1720/J XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen LebensgefährtInnen bei der Schenkungssteuer

 

 

 

Wie der Homepage des Rechtskomitee Lambda zu entnehmen ist, wurde ein Student eines Drittstaates, der in Österreich die Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck „Privat“ erhalten hat und dessen Unterhalt mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrags gesichert ist, im Dezember 2003 vom Finanzamt Salzburg-Land aufgefordert, eine Schenkungssteuer von 11.855,80 € zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer wurde vom Finanzamt damit begründet, dass es sich um „Abfindung aus Verträgen“ handle. Die Summe der Schenkungssteuer ergibt sich dabei aus angenommenen Unterhaltszahlungen für die nächsten neun Jahre (Bescheid vom 25.02.2004, GZ 090/8555, 306.731/2003).

 

Der Student hat in Österreich nur deshalb eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, weil sein Lebensgefährte den Unterhalt für ihn bestreitet. Der Student und sein Lebensgefährte folgten dabei den Ausführungen des Bundesministers für Inneres in seiner schriftlichen Beantwortung der Anfrage 2581/J  vom 27.07.2001 (2514/AB XXI.GP). Darin weist BM Strasser darauf hin, dass gleichgeschlechtliche PartnerInnen aus einem Drittstaat die Möglichkeit haben, über eine Niederlassungsbewilligung einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wenn erstere mit dem Zweck „Privat“ erteilt werde. Dabei könne „die Sicherung des Unterhalts mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrages erfolgen (...) und (müsse) eine Krankenversicherung vorhanden sein“.  Da gleichgeschlechtliche Paare in Österreich nicht heiraten dürfen (§ 44 ABGB) und nach österreichischem Fremdengesetz die Bestimmungen für Familiennachzug nur für EhegattInnen und unverheiratete minderjährige Kinder gelten (§ 20 FrG), war die Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Privat“ die einzige Möglichkeit für den Studenten gemeinsam mit seinem Lebensgefährten in Österreich leben zu können. Im Gegensatz zu EhegattInnen darf der Student jedoch nicht arbeiten, was eine weitere Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe im Fremdengesetz darstellt.

 

Der Student wird aufgrund des Schenkungssteuerbescheids auf mehrfache Weise diskriminiert: Denn während im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht EhegattInnen und Kinder in die (niedrigste) Steuerklasse I fallen, gilt für homosexuelle wie auch heterosexuelle LebenspartnerInnen die Steuerklasse V. Auch die vom Finanzamt Salzburg geforderte Schenkungssteuer aus den Unterhaltszahlungen des Studenten wurde mit dem Steuersatz der Steuerklasse V berechnet.

 

Außerdem leben der Student und sein Lebensgefährte in einer echten Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen erfolgen daher, wie Anwalt Helmut Graupner in seiner Berufung ausführt, nicht „freigebig“ sondern aus „moralischen oder sittlichen Gründen bzw. aus einer Anstandspflicht heraus“. Sie unterliegen „daher nicht der Schenkungssteuer“ (VwGH 17.09.1992, 91/16/0086 Slg 6710 F; VwGH 15.10.1987, 86/16/0237 Slg 6257 F-vS;.VwGH 17.03.1986, 84/15/0048).

 

Der österreichische Lebensgefährte des Studenten trägt weiters mit den Unterhaltszahlungen zur Ausbildung des Studenten bei. „Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten“ (§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG) sind jedoch steuerbefreit.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Der Student erhielt den Aufenthaltstitel mit dem Zwecke „Privat“ und die Sicherung seines Unterhalts wurde notariell beglaubigt. Nun muss er Schenkungssteuer zahlen. Wie rechtfertigen Sie die Vorschreibung der Schenkungssteuer durch das Finanzamt Salzburg, obwohl der Student den Anforderungen des Innenministers für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung folgte und dieser bei der Beantwortung der Anfrage nicht über eine mögliche Schenkungssteuerpflicht informiert hatte?

 

  1. Gleichgeschlechtliche wie auch unverheiratete heterosexuelle Paare werden im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gegenüber Ehepaaren benachteiligt, indem sie unter die (höchste) Steuerklasse V im Gegensatz zur (niedrigsten) Steuerklasse I für EhegattInnen fallen. Im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen Paaren haben gleichgeschlechtliche dabei nicht einmal die Möglichkeit, durch Eheschließung die Höhe des Steuersatzes (drastisch) zu reduzieren. Wie begründen Sie diese Ungleichbehandlung? Welche Schritte planen Sie gegen diese Diskriminierung zu unternehmen?

 

3.  Wie rechtfertigen Sie die Vorschreibung der Schenkungssteuer bei dem Studenten und seinem Lebensgefährten, obwohl die Unterhaltszahlungen aus „sittlichen Gründen“ und „nicht freigebig“ erfolgen und obwohl die Unterhaltszahlungen auch zur Ausbildung des Studenten beitragen?

 

4.  Werden Sie die Finanzämter anweisen, fortan die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten und für angemessene Unterhaltszahlungen zwischen Lebensgefährten, seien sie gleichen oder verschiedenen Geschlechts, keine Schenkungssteuer vorzuschreiben?

      a) Wenn ja: wann, wie und mit welchem genauen Inhalt? 

    b) Wenn nein: warum nicht?