1693/J XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an
den Bundesminister für Finanzen
betreffend
„Gesetzlichen Vollzug von Dienstrechtsmaterien durch die Telekom Austria AG
(Vorstand)"
Gemäß § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG) ist
beim Vorstand der Telekom
Austria
AG eine Oberste Dienst- und Pensionsbehörde für die zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten eingerichtet. Nach § 17 Abs. 3 PTSG sind an den Standorten
Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien, Personalämter als nachgeordnete
Dienstbehörden eingerichtet.
Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG ist gemäß § 17a Abs. 2 PTSG
(Verfassungsbestimmung)
in der Vollziehung von dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten
völlig weisungsfrei bzw. nach § 17a Abs. 3 (Verfassungsbestimmung)
PTSG
zur Erlassung von Verordnungen zum Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes
ermächtigt.
Dem Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG kommt damit in seiner
Funktion als Leiter der obersten Dienstbehörde eine ministerähnliche Stellung
zu. Ein
Rechtsmittel
an oberste Organe des Bundes ist ebenfalls ausgeschlossen. Eine
verfassungsrechtliche Verantwortung (vergleichbar Art. 76 B-VG) besteht für den
Vorstandsvorsitzenden
der Telekom Austria AG in Wahrnehmung seiner
Vollzugsaufgaben
nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH
28.4.2000, 99/12/0352)
ändert
dies jedoch nichts an der Diensthoheit des Bundes über die gemäß PTSG zur
Dienstleistung
zugewiesenen Beamten. Die
Ausgliederung durch das PTSG ist als
Betriebsübergang
nach der RL 77/187/EWG bzw. RL 2001/23/EG anzusehen. In §17
Abs.
1 PTSG ist festgehalten, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des
Bundes in ihrer
jeweils gültigen Fassung auf die Rechtsverhältnisse der zugewiesenen
Beamten weiter anzuwenden sind. Durch die Weitergeltung des bisherigen Dienst-
und
Besoldungsrechtes wird den Erfordernissen
des Betriebsübergangs entsprochen.
Soweit der Vorstandsvorsitzende und die ihm als
funktionelle Bundesbehörden
zugeordneten
Personalämter, Aufgaben des Gesetzesvollzuges wahrzunehmen haben,
kommen
aus Sicht der Anfragesteller die parlamentarischen Kontrollrechte zum Tragen
Nicht nachvollziehbar waren daher die parlamentarische
Anfragebeantwortungen 2720
AB/XXI GP und
2724 AB / XXI GP, da in diesen auch hoheitliche (behördliche) Aufgaben
abgefragt wurden.
„Zur
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2794/J - NR/2001 betreffend „Region
Nord" statt eigenständiger Region Salzburg der Telekom Austria AG, die die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 13.
Juli 2001 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich mitzuteilen, dass diese Fragen nicht in den
Zuständigkeitsbereich
meines Ressorts fallen. Soweit Eigentumsfragen betroffen sind, ist dies
Angelegenheit
des Herrn Bundesminister für Finanzen, soweit organisatorische oder
betriebsinterne
Fragen betroffen sind, ist dies Angelegenheit der Unternehmensleitung der
Telekom
Austria AG."
so die Antwort des damaligen Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Die Antwort des
Bundesministers für Finanzen wiederum :
„Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 13. Juli 2001, Nr. 2769/J, betreffend „Region Nord"
statt eigenständiger
Region Salzburg der Telekom Austria AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich festhalten dass sich die schriftliche parlamentarische Anfrage über
-
wiegend auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung durch den
Bundesminister für Finanzen sind, bezieht.
Der Bundesminister für Finanzen nimmt
ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichischen Industrieholding AG (ÖlAG) in der Hauptversammlung der
Öl AG wahr.
Die ÖlAG bildet seit Inkrafttreten der ÖlAG - Gesetz -
und ÖlAG - Finanzierungsgesetz -
Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich
in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das
ÖIAG - Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein
Konzernverbot. Die ÖIAG
hat daher gegenüber ihren Tochtergesellschaften - und umsomehr auch gegenüber
deren
Beteiligungsgesellschaften - keine
Einwirkungs - und Auskunftsrechte."
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage
1.
Welche obersten Organe sind zur Beantwortung
parlamentarischer Anfragen
betreffend der
Vollziehung von dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten bei
der Telekom Austria AG zuständig?
2.
Wie ist die Ausübung der parlamentarischen Kontrollrechte
bei der
Gesetzesvollziehung
(Tätigwerden im hoheitlichen Bereich) durch
ausgegliederte
Einrichtungen (wie z.B. der Telekom Austria AG), für die Sie die
Eigentümerrechte
wahrnehmen, generell sichergestellt?
3.
Ist der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG in
seiner Funktion als
Leiter der
Dienstbehörde ausschließlich dem Art. 18 B-VG verpflichtet?
4.
Welche Überprüfungs-, Kontroll- oder Aufsichtsmechanismen
gewähren
Einblick in den Gesetzesvollzug
durch die bei der Telekom Austria AG
eingerichteten
Dienstbehörden?
5.
Ist es zutreffend, dass die besondere
verfassungsrechtliche Stellung des
Vorstandsvorsitzenden der Telekom
Austria AG nach dem PTSG keine der
Ministerverantwortlichkeit
ähnliche Verantwortung mit sich bringt bzw. dieser
den Kontrollrechten
des Nationalrates und des Bundesrates nicht ausgesetzt
ist? Wenn ja, ist diese Stellung -
Ihrer Meinung nach - mit den Grundprinzipien
der österreichischen
Bundesverfassung vereinbar?
6.
Welche Verordnung wurden vom Vorstandsvorsitzenden der
Telekom Austria
AG nach § 17a Abs.
3PTSG erlassen? Wo wurden diese Verordnungen
kundgemacht? Aus
welchen Gründen hat der Vorstandsvorsitzende von der
Erlassung von
gesetzlich zwingend vorgesehenen Verordnungen (vgl. BDG
und GehG) im Bereich der
Beamtenausbildung, der Nebengebühren und der
Zuordnung von
Arbeitsplätzen bisher abgesehen?
7.
Ist es zutreffend, dass im Bereich der Telekom Austria AG
trotz auf Dauer
höherwertig angelegter
Verwendungen (zum Teil seit Jahren), dienst- und
besoldungsrechtlich
keine Ernennungen in höherwertige Verwendungsgruppen
erfolgen und diese Mitarbeiterinnen nicht
einmal eine Verwendungszulage
zuerkannt
bekommen ?
8.
Wenn ja, aufweiche Rechtsgrundlagen stützen sich diese
Vorgangsweisen
und nach welchen Kriterien und von welchem
Organ werden diese Festlegungen
getroffen? Welche rechtlichen
Möglichkeiten besitzen dadurch betroffene
Mitarbeiterinnen
der Telekom Austria AG?
9.
Entspricht es den Tatsachen, dass im Bereich der Telekom
Austria AG weder
Grundausbildungskurse noch
Dienstprüfungen für Beamte
angeboten werden
und damit Überstellungen
(Ernennungen) behindert sind?
Wenn ja, widerspricht dies nicht dem §§
25 ff BDG (Ersuche um detaillierte
Begründung)
?
10. Den Arbeiterkammern liegen Ansuchen von
Mitarbeitern zu
Ausgleichszahlungen zum Vorruhestandsmodell 1997 vor. In diesem Modell
wurde den Mitarbeitern eine
Ausgleichzahlung für allfällige Verschlechterungen
im Pensionsrecht zugesichert. Die Ausgleichzahlung sollte dabei 6 Monate
nach tatsächlicher Pensionierung erfolgen.
Nach
welchen Kriterien erfolgen die Berechnungen für diese Ausgleichzahlungen
für Beamte bzw. warum
werden sie manchen Mitarbeiterinnen von der
Telekom Austria AG
vorenthalten?
11.
Warum
werden Mitarbeiterinnen, die Beamte sind, abberufen ohne auf § 40 Abs.
1 BDG Rücksicht zu nehmen, wonach
innerhalb von zwei Monaten eine
gleichwertige
Verwendung zuzuweisen ist? Ist diese Vorgangsweise
rechtskonform?
12.
Die Telekom Austria AG hat in den vergangenen Jahren
hunderte von
Mitarbeiterinnen mit
schriftlichen Weisungen versetzt bzw. von ihren bisherigen
Arbeitsplätzen
ohne Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen. Eine
bescheidmäßige
Erledigung wurde in einer Vielzahl dieser Fällen nicht
durchgeführt.
Da die Berufungskommission beim BKA Devolutionsanträge in
diesen
Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht behandelt („keinen Anspruch
auf Einstellung eines
amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens"), haben
viele Mitarbeiterinnen keine Klarheit, ob
ihre - oft seit mehreren Jahren offene -
Abberufung überhaupt rechtens ist.
Warum wurden bzw. werden die nach § 38 und § 40 des
Beamten-
Dienstrechtsgesetzes
eingeleiteten Versetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß
fortgesetzt bzw.
bescheidmäßig erledigt ?
13. Bei einem weiteren Untätigbleiben der
Dienstbehörden in dieser Frage ist
davon auszugehen, dass ordnungsgemäße Versetzungen bzw.
Verwendungsänderungen nicht vorliegen.
Wie wird in diesem Zusammenhang das Risiko in
Amtshaftungsverfahren zu
unterliegen durch die
Republik Österreich bzw. Ihr Ressort, eingeschätzt?
14. Auch in anderen Fällen wurde seitens der
Personalämter der Telekom
Austria AG noch nicht entschieden.
Wie viele Verfahren (amtswegig oder über Antrag
eingeleitet) sind im Bereich
der Telekom Austria AG derzeit offen?
15.
Ist es im Bereich der Telekom Austria AG üblich, tendenziell
ältere
Mitarbeiterinnen vom
Arbeitsplatz abzuberufen und sie durch eine
Dienstfreistellung im
sogenannten Personalpool zur Annahme von
Pensionierungsangeboten
zu bringen?
16.
Wie wird sichergestellt, dass ältere und behinderte
Mitarbeiterinnen in diesem
Zusammenhang nicht
diskriminiert werden? Liegen der Telekom Austria AG
diesbezüglich Beschwerden vor?
Gibt es Mitarbeiterinnen, die behaupten, sie
wären zur
Pensionierung gezwungen worden? Wenn ja, wie viele
Beschwerden liegen Ihnen vor?
17.
Ist es richtig, dass die Telekom Austria AG angebliche
Bezugsübergenüsse (zB
Änderung Pensionsbeitrag oder
Nebengebühren) bei Mitarbeiterinnen auch
gegen deren
ausdrückliche Ablehnung kompensiert? Auf welcher
Rechtsgrundlage beruht
dieses Vorgehen?
18.
Die Telekom Austria AG beabsichtigt nun, die
nachgeordneten Personalämter
völlig aufzulösen,
wodurch der bisherige Instanzenzug und das
dienstbehördliche Gegenüber für die
regionalen Personalausschüsse wegfiele.
Auf
welcher Rechtsgrundlage beruht diese Auflösung von Dienstbehörden,
zumal diese nicht nur im §17 Abs. 3 PTSG ausdrücklich genannt werden,
sondern auch im §19 Postbetriebsverfassungsgesetz sowie der
Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom Oktober 2000?
19.
Die Telekom Austria AG lässt die Lehrlingsausbildung in
Wien und Graz
ohnehin nur
eingeschränkt zu. Ist es richtig, dass Lehrlingsaufnahmen (-
ausbildungen) in Graz zuletzt nur
im Bereich der Steiermark ausgeschrieben
wurden und auch fast
ausschließlich Bewerber aus diesem Bundesland
aufgenommen wurden? Wie viele Lehrlinge
werden zur Zeit ausgebildet (Ersuche
um Aufschlüsselung auf Standorte
in den Regionen)?
20.
Ist es tatsächlich so, dass Urlaubsersatzkräfte nur an den
Standorten Wien,
Graz und Linz
beschäftig werden ? Weshalb kommen westliche Bundesländer
im Bereich der Telekom
Austria AG immer weniger zum Zug? Wie teilen sich in
den Jahren 2002 und
2004 die Urlaubsersatzkräfte auf die Jahre einzelnen
Standorte in den Bundesländern auf
(Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
Standorte in den Regionen)?
21.
Ist es zutreffend, dass sich in Hinkunft alle beamteten
Mitarbeiterinnen der
Telekom Austria AG, Pensionisten
und Hinterbliebene nur noch an zentrale
Personalämter in Graz
und Wien wenden können?
22.
Ist die vom Leiter des Personalbereichs der Telekom
Austria AG, Hr. Ing. Nigl,
kolportierte Aussage, dass sich
Personalvertretungsorgane mit ihren Anliegen
zentral nach Wien
wenden sollen, richtig? In
welcher Form wird die Telekom
Austria AG die Wahrnehmung von
Interventions-, Mitwirkungs- und
Beratungsrechten vor
Ort sicher stellen? Wer ist dann jeweils Vertreter des
Betriebsinhabers
(Telekom Austria) für die regionalen
Personalvertretungsorgane?
23.
Ist es richtig, dass sich die bisher in den nachgeordneten
Dienstbehörden
eingesetzten
Mitarbeiterinnen nicht um die im Zuge der Neuorganisation des
Personalbereichs
eingerichteten Arbeitsplätze bewerben dürfen, da sie bisher
nicht am Standort Wien
tätig waren?
24.
Welchen sachlichen Kriterien folgt die Standortwahl Graz
und Wien? Ist die
Telekom Austria AG der
Ansicht, dass die Festlegung örtlicher
und sachlicher
Dienstbehördenzuständigkeiten
durch autonome und einseitige
Unternehmensentscheidung
erfolgen kann? Weshalb kann die
Personalverwaltung
nicht dezentral erfolgen?
25.
Welche weiteren Standortschließungen sind vorgesehen? Wie
viele
Arbeitsplätze werden
dadurch in den einzelnen Bundesländern wegfallen bzw.
nach Wien transferiert (Ersuche um
Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw.
Regionen)?
26.
Entspricht es der Wahrheit, dass der Vorstandsvorsitzende
der Telekom Austria
AG seine Funktion als
Leiter der Dienstbehörde vollständig an eine einzige
Person delegiert hat
oder gibt es mehrere Organe die für die Dienstbehörde
approbieren ?
27.
Ist die Annahme korrekt, dass die Bezahlung dieser
Angestellten (Organe)
auch von erreichten
Personaleinsparungen abhängt („Kopfgeld")? Wenn ja,
welche Zahlungen werden pro eingespartem
Mitarbeiter bezahlt? Welche
Beträge wurden bislang ausbezahlt?
28.
In der Öffentlichkeit entsteht der Eindruck, die Telekom
Austria AG würde die
dienstbehördlichen
Kompetenzen in einer Instanz und dort in einer Person
konzentrieren.
Bestehen hier keine Bedenken wegen offenkundiger
Befangenheit durch
die Doppelfunktion „Gesellschaftsorgan" und „Leiter der
Dienstbehörde"?
29.
Auch die Einhaltung eines fairen Verfahrens in Fragen der
„civil rights" wird
durch den Umstand, dass Organe
einer Kapitalgesellschaft im
Dienstrechtsverfahren
letztinstanzlich entscheiden nicht gerade
wahrscheinlicher.
Welche
Maßnahmen sind angedacht, diese Unstimmigkeiten („Richter in
eigener Sache")
zu bereinigen?
30. Vom Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG
wurde in einem E-Mail die
Aussage getroffen, dass es sich bei dienstzugewiesenen Beamten um keine
Mitarbeiter der Telekom Austria AG handeln würde, und sich diese, mit
Anfragen
ihr Dienstverhältnis betreffend, an den Bund wenden sollen. Insbesondere
die
Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers wurde in dieser
Äußerung
abgelehnt.
An welches
Organ des Bundes können diesbezüglich Anfragen gerichtet
werden? Welche
rechtliche Position nimmt die Telekom Austria AG aus
eigener Sicht zu
diesen Beamten ein? Welche
rechtliche Position nehmen Sie
dazu ein?
31.
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung dienst- und
besoldungsrechtliche
Sonderbestimmungen für
Beamten in ausgegliederten Einrichtungen plant,
wobei insbesonders
eine Kürzung von Bezügen und eine Zwangskarenzierung
vorgesehen werden
soll? Beziehen sich diese Änderungen auf alle
ausgegliederten Einrichtungen? Gilt dies
auch für die Telekom Austria AG?
32.
Wann wurde zuletzt durch das Management bzw. durch den
Vorstand der
zukünftige Personalbedarf für die Telekom
Austria AG festgesetzt? Welche
Haltung nahmen dazu die
Eigentümervertreter des Bundes ein?
33.
Wie hoch war der Personalstand in der Telekom Austria AG
mit Stichtag
01.01.2004 (aufgeschlüsselt die einzelnen
Regionen)? Wie viele Mitarbeiterinnen
waren davon bei welchen
Tochterunternehmen beschäftigt?
34.
Wie
viele Mitarbeiterinnen haben bislang (31.12.2003) das Vorruhestandsmodell
angenommen ?
35.
Wie viele Neuaufnahmen wurden statt den in das
Vorruhestandsmodell
abgegangenen
Mitarbeiterinnen 1998,1999, 2000, 2001, 2002, und bis
31.12.2003
vorgenommen (Aufschlüsselung auf die einzelnen Regionen)?
Wie viele davon als Teilzeitbeschäftigte?
36.
Wie
viele Mitarbeiterinnen haben bis 31.12.2003 Ihren Austritt (Kündigung)
erklärt und das Abfertigungsmodell
(„Golden Handshake") angenommen
(Aufschlüsslung auf die einzelnen
Regionen)?
37.
Wie viele Neuaufnahmen sollen bis Ende 2004 in der
Telekom Austria noch
vorgenommen werden
(Aufschlüsselung auf die einzelnen Regionen)? Wie
viele
Neuaufnahmen
sind für 2005 geplant? Wie viele davon als
Teilzeitbeschäftigte?
38.
Wie
viele Mitarbeiterinnen waren mit Stichtag 31.12.2003 von der Dienstleistung
befreit und zu einem Art
Bereitschaftsdienst zu Hause verpflichtet
(Aufschlüsselung auf die einzelnen
Regionen)?
39.
Welche
und wie viele Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) mussten im
Jahre 2002 bis und 2003 aufgrund
betrieblicher Zwänge von den
verbleibenden Mitarbeiterinnen
erbracht werden?
40.
Welche weiteren Privatisierungsschritte sind nun konkret
geplant? Ist es richtig,
dass in der kommenden
Aufsichtsratssitzung der ÖIAG beschlossen werden soll
eine Privatisierung unter den
Sperrminoritätsanteil vorzunehmen?
41.
Wie
wirken sich diese auf Mitarbeiterinnen, die bereits 1996 (zB Zeitpunkt der
Ausgliederung) beim Unternehmen
beschäftigt waren, aus?
42.
Welche Maßnahmen (von Management, ÖIAG und der
Bundesregierung) sind
bei einem gänzlichen Verkauf
(Privatisierung) der Telekom Austria AG für die
Arbeitnehmerinnen vorgesehen, die
in die Telekom Austria Personalmanagement
Ges.m.b.H (TAP) verlagert
(versetzt) worden sind?
43.
Welcher
Erlös soll beim weiteren Verkauf (Privatisierung) der Telekom Austria
AG aus Sicht des BM erzielt
werden?
44.Wie beurteilen Sie generell die
Kursentwicklung der Aktien der Telekom Austria AG? Wie
beurteilen Sie den Aktiensprung am 26. Februar 2004?
45.
Welche
Manager der Telekom Austria AG konnten die Aktienoptionen ausüben?
Wie teilen sich die 8,9 Mio. € auf
die einzelnen Manager auf? Wie viele Manager
wurden
dadurch begünstigt?
46.
Fallen auch Aufsichtsräte unter diese Regelung? Wenn ja,
wie erfolgte die
Aufteilung auf diese?
47.
Zu
welchen Ergebnissen kam bislang die Finanzmarktaufsicht bei der Prüfung
der Entwicklung des Aktienkurses
der Telekom Austria AG? Warum lag konkret
keine Preismanipulation vor?