1704/J XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten DDr. Niederwieser
an
die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend
elektronischer Datenaustausch bei Ansuchen um Schülerbeihilfen
Das
Schülerbeihilfengesetz sieht in § 15 vor, dass die Träger der
Sozialversicherungen über
„Ansuchen der in § 13 angeführten Behörden
die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer
sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der
Bedürftigkeit
nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern
der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten
Behörde seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt
hat."
In der Praxis ist es aber so, dass die Schülerbeihilfenreferate vom
Hauptverband der
Sozialversicherungsträger lediglich erfahren, ob ein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder
nicht bzw. ob Arbeitslosenunterstützung bezogen wird oder nicht. Auskünfte über
die Höhe
des Einkommens werden unter Verweis auf den Datenschutz nicht erteilt, die
Abfrage kann
also lediglich zu einer Art Überprüfung dienen.
Der
Antragssteller muss die Einkommensnachweise also persönlich beibringen, was in
Einzelfällen zusätzlich erschwert wird,
weil Arbeitgeber die Jahreslohnzettel nur widerwillig
bereitstellen. Ausschlaggebend ist vor allem der erhebliche Zeit-,
Arbeits- und Geldaufwand
(Porto) für Rückschreiben und Urgenzen, da
vielfach den Antragstellern nicht klar ist, was sie
eigentlich vorzulegen haben bzw. Vorgaben falsch verstehen. Zum Beispiel
dann, wenn sie
Gehaltsstreifen statt Jahreslohnzettel vorlegen.
Ganz
anders sieht es bei den Studienbeihilfenbehörden aus: Dort müssen die
Antragssteller
keinerlei Einkommensnachweise der Eltern
beilegen, sondern der Sachbearbeiter der Behörde
holt sich die nötigen Daten über das Bundesrechenzentrum direkt auf
seinen Bildschirm.
Auch Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern ist es ohne Probleme möglich,
Lohnzettel
und Steuerbescheide direkt abzurufen.
Es
ist daher im Sinne der Verwaltungsvereinfachung unbedingt wünschenswert, dass
die
Schülerbeihilfenreferate dieselbe
gesetzliche Ermächtigung zur Direktabfrage bekommen wie
die Studienbeihilfenbehörde. Das Schülerbeihilfenvolumen in Tirol allein
beläuft sich auf
etwa 3 Mio. € pro Schuljahr. Man kann sich
sehr gut vorstellen, welche Summen einzusparen
sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin
für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Gelten die oben skizzierten
Durchführungsbestimmungen des SchBG an allen
österreichischen Schülerbeihilfenbehörden?
Gibt
es eventuell Pilotprojekte im Sinn des oben skizzierten Datenaustausches?
2.
Was sind die Gründe für die unterschiedlichen
Durchführungsbestimmungen des
Schülerbeihilfengesetzes
und des Studienförderungsgesetzes?
3.
Wann wird die Durchführung des Schülerbeihilfengesetzes
so geändert, dass sich der
Bürger unnötige und
zeitraubende Behördenwege für Einkommensnachweise
ersparen kann?