1708/J XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz

betreffend Vollziehung des § 207b StGB (Ersatzbestimmung für den menschenrechtswidrigen
§ 209 StGB)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB verurteilt,
und zwar in folgenden Fällen:

   L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

   S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. 1 Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

In Ihrer Anfragebeantwortung vom 3. April 2003 (XXII. GP.-NR 91/AB) haben Sie mitgeteilt, dass
2002 alle nach § 207b StGB eingeleiteten Strafverfahren Beziehungen zwischen Männern zum
Gegenstand hatten. Nach Ihrer Information gab es kein einziges Verfahren betreffend
heterosexuelle oder lesbische Kontakte. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 2. September 2003
(XXII. GP.-NR 660/AB) betrafen im ersten Halbjahr 2003 immer noch etwa die Hälfte aller neu
eingeleiteten Verfahren sowie alle Haftfälle Beziehungen zwischen Männern.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 


2.         Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

3.         Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)       Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)      Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


4.         In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)       Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)        Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

5.         In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)      Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)       Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

6.         a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 1 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

7.         Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines  männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 

 


8.         Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen  Partner einer weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

9.         Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)       Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)      Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

10.       In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)      Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)       Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

 


11.       In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)      Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)       Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

12.       a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 2 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

13.       Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)        Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 


14.       Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)        Worin   bestand   jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15.       Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)       Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)      Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)        Worin   bestand   jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

 


16.       In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)      Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)       Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)        Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

17.       In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)      Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)       Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)        Worin   bestand   jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.       a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 3 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?