1693/J XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Gesetzlichen Vollzug von Dienstrechtsmaterien durch die Telekom Austria AG

(Vorstand)"

Gemäß § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG) ist beim Vorstand der Telekom
Austria AG eine Oberste Dienst- und Pensionsbehörde für die zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten eingerichtet. Nach § 17 Abs. 3 PTSG sind an den Standorten
Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien, Personalämter als nachgeordnete
Dienstbehörden eingerichtet.

Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG   ist gemäß § 17a Abs. 2 PTSG
(Verfassungsbestimmung) in der Vollziehung von dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten völlig weisungsfrei bzw. nach § 17a Abs. 3 (Verfassungsbestimmung)
PTSG zur Erlassung von Verordnungen zum Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes
ermächtigt. Dem Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG kommt damit in seiner
Funktion als Leiter der obersten Dienstbehörde eine ministerähnliche Stellung zu. Ein
Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes ist ebenfalls ausgeschlossen. Eine
verfassungsrechtliche Verantwortung (vergleichbar Art. 76 B-VG) besteht für den
Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG in Wahrnehmung seiner
Vollzugsaufgaben nicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 28.4.2000, 99/12/0352)
ändert dies jedoch nichts an der Diensthoheit des Bundes über die gemäß PTSG zur
Dienstleistung zugewiesenen Beamten.   Die Ausgliederung durch das PTSG ist als
Betriebsübergang nach der RL 77/187/EWG bzw. RL 2001/23/EG anzusehen. In §17
Abs. 1 PTSG ist festgehalten, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des
Bundes in ihrer jeweils gültigen Fassung auf die Rechtsverhältnisse der zugewiesenen
Beamten weiter anzuwenden sind. Durch die Weitergeltung des bisherigen Dienst- und
Besoldungsrechtes wird den Erfordernissen des Betriebsübergangs entsprochen.

Soweit der Vorstandsvorsitzende und die ihm als funktionelle Bundesbehörden
zugeordneten Personalämter, Aufgaben des Gesetzesvollzuges wahrzunehmen haben,
kommen aus Sicht der Anfragesteller die parlamentarischen Kontrollrechte zum Tragen

Nicht nachvollziehbar waren daher die parlamentarische Anfragebeantwortungen 2720
AB/XXI GP und 2724 AB / XXI GP, da in diesen auch hoheitliche (behördliche) Aufgaben
abgefragt wurden.

„Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2794/J - NR/2001 betreffend „Region
Nord" statt eigenständiger Region Salzburg der Telekom Austria AG, die die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 13. Juli 2001 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich mitzuteilen, dass diese Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich
meines Ressorts fallen. Soweit Eigentumsfragen betroffen sind, ist dies Angelegenheit
des Herrn Bundesminister für Finanzen, soweit organisatorische oder betriebsinterne
Fragen betroffen sind, ist dies Angelegenheit der Unternehmensleitung der Telekom
Austria AG."


so die Antwort des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Die Antwort des Bundesministers für Finanzen wiederum :

„Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 13. Juli 2001, Nr. 2769/J, betreffend „Region Nord" statt eigenständiger
Region Salzburg der Telekom Austria AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten dass sich die schriftliche parlamentarische Anfrage über -
wiegend auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung durch den
Bundesminister für Finanzen sind, bezieht. Der Bundesminister für Finanzen nimmt
ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichischen Industrieholding AG (ÖlAG) in der Hauptversammlung der Öl AG wahr.

Die ÖlAG bildet seit Inkrafttreten der ÖlAG - Gesetz - und ÖlAG - Finanzierungsgesetz -
Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das
ÖIAG - Gesetz 2000, BGBl.
I Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG
hat daher gegenüber ihren Tochtergesellschaften - und umsomehr auch gegenüber deren
Beteiligungsgesellschaften
- keine Einwirkungs - und Auskunftsrechte."

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage

1.  Welche obersten Organe sind zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen
 
betreffend der Vollziehung von dienst- und besoldungsrechtlichen
 
Angelegenheiten bei der Telekom Austria AG zuständig?

2.              Wie ist die Ausübung der parlamentarischen Kontrollrechte bei der
 
Gesetzesvollziehung (Tätigwerden im hoheitlichen Bereich) durch
 
ausgegliederte Einrichtungen (wie z.B. der Telekom Austria AG), für die Sie die
 
Eigentümerrechte wahrnehmen, generell sichergestellt?

3.              Ist der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG in seiner Funktion als
 
Leiter der Dienstbehörde ausschließlich dem Art. 18 B-VG verpflichtet?

 

4.              Welche Überprüfungs-, Kontroll- oder Aufsichtsmechanismen gewähren
 
Einblick in den Gesetzesvollzug durch die bei der Telekom Austria AG
eingerichteten Dienstbehörden?

5.              Ist es zutreffend, dass die besondere verfassungsrechtliche Stellung des
 Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG nach dem PTSG keine der
 
Ministerverantwortlichkeit ähnliche Verantwortung mit sich bringt bzw. dieser
 
den Kontrollrechten des Nationalrates und des Bundesrates nicht ausgesetzt
 ist? Wenn ja, ist diese Stellung - Ihrer Meinung nach - mit den Grundprinzipien
 
der österreichischen Bundesverfassung vereinbar?

 


6.            Welche Verordnung wurden vom Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria
 
AG nach § 17a Abs. 3PTSG erlassen? Wo wurden diese Verordnungen
 
kundgemacht? Aus welchen Gründen hat der Vorstandsvorsitzende von der
 
Erlassung von gesetzlich zwingend vorgesehenen Verordnungen (vgl. BDG
 und GehG) im Bereich der Beamtenausbildung, der Nebengebühren und der
 
Zuordnung von Arbeitsplätzen bisher abgesehen?

7.            Ist es zutreffend, dass im Bereich der Telekom Austria AG trotz auf Dauer
 höherwertig angelegter Verwendungen (zum Teil seit Jahren), dienst- und
 
besoldungsrechtlich keine Ernennungen in höherwertige Verwendungsgruppen
 
erfolgen und diese Mitarbeiterinnen nicht einmal eine Verwendungszulage
 zuerkannt bekommen ?

8.  Wenn ja, aufweiche Rechtsgrundlagen stützen sich diese Vorgangsweisen
 
und nach welchen Kriterien und von welchem Organ werden diese Festlegungen
 getroffen? Welche rechtlichen Möglichkeiten besitzen dadurch betroffene
 Mitarbeiterinnen der Telekom Austria AG?

9.            Entspricht es den Tatsachen, dass im Bereich der Telekom Austria AG weder
 Grundausbildungskurse noch Dienstprüfungen für Beamte  angeboten werden
 und damit Überstellungen (Ernennungen) behindert sind?

 Wenn ja, widerspricht dies nicht dem §§ 25 ff BDG (Ersuche um detaillierte
 Begründung) ?

10. Den Arbeiterkammern liegen Ansuchen von Mitarbeitern zu
 
Ausgleichszahlungen zum Vorruhestandsmodell 1997 vor. In diesem Modell
 wurde den Mitarbeitern eine Ausgleichzahlung für allfällige Verschlechterungen
 
im Pensionsrecht zugesichert. Die Ausgleichzahlung sollte dabei 6 Monate
 
nach tatsächlicher Pensionierung erfolgen.

 Nach welchen Kriterien erfolgen die Berechnungen für diese Ausgleichzahlungen
 
für Beamte bzw. warum werden sie manchen Mitarbeiterinnen von der
 
Telekom Austria AG vorenthalten?

11. Warum werden Mitarbeiterinnen, die Beamte sind, abberufen ohne auf § 40 Abs.
 1 BDG Rücksicht zu nehmen, wonach innerhalb von zwei Monaten eine
 gleichwertige Verwendung zuzuweisen ist? Ist diese Vorgangsweise
 
rechtskonform?

12. Die Telekom Austria AG hat in den vergangenen Jahren hunderte von
 
Mitarbeiterinnen mit schriftlichen Weisungen versetzt bzw. von ihren bisherigen
Arbeitsplätzen ohne Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen. Eine
bescheidmäßige Erledigung wurde in einer Vielzahl dieser Fällen nicht
durchgeführt. Da die Berufungskommission beim BKA Devolutionsanträge in
diesen Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht behandelt („keinen Anspruch
auf Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens"),   haben
viele Mitarbeiterinnen keine Klarheit, ob ihre - oft seit mehreren Jahren offene -
Abberufung überhaupt rechtens ist.

Warum wurden bzw. werden die nach § 38 und § 40 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes eingeleiteten Versetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß
fortgesetzt bzw. bescheidmäßig erledigt ?

 


13.  Bei einem weiteren Untätigbleiben der Dienstbehörden in dieser Frage ist
 
davon auszugehen, dass ordnungsgemäße Versetzungen bzw.
 
Verwendungsänderungen nicht vorliegen.

Wie wird in diesem Zusammenhang das Risiko in Amtshaftungsverfahren zu
unterliegen durch die Republik Österreich bzw. Ihr Ressort, eingeschätzt?

14.  Auch in anderen Fällen wurde seitens der Personalämter der Telekom
Austria AG noch nicht entschieden.

Wie viele Verfahren (amtswegig oder über Antrag eingeleitet) sind im Bereich
der Telekom Austria AG derzeit offen?

15. Ist es im Bereich der Telekom Austria AG üblich, tendenziell ältere
 
Mitarbeiterinnen vom Arbeitsplatz abzuberufen und sie durch eine
 
Dienstfreistellung im sogenannten Personalpool zur Annahme von
 
Pensionierungsangeboten zu bringen?

16. Wie wird sichergestellt, dass ältere und behinderte Mitarbeiterinnen in diesem
 
Zusammenhang nicht diskriminiert werden? Liegen der Telekom Austria AG
 diesbezüglich Beschwerden vor? Gibt es Mitarbeiterinnen, die behaupten, sie
 
wären zur Pensionierung gezwungen worden? Wenn ja, wie viele
 
Beschwerden liegen Ihnen vor?

17. Ist es richtig, dass die Telekom Austria AG angebliche Bezugsübergenüsse (zB
 Änderung Pensionsbeitrag oder Nebengebühren) bei Mitarbeiterinnen auch
 
gegen deren ausdrückliche Ablehnung kompensiert? Auf welcher
 
Rechtsgrundlage beruht dieses Vorgehen?

18. Die Telekom Austria AG beabsichtigt nun, die nachgeordneten Personalämter
 
völlig aufzulösen, wodurch der bisherige Instanzenzug und das
 
dienstbehördliche Gegenüber für die regionalen Personalausschüsse wegfiele.
 Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Auflösung von Dienstbehörden,
 
zumal diese nicht nur im §17 Abs. 3 PTSG ausdrücklich genannt werden,
 
sondern auch im §19 Postbetriebsverfassungsgesetz sowie der
 
Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom Oktober 2000?

19. Die Telekom Austria AG lässt die Lehrlingsausbildung in Wien und Graz
 
ohnehin nur eingeschränkt zu. Ist es richtig, dass Lehrlingsaufnahmen (-
 ausbildungen) in Graz zuletzt nur im Bereich der Steiermark ausgeschrieben
 
wurden und auch fast ausschließlich Bewerber aus diesem Bundesland
 
aufgenommen wurden? Wie viele Lehrlinge werden zur Zeit ausgebildet (Ersuche
 um Aufschlüsselung auf Standorte in den Regionen)?

20.     Ist es tatsächlich so, dass Urlaubsersatzkräfte nur an den Standorten Wien,
 
Graz und Linz beschäftig werden ? Weshalb kommen westliche Bundesländer
 
im Bereich der Telekom Austria AG immer weniger zum Zug? Wie teilen sich in
 
den Jahren 2002 und 2004 die Urlaubsersatzkräfte auf die Jahre einzelnen
 
Standorte in den Bundesländern auf (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
 Standorte in den Regionen)?

 


21.     Ist es zutreffend, dass sich in Hinkunft alle beamteten Mitarbeiterinnen der
 Telekom Austria AG, Pensionisten und Hinterbliebene nur noch an zentrale
 
Personalämter in Graz und Wien wenden können?

22.     Ist die vom Leiter des Personalbereichs der Telekom Austria AG, Hr. Ing. Nigl,
 kolportierte Aussage, dass sich Personalvertretungsorgane mit ihren Anliegen
 
zentral nach Wien wenden sollen, richtig?   In welcher Form wird die Telekom
 Austria AG die Wahrnehmung von Interventions-, Mitwirkungs- und
 
Beratungsrechten vor Ort sicher stellen? Wer ist dann jeweils Vertreter des
 
Betriebsinhabers (Telekom Austria) für die regionalen
 
Personalvertretungsorgane?

23.     Ist es richtig, dass sich die bisher in den nachgeordneten Dienstbehörden
 
eingesetzten Mitarbeiterinnen nicht um die im Zuge der Neuorganisation des
 
Personalbereichs eingerichteten Arbeitsplätze bewerben dürfen, da sie bisher
 
nicht am Standort Wien tätig waren?

24.     Welchen sachlichen Kriterien folgt die Standortwahl Graz und Wien? Ist die
 
Telekom Austria AG der Ansicht, dass die Festlegung örtlicher  und sachlicher
 
Dienstbehördenzuständigkeiten durch autonome und einseitige
 
Unternehmensentscheidung erfolgen kann? Weshalb kann die
 
Personalverwaltung nicht dezentral erfolgen?

25.     Welche weiteren Standortschließungen sind vorgesehen? Wie viele
 
Arbeitsplätze werden dadurch in den einzelnen Bundesländern wegfallen bzw.
 
nach Wien transferiert (Ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw.
 Regionen)?

26.     Entspricht es der Wahrheit, dass der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria
 
AG seine Funktion als Leiter der Dienstbehörde vollständig an eine einzige
 
Person delegiert hat oder gibt es mehrere Organe die für die Dienstbehörde
 
approbieren ?

27.     Ist die Annahme korrekt, dass die Bezahlung dieser Angestellten (Organe)
 auch von erreichten Personaleinsparungen abhängt („Kopfgeld")? Wenn ja,
 
welche Zahlungen werden pro eingespartem Mitarbeiter bezahlt? Welche           Beträge wurden bislang ausbezahlt?

28.     In der Öffentlichkeit entsteht der Eindruck, die Telekom Austria AG würde die
 
dienstbehördlichen Kompetenzen in einer Instanz und dort in einer Person
 
konzentrieren. Bestehen hier keine Bedenken wegen offenkundiger
 
Befangenheit durch die Doppelfunktion „Gesellschaftsorgan" und „Leiter der
 
Dienstbehörde"?

 

29.     Auch die Einhaltung eines fairen Verfahrens in Fragen der „civil rights" wird
 durch den Umstand, dass Organe einer Kapitalgesellschaft im
 Dienstrechtsverfahren letztinstanzlich entscheiden nicht gerade
 
wahrscheinlicher.

 Welche Maßnahmen sind angedacht, diese Unstimmigkeiten („Richter in
 
eigener Sache") zu bereinigen?

 


30. Vom Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG wurde in einem E-Mail die
 
Aussage getroffen, dass es sich bei dienstzugewiesenen Beamten um keine
 
Mitarbeiter der Telekom Austria AG handeln würde, und sich diese, mit Anfragen
 
ihr Dienstverhältnis betreffend, an den Bund wenden sollen. Insbesondere die
 
Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers wurde in dieser Äußerung
 
abgelehnt.

 An welches Organ des Bundes können diesbezüglich Anfragen gerichtet
 
werden? Welche rechtliche Position nimmt die Telekom Austria AG aus
 
eigener Sicht zu diesen Beamten ein?  Welche rechtliche Position nehmen Sie
 
dazu ein?

31. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung dienst- und besoldungsrechtliche
 
Sonderbestimmungen für Beamten in ausgegliederten Einrichtungen plant,
 
wobei insbesonders eine Kürzung von Bezügen und eine Zwangskarenzierung
 
vorgesehen werden soll? Beziehen sich diese Änderungen auf alle
 
ausgegliederten Einrichtungen? Gilt dies auch für die Telekom Austria AG?

32. Wann wurde zuletzt durch das Management bzw. durch den Vorstand der
 
zukünftige Personalbedarf für die Telekom Austria AG festgesetzt? Welche
 Haltung nahmen dazu die Eigentümervertreter des Bundes ein?

33. Wie hoch war der Personalstand in der Telekom Austria AG mit Stichtag
 
01.01.2004 (aufgeschlüsselt die einzelnen Regionen)? Wie viele Mitarbeiterinnen
 waren davon bei welchen Tochterunternehmen beschäftigt?

34. Wie viele Mitarbeiterinnen haben bislang (31.12.2003) das Vorruhestandsmodell
 angenommen ?

35. Wie viele Neuaufnahmen wurden statt den in das Vorruhestandsmodell
 
abgegangenen Mitarbeiterinnen 1998,1999, 2000, 2001, 2002, und bis
 
31.12.2003 vorgenommen (Aufschlüsselung auf die einzelnen Regionen)?
 
Wie viele davon als Teilzeitbeschäftigte?

36.     Wie viele Mitarbeiterinnen haben bis 31.12.2003 Ihren Austritt (Kündigung)
 erklärt und das Abfertigungsmodell („Golden Handshake") angenommen
 (Aufschlüsslung auf die einzelnen Regionen)?

37.     Wie viele Neuaufnahmen sollen bis Ende 2004 in der Telekom Austria noch
 vorgenommen     werden (Aufschlüsselung auf die einzelnen Regionen)? Wie
 
viele Neuaufnahmen     sind für 2005 geplant? Wie viele davon als
 
Teilzeitbeschäftigte?

38.     Wie viele Mitarbeiterinnen waren mit Stichtag 31.12.2003 von der Dienstleistung
 befreit und zu einem Art Bereitschaftsdienst zu Hause verpflichtet
 (Aufschlüsselung auf die einzelnen Regionen)?

39.     Welche und wie viele Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) mussten im
 Jahre 2002 bis und 2003 aufgrund betrieblicher Zwänge von den
 verbleibenden Mitarbeiterinnen erbracht werden?

 


40.  Welche weiteren Privatisierungsschritte sind nun konkret geplant? Ist es richtig,
 dass in der kommenden Aufsichtsratssitzung der ÖIAG beschlossen werden soll
 
eine Privatisierung unter den Sperrminoritätsanteil vorzunehmen?

41.  Wie wirken sich diese auf Mitarbeiterinnen, die bereits 1996 (zB Zeitpunkt der
 Ausgliederung) beim Unternehmen beschäftigt waren, aus?

42.  Welche Maßnahmen (von Management, ÖIAG und der Bundesregierung) sind
 
bei einem gänzlichen Verkauf (Privatisierung) der Telekom Austria AG für die
 Arbeitnehmerinnen vorgesehen, die in die Telekom Austria Personalmanagement
 Ges.m.b.H (TAP) verlagert (versetzt) worden sind?

43.  Welcher Erlös soll beim weiteren Verkauf (Privatisierung) der Telekom Austria
 AG aus Sicht des BM erzielt werden?

44.Wie beurteilen Sie generell die Kursentwicklung der Aktien der Telekom         Austria AG? Wie beurteilen Sie den Aktiensprung am 26. Februar 2004?

45.  Welche Manager der Telekom Austria AG konnten die Aktienoptionen ausüben?
 Wie teilen sich die 8,9 Mio. € auf die einzelnen Manager auf? Wie viele Manager
 wurden dadurch begünstigt?

46.  Fallen auch Aufsichtsräte unter diese Regelung? Wenn ja, wie erfolgte die
 
Aufteilung auf diese?

47.  Zu welchen Ergebnissen kam bislang die Finanzmarktaufsicht bei der Prüfung
 der Entwicklung des Aktienkurses der Telekom Austria AG? Warum lag konkret
 keine Preismanipulation vor?