1708/J XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk und
GenossInnen
an den
Bundesminister für Justiz
betreffend
Vollziehung des § 207b StGB (Ersatzbestimmung für den menschenrechtswidrigen
§ 209 StGB)
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen
Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB verurteilt,
und
zwar in folgenden Fällen:
•
L.
& V. vs.
Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
•
S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99
§ 209 StGB ist mit
Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. 1 Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das
anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen,
sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b
StGB, ersetzt.
In Ihrer Anfragebeantwortung vom 3.
April 2003 (XXII. GP.-NR 91/AB) haben
Sie mitgeteilt, dass
2002 alle nach § 207b StGB eingeleiteten Strafverfahren Beziehungen zwischen
Männern zum
Gegenstand
hatten. Nach Ihrer Information gab es kein einziges Verfahren betreffend
heterosexuelle oder
lesbische Kontakte. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 2. September 2003
(XXII. GP.-NR 660/AB) betrafen im ersten
Halbjahr 2003 immer noch etwa die Hälfte aller neu
eingeleiteten Verfahren sowie alle Haftfälle Beziehungen zwischen Männern.
Die unterzeichneten
Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Gegen wie viele Personen ist im zweiten
Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
2. Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des
§ 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines
männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner
eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
3. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003
auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines
männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner
einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in
denen, die
jugendlichen Partner einer
weiblichen
Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
4. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in
wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
5. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach
den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
6. a)
Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 1 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele
im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB)
befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
b) Wieviele Personen befinden sich
derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen
noch in Haft zu verbringen haben?
7. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr
2003 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle,
in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
8. Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des
§ 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines
männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
9. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003
auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in
denen, die
jugendlichen Partner einer weiblichen
Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
10. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in
wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
11. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen
andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach
den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
12. a)
Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele
im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB)
befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
b) Wieviele Personen
befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen
noch in Haft zu verbringen haben?
13. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr
2003 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle,
in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
14. Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2003 auf Grund des
§ 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner
eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
15. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2003
auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner eines
männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5)
Fälle, in denen, die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
16. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in
wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
17. In
wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
18. a)
Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2003 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach §
21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB)
befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
b) Wieviele Personen befinden sich
derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen
noch in Haft zu verbringen haben?