1702/J XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
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Anfrage

der Abgeordneten Miedl
und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz
betreffend Hanfshops

Von Exekutivbeamten wird Klage geführt, dass gegen Hanfshops keine
Handhabe zur Verfügung steht. Zwar kann argumentiert werden, dass
es sich um Zierpflanzen handle, jedoch ist bei entsprechendem THC-
Anteil der Gebrauch als Suchtmittel wohl wesentlich wahrscheinlicher.
Auch Eltern klagen darüber, dass nichts gegen diese Gefährdung ihrer
Kinder unternommen werde.

Auch im Internet (www.hanf.at) wird für Hanf Werbung betrieben. In
Österreich werden in den einzelnen Bundesländern insgesamt 39 Shops
(www.hanf.at/shops.php), teilweise nur mit einer e-mail-Adresse,
teilweise aber auch mit Adresse und Telefonnummer aufgelistet. In
einem Disclaimer wird zwar ausdrücklich auf die strafrechtliche
Situation und darauf hingewiesen, dass sich die Betreiber von
rechtswidrigen Inhalten auf den Seiten distanzieren, es besteht allerdings
die Befürchtung, dass die Informationsangebote als Bezugsquellen
genutzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für
Justiz folgende

Anfrage:


1.    Wie beurteilen Sie die geschilderte Vorgangsweise aus rechtlicher
Sicht?

2.                                   Werden Sie diese Frage mit der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen erörtern?

3.                                   Werden Sie die staatsanwaltschaftlichen Behörden anweisen, die
Angebote in strafrechtlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls
Verfahren einzuleiten?

4.                                   Sehen Sie die Möglichkeit einer Gesetzesänderung, um derartige
Angebote einer Kontrolle zu unterziehen bzw. zu verbieten, sofern
die Verwendbarkeit des Hanfes wegen des THC-Gehalts als
Suchtgift zu beurteilen ist?