 MeldeG i V § 6 Melde V und §
16a Abs 7 MeldeG iVm § 7 Abs 3 MeldeV eingeräumte Befugnis, bestimmten Privaten
Abfrageberechtigungen für das ZMR zu erteilen und diesen sonstigen Abfrageberechtigten dieses
Recht wieder zu entziehen, wird dem Bundesminister für Inneres vom Gesetzgeber eine gewisse
Verantwortung f
ür das gesetzeskonforme Verhalten dieser externen Benutzer des ZMR
zugewiesen....

....In der Praxis des ZMR-Betriebs hat sich, wie die am 8.April 2003 festgestellte Geschäftspraxis
der Firma X beweist, zumindest vereinzelt die rechtswidrige Vorgangsweise eingeschlichen,
übermittelte ZMR-Daten gegen Entgelt an Dritte weiter zu übermitteln. Dies ist durch § 16a Abs 5
MeldeG ausgeschlossen, da die Eröffnung einer Abfrageberechtigung an die Bedingung geknüpft
ist, dass diese Personen — das sind die sonstigen Abfrageberechtigten - regelmäßig Meldeauskünfte
zur erwerbsmäßigen Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen,
wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die anlässlich des Antrags auf Einräumung
des Online-Zugriffs glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf. Oder mit anderen Worten: Eine
Verwendung von ZMR-Daten durch sonstige Abfrageberechtigte f
ür Zwecke Dritter ist vom Gesetz
untersagt. Ein sonstiger Abfrageberechtigter darf in keiner Form, auch nicht durch Ermöglichung
einer indirekten Abfrage, per Briefpost, Fax, E-Mail oder per Telefon, ZMR-Daten an Dritte
übermitteln. Jede einzelne Abfrage des ZMR muss nachweislich dem Zweck der eigenen
„ erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen " dienen.
Dies umfasst freilich auch die berufsmäßige Parteienvertretung durch Rechtsanwälte, Notare und
vergleichbare Tätigkeiten, die ihnen übermittle ZMR-Daten dazu verwenden, um namens und im
Auftrag eines Mandanten dessen Rechte und Ansprüche durchzusetzen, was zumindest im Wortsinn
von § 16a Abs 5 MeldeG noch Deckung findet und erkennbar von Ziel und Zweck des Gesetzes
umfasst ist. Auch der berufsmäßige Parteienvertreter darf aber ZMR-Daten nur im Zusammenhang
mit der Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen, also etwa zwecks Adressierung einer Klage
oder Namhaftmachung eines Zeugen, verwenden. Einen bloßen Auftrag zur Ermittlung von
Meldedaten für einen Mandaten durch ZMR-Abfrage darf er nicht übernehmen. Die bei
„ öffentlichen Daten " grundsätzlich bestehende Zulässigkeit der Weiterverwendung der Daten für
jeden erlaubten Zweck ist hier durch Gesetz auf ganz bestimmte Weise beschränkt. Dies steht im


Einklang mit der im Vorstehenden dargestellten besonderen und beschränkten Form der
„Öffentlichkeit" der Hauptwohnsitzdaten."

Dieser ausführlichen Begründung folgten auch rechtspolitische Erwägungen in Hinblick auf
das zukünftige e-government Gesetz. Der ZMR Zahl kommt danach eine besondere
Bedeutung zu, da diese als Ausgangsbasis für eine verwaltungsbereichspezifische
unterschiedliche abgeleitete und verschlüsselte Personenkennzeichnung vorgesehen ist.

„Das Zentrale Melderegister zählt zu einer der Schlüsselanwendungen im e-Government. Es stellt
die Basistechnologie fiir die Identifikation von natürlichen Personen bei Online-Verfahren dar.
Anbringerinnen können durch Heranziehen des ZMR davon ausgehen, dass Verfahren eindeutig
zugeordnet werden und Unbefugte keinen Zugang zu diesem erhalten (e-Government-Strategien
(Online-Verfahren) Teil
I, IKT-Strategie des Bundes (CIO-Bund), Seite 15, herunterzuladen unter
http://www.cio.gv.at/egovernment/strategv/Teil_I.pdf). Sollte eine bundesweite IKT-Strategie, die
darauf abzielt, die Verwaltung durch Einsatz von e-Government-Methoden zu vereinfachen und
mittelfristig Kosten zu senken, Erfolg haben, so ist unabdingbare Voraussetzung, dass die
Bürgerinnen und Bürger zu den Datenanwendungen, die e-Government-Applikationen zu Grunde
liegen, ein hohes Maß an Vertrauen haben, bildlich gesprochen: „ ihre Daten für sicher halten ".
Halten umgekehrt die Betroffenen das ZMR nicht für sicher und befürchten, insbesondere von
Privaten über das ZMR regelrecht bespitzelt, für Marketingzwecke erfasst oder mit
Werbesendungen bombardiert zu werden - ganz gleich, ob diese Befürchtungen nun realistisch sind
-, so besteht die Gefahr, dass entweder die Meldedisziplin sinkt oder e-Government-Applikationen
wegen ihres Zusammenhanges mit dem ZMR aus Misstrauen nicht angenommen werden. Dem
Bundesminister für Inneres als ZMR-Betreiber fällt daher über seinen eigentlichen Ressortbereich
hinaus die Schaffung von Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung eine wichtige
Verantwortung für die IKT-Strategie des Bundes zu.

Freilich wird die Möglichkeit, die Verantwortung in der Öffentlichkeit überzeugend wahrnehmen zu
können, wesentlich von der Art und Weise abhängen, in der das ZMR finanziert wird. Solange die
Finanzierung über den „ Verkauf von Meldedaten erfolgt, wird der Eindruck in der Öffentlichkeit
bestehen bleiben, dass hier mit Daten, die dem Bürger zwangsweise abverlangt werden, Handel
getrieben wird, was unweigerlich Misstrauen weckt. Auch werden die
für das ZMR
Verantwortlichen durch die Notwendigkeit, die finanzielle Basis des ZMR durch entsprechende
Zugriffsfrequenz auf die Daten des ZMR zu sichern, geradezu gedrängt. Aspekte des
Grundrechtsschutzes gegenüber kaufmännischer Erwägung hintanzustellen. Dass dies dem


öffentlichen Vertrauen in das ZMR als Drehscheibe des e-Government nicht förderlich sein kann,
liegt auf der Hand.

Zur Wahrnehmung seiner Verantwortung - und hier endet die rechtspolitische Argumentation -
scheint es der Datenschutzkommission geboten, dem Bundesminister für Inneres die strengere
Überprüfung der „sonstigen Abfrageberechtigten " zu empfehlen. Ein „sonstiger
Abfrageberechtigter", der die Daten regelmäßig an Dritte übermittelt oder diese Möglichkeit sogar
geschäftlich ausbeutet (wofür Werbung, geschäftliche Ankündigungen, Angebote etc. deutliche
Anzeichen sind), verletzt dadurch die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen im
Sinne § 16a Abs 7 Z 2 MeldeG. Überdies indiziert eine solche Datenverwendung nach Meinung der
Datenschutzkommission den Verdacht, dass gemäß § 16a Abs 7 Z l MeldeG die Voraussetzungen,
unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder gar nie vorgelegen
habe. In beiden Fällen wäre der Bundesminister für Inneres durch §16a Abs 7 MeldeG verpflichtet,
die Online-Abfrageberechtigung zu unterbinden."

Dem Bundesminister für Inneres war daher durch Empfehlung nahe zu legen, die ihm gemäß
§ 16a Abs 7 MeldeG und § 7 MeldeV eingeräumten Befugnisse zu gebrauchen, und sonstige
Abfrageberechtigten iSd § 16a Abs 5 MeldeG durch Androhung oder Anwendung der
entsprechenden Sanktionen zur Einhaltung der gesetzlichen Regeln zu bewegen.

Das Bundesministerium für Inneres musste daher bereits mehreren „Business-Partnern" die
Abfrageberechtigung nach dem MeldeG entzogen (z.B. Advokat, Jus
line), weitere Verfahren
laufen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende

Anfrage:

l.     Wie viele Anträge nach § 16a Abs. 5 MeldeG wurden seit Inkrafttreten des Meldegesetzes in der
Fassung BGBL
I Nr. 28/2001 an den Bundesminister für Inneres bis 31.03.2004 gestellt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?


2.       Wie viele dieser Anträge wurden bis 31.03.2004 genehmigt (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?

3.   Wie viele "Sonstige Abfrageberechtigte" gab es mit Stichtag l. Jänner 2004 und mit Stichtag
31.03.2004 (Aufschlüsselung auf Stichtage und Bundesländer)?

4.   Wie viele Anträge wurden bislang abgelehnt (Auflistung der Problembereiche bzw. der Gründe für
die Ablehnung)?

5.   Wie viele Abfrageberechtigungen wurden an Personen (Antragsteller) mit Sitz im Ausland vergeben
(Aufschlüsselung auf Staaten)?

5. l Nach welche Branchen gliedern sich diese Abfrageberechtigungen auf?

5. 2 In welcher Form erfolgt bei Abfragen aus dem Ausland die im Meldegesetz vorgeschriebenen
Kontrollen des BMI?

5. 3 Werden Sie für eine gesetzliche Regelung (Änderung MeldeG) eintreten, nach der
Abfrageberechtigungen nur Personen mit Sitz im Inland eingeräumt werden?

5. 4 Gibt es vergleichbare Regelungen in Europa, nach denen österreichischen Personen bzw.
bestimmten Berufsgruppen aus Österreich Abfrageberechtigungen auf ein Melderegister o.a. in einem
EU-Mitgliedsland oder Drittstaat ermöglicht wird?

5.5 Wenn ja, in welchen Ländern? Welcher Personenkreis besitzt jeweils diese Möglichkeit (Ersuche
um Darstellung)?

6.   Wie vielen Inkassobüros wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach zuerkannt (Stichtag
l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

7.    Wie vielen "Auskunfteien" wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt (Stichtag 1. Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

 


8.       Wie vielen Unternehmen aus dem Sicherheitsgewerbe - (z. B. Berufsdetektive) - wurde bislang eine
Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt (Stichtag I.Jänner 2004)? Wie vielen
entzogen?

9.   Wie vielen Banken wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt
(Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

10. Wie vielen Versicherungen wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt
(Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

11. Wie vielen Versicherungsmaklern oder Versicherungsagenten wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach
dem Meldegesetz zuerkannt (Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

12. Wie vielen Rechtsanwälten wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt
(Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

13. Wie vielen Notaren wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt
(Stichtag 1.Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

14. Wie vielen Wirtschaftstreuhändern, Steuerberatern etc. wurde bislang eine Abfrageberechtigung
nach dem Meldegesetz zuerkannt (Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

15. Wie vielen Immobilien- und Vermögenstreuhändern wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach
dem Meldegesetz zuerkannt (Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

16. Wie vielen und welchen Vereinen wurde bislang eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt (Stichtag l Jänner 2004)? Wie vielen entzogen?

17. Welchen Branchen bzw. Berufsgruppen wurde darüber hinaus noch eine Abfrageberechtigung
eingeräumt?

18. In wie vielen Fällen wurde ein Verantwortlicher für Datensicherheitsmaßnahmen

(Zugriffsberechtigungen) vom BMI (Betreiber) nicht ermächtigt? Was waren die Gründe dafür?

 


19. Wie viele Sonstige Abfrageberechtigten haben einen Dienstleister als Verantwortlichen
benannt (Aufschlüsselung auf Branchen)?

20. In welcher Form und aufgrund welcher Kriterien ist es für das BMI im Sinne des § 16 Abs. 5 MeldeG
"glaubhaft", dass Antragsteller regelmäßig Meldeauskünfte zur
erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen
benötigen? Welche Unterlagen müssen beigebracht werden (z.B. Leumundszeugnis)?

21. Gibt es nun einen Erlass des BMI durch den nähere Anweisungen zur Genehmigung von
Anträgen nach § 16a Abs. 5 MeldeG erteilt wurden?

22. Wenn ja, wie lautet diese(r)?

23. Wie viele Kontrollen wurden durch den Betreiber (BMI) nach § 9 Meldegesetz-
Durchfuhrungsverordnung im Jahr 2003 durchgeführt (Aufschlüsselung nach Branchen und
Bundesländer)?

24. Welches Ergebnis erbrachten diese Kontrollen? Welche behördlichen Maßnahmen
mussten ergriffen werden?

25. Wie viele Androhungen auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Abfrageberechtigung (§ 16a
Abs 7 MeldeG) wurden im Jahr 2003 ausgesprochen? Wie viele im Jahr 2004 (31.03.2004)?

26. Wie viele derartiger Verfahren mussten im Jahr 2003 eingeleitet werden? Wie viele im Jahr 2004
(31.03.2004)?

27. Wie viele (Entziehungs-)Verfahren sind noch nicht abgeschlossen (31.03.2004)?

28. Wie oft musste im Jahr 2003 die Zugriffs- und Abfrageberechtigung nach § 16a Abs 7 MeldeG
entzogen werden (Aufschlüsselung auf Branchen und dem jeweiligen Grund siehe dazu Ziffer l -
Ziffer 4)? Wie viele im Jahr 2004 (31.03.2004)?

29. Wie werden durch das BMI konkret die Kunden von Business-Partner jeweils überprüft, ob die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 MeldeG vorliegen?

 


30. Werden auch die Kunden der Business-Partner dahingehend kontrolliert, ob die Bestimmungen des
MeldeG eingehalten werden? Wenn ja, wie viele wurden 2003 überprüft?

31. Wie viele Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2003 durch
abfrageberechtigte Behörden durchgeführt?

32. Wie viele Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2003 durch "Sonstige
Abfrageberechtigte" durchgeführt?

33. Wie schlüsseln sich die Abfragen Sonstiger Abfrageberechtigter auf die einzelnen
Branchen auf (z.B. Banken, Versicherungen)?

34. Wie hoch waren die Gesamtkosten für das ZMR im Jahre 2003? Wie hoch werden die
Kosten für 2004 geschätzt?

35. Wie viele Personen haben in Österreich bislang eine Auskunftssperre nach § 18  Meldegesetz

beantragt (Aufschlüsselung auf Bundesländer) ? Wie viele davon wurden nicht genehmigt? Worin lagen
die Ablehnungsgründe?

36. Welche Kosten fallen in Österreich (Gemeinden) für einen Antrag auf Auskunftssperre an (Ersuche um
Aufschlüsselung der -unterschiedlichen- Kosten)?

37. In welcher Form wurde sichergestellt, dass Sonstige Abfrageberechtigte keinen Zugang zu
gesperrten Daten bekommen?

38. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2003 über andere gemeldete Wohnsitze von Menschen eine
Abfrage durchgeführt?

39. Von wem wurden diese Abfragen durchgeführt (Aufschlüsselung auf Branchen)?

40. Wie wurde jeweils vor Auskunftserteilung das berechtigte Interesse nachgewiesen?

41. Wie wird sichergestellt, dass durch eine unklar formulierte Anfrage von Behörden oder
Sonstigen Abfrageberechtigten nicht mehrere Datensätze geliefert werden


(Verwechslungsgefahr)?

42. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden 2003 durch die Einräumung von
Abfrageberechtigungen erzielt?

43. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahr 2003 durch die Abfragen von
abfrageberechtigten Behörden erzielt?

44. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahre 2003 durch die Abfragen
Sonstiger Abfrageberechtigter erzielt?

45. Welche zusätzlichen Einnahmen werden durch das e-government Gesetz im Jahresdurchschnitt
erwartet?

46. Werden Sie die Gemeinden an den Einnahmen des ZMR in Zukunft (Verordnungsänderung)
beteiligen?

47. Wenn nein, warum nicht?

48. Welche konkreten Maßnahmen erfolgten aufgrund der Empfehlung der Datenschutzkommission vom
9.Mai 2003, dass in Zukunft § 16 Abs l MeldeG eingehalten wird?

49. Wie und wann wird durch Änderung der Meldegesetz-DurchführungsVO der Ablauf einer zulässigen
Abfrage aus dem ZMR durch sonstige Abfrageberechtigte innerhalb der Grenzen von § 16 Abs l
MeldeG genauer geregelt?

50. Wurden bereits „geeignete Maßnahmen" im Sinne von Punkt 3 der Empfehlung der DSK ergriffen,
dass in Zukunft § 16 Abs l MeldeG eingehalten wird?

51. Wenn ja, welche?

52. Wie beurteilen Sie die Feststellung der Datenschutzkommission, dass der Anhang der „Flexi- oder
Support - Unit - Verordnung" (BGBL II Nr. 20/2003) missverständliche und unglücklich
formulierte Sätze programmatischen Charakters beinhaltet? Werden Sie diesen ändern?

 

53. In welcher Form werden Sie sicherstellen, dass in Zukunft ZMR-Abfragen durch das BMI nicht mehr
- entgegen der Rechtslage - „erleichtert" werden? Wie werden Sie die Empfehlung der
Datenschutzkommission erfüllen, die sonstige Abfrageberechtigte strenger zu kontrollieren?

54. Wie werden Sie sicherstellen, dass Aspekte des Grundrechtsschutzes nicht gegenüber kaufmännischen
Erwägungen hintangestellt werden?

55. Wie werden Sie im Sinne der Empfehlung der DSK dafür Sorge tragen, dass sonstige

Abfrageberechtigte die Daten des ZMR ausschließlich für den in § 16 Abs 5 MeldeG umschriebenen
Zwecke verwenden? Werden Sie nur auf Verdacht (zB Werbung) kontrollieren oder aus präventiven
Gründen laufend? Wie viele derartiger Kontrollen wurden 2003 durchgeführt? Wie viele werden Sie
2004 durchführen?

56. Welche rechtlichen Möglichkeiten besitzen Personen deren ZMR-Daten in rechtswidriger Weise
von Businesspartner erfragt und/oder an Dritte weitergegeben wurden, sich dagegen zur Wehr zu
setzen? Sind Schadenersatzansprüche möglich?

57. Können aus der Sicht des Ressorts in diesem Fall auch Amtshaftungsansprüche gestellt werden?

58. Über welche Datenbanken verfügt das BMI? Welche Datensysteme werden vom BMI als
Betreiber geführt?

59. Auf welche dieser Datenbestände haben Private (Sonstige Abfrageberechtigte) einen
Zugriff bzw. eine Abfrageberechtigung?