1702/J XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Miedl
und
Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend
Hanfshops
Von Exekutivbeamten wird Klage geführt, dass gegen
Hanfshops keine
Handhabe
zur Verfügung steht. Zwar kann argumentiert werden, dass
es
sich um Zierpflanzen handle, jedoch ist bei entsprechendem THC-
Anteil
der Gebrauch als Suchtmittel wohl wesentlich wahrscheinlicher.
Auch
Eltern klagen darüber, dass nichts gegen diese Gefährdung ihrer
Kinder
unternommen werde.
Auch im Internet (www.hanf.at) wird für Hanf Werbung betrieben. In
Österreich werden in den einzelnen Bundesländern insgesamt 39 Shops
(www.hanf.at/shops.php), teilweise nur
mit einer e-mail-Adresse,
teilweise aber auch mit Adresse und Telefonnummer aufgelistet. In
einem Disclaimer wird zwar ausdrücklich auf die strafrechtliche
Situation und darauf hingewiesen, dass sich die Betreiber von
rechtswidrigen
Inhalten auf den Seiten distanzieren, es besteht allerdings
die
Befürchtung, dass die Informationsangebote als Bezugsquellen
genutzt
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den
Bundesminister für
Justiz
folgende
Anfrage:
1.
Wie beurteilen Sie die geschilderte Vorgangsweise aus
rechtlicher
Sicht?
2.
Werden Sie diese Frage mit der Bundesministerin für
Gesundheit
und
Frauen erörtern?
3.
Werden Sie die staatsanwaltschaftlichen Behörden anweisen,
die
Angebote in strafrechtlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls
Verfahren
einzuleiten?
4.
Sehen Sie die Möglichkeit einer Gesetzesänderung, um
derartige
Angebote
einer Kontrolle zu unterziehen bzw. zu verbieten, sofern
die
Verwendbarkeit des Hanfes wegen des THC-Gehalts als
Suchtgift
zu beurteilen ist?