1704/J XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten DDr. Niederwieser

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend elektronischer Datenaustausch bei Ansuchen um Schülerbeihilfen

Das Schülerbeihilfengesetz sieht in § 15 vor, dass die Träger der Sozialversicherungen über
„Ansuchen der in § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer
sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit
nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten
Behörde seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat."
In der Praxis ist es aber so, dass die Schülerbeihilfenreferate vom Hauptverband der
Sozialversicherungsträger lediglich erfahren, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder
nicht bzw. ob Arbeitslosenunterstützung bezogen wird oder nicht. Auskünfte über die Höhe
des Einkommens werden unter Verweis auf den Datenschutz nicht erteilt, die Abfrage kann
also lediglich zu einer Art Überprüfung dienen.

Der Antragssteller muss die Einkommensnachweise also persönlich beibringen, was in
Einzelfällen zusätzlich erschwert wird, weil Arbeitgeber die Jahreslohnzettel nur widerwillig
bereitstellen. Ausschlaggebend ist vor allem der erhebliche Zeit-, Arbeits- und Geldaufwand
(Porto) für Rückschreiben und Urgenzen, da vielfach den Antragstellern nicht klar ist, was sie
eigentlich vorzulegen haben bzw. Vorgaben falsch verstehen. Zum Beispiel dann, wenn sie
Gehaltsstreifen statt Jahreslohnzettel vorlegen.

Ganz anders sieht es bei den Studienbeihilfenbehörden aus: Dort müssen die Antragssteller
keinerlei Einkommensnachweise der Eltern beilegen, sondern der Sachbearbeiter der Behörde
holt sich die nötigen Daten über das Bundesrechenzentrum direkt auf seinen Bildschirm.
Auch Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern ist es ohne Probleme möglich, Lohnzettel
und Steuerbescheide direkt abzurufen.

Es ist daher im Sinne der Verwaltungsvereinfachung unbedingt wünschenswert, dass die
Schülerbeihilfenreferate dieselbe gesetzliche Ermächtigung zur Direktabfrage bekommen wie
die Studienbeihilfenbehörde. Das Schülerbeihilfenvolumen in Tirol allein beläuft sich auf
etwa 3 Mio. € pro Schuljahr. Man kann sich sehr gut vorstellen, welche Summen einzusparen
sind.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende

Anfrage:

1.       Gelten die oben skizzierten Durchführungsbestimmungen des SchBG an allen
österreichischen Schülerbeihilfenbehörden?

Gibt es eventuell Pilotprojekte im Sinn des oben skizzierten Datenaustausches?

2.                            Was sind die Gründe für die unterschiedlichen Durchführungsbestimmungen des
Schülerbeihilfengesetzes und des Studienförderungsgesetzes?

3.                            Wann wird die Durchführung des Schülerbeihilfengesetzes so geändert, dass sich der
Bürger unnötige und zeitraubende Behördenwege für Einkommensnachweise
ersparen kann?