1720/J XXII. GP
Eingelangt am 06.05.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Lunacek, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Finanzen
betreffend Diskriminierungen
von gleichgeschlechtlichen LebensgefährtInnen bei der Schenkungssteuer
Wie der Homepage des Rechtskomitee Lambda
zu entnehmen ist, wurde ein Student eines Drittstaates, der in Österreich die
Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck „Privat“ erhalten hat und dessen
Unterhalt mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrags gesichert
ist, im Dezember 2003 vom Finanzamt Salzburg-Land aufgefordert, eine
Schenkungssteuer von 11.855,80 € zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage der
Schenkungssteuer wurde vom Finanzamt damit begründet, dass es sich um
„Abfindung aus Verträgen“ handle. Die Summe der Schenkungssteuer ergibt sich
dabei aus angenommenen Unterhaltszahlungen für die nächsten neun Jahre
(Bescheid vom 25.02.2004, GZ 090/8555, 306.731/2003).
Der Student hat in Österreich nur deshalb
eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, weil sein Lebensgefährte den Unterhalt
für ihn bestreitet. Der Student und sein Lebensgefährte folgten dabei den
Ausführungen des Bundesministers für Inneres in seiner schriftlichen
Beantwortung der Anfrage 2581/J
vom 27.07.2001 (2514/AB XXI.GP). Darin weist BM Strasser darauf hin,
dass gleichgeschlechtliche PartnerInnen aus einem Drittstaat die Möglichkeit
haben, über eine Niederlassungsbewilligung einen Aufenthaltstitel zu erlangen,
wenn erstere mit dem Zweck „Privat“ erteilt werde. Dabei könne „die Sicherung
des Unterhalts mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrages
erfolgen (...) und (müsse) eine Krankenversicherung vorhanden sein“. Da gleichgeschlechtliche Paare in
Österreich nicht heiraten dürfen (§ 44 ABGB) und nach österreichischem
Fremdengesetz die Bestimmungen für Familiennachzug nur für EhegattInnen und
unverheiratete minderjährige Kinder gelten (§ 20 FrG), war die Erteilung des
Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Privat“ die einzige Möglichkeit für den
Studenten gemeinsam mit seinem Lebensgefährten in Österreich leben zu können.
Im Gegensatz zu EhegattInnen darf der Student jedoch nicht arbeiten, was eine
weitere Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
gegenüber der Ehe im Fremdengesetz darstellt.
Der Student wird aufgrund des
Schenkungssteuerbescheids auf mehrfache Weise diskriminiert: Denn während im
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht EhegattInnen und Kinder in die
(niedrigste) Steuerklasse I fallen, gilt für homosexuelle wie auch
heterosexuelle LebenspartnerInnen die Steuerklasse V. Auch die vom Finanzamt
Salzburg geforderte Schenkungssteuer aus den Unterhaltszahlungen des Studenten
wurde mit dem Steuersatz der Steuerklasse V berechnet.
Außerdem leben der Student und sein
Lebensgefährte in einer echten Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen
erfolgen daher, wie Anwalt Helmut Graupner in seiner Berufung ausführt, nicht
„freigebig“ sondern aus „moralischen oder sittlichen Gründen bzw. aus einer
Anstandspflicht heraus“. Sie unterliegen „daher nicht der Schenkungssteuer“
(VwGH 17.09.1992, 91/16/0086 Slg 6710 F; VwGH 15.10.1987, 86/16/0237 Slg 6257
F-vS;.VwGH 17.03.1986, 84/15/0048).
Der österreichische Lebensgefährte des
Studenten trägt weiters mit den Unterhaltszahlungen zur Ausbildung des
Studenten bei. „Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen
Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten“ (§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG) sind
jedoch steuerbefreit.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
3. Wie rechtfertigen
Sie die Vorschreibung der Schenkungssteuer bei dem Studenten und seinem
Lebensgefährten, obwohl die Unterhaltszahlungen aus „sittlichen Gründen“ und
„nicht freigebig“ erfolgen und obwohl die Unterhaltszahlungen auch zur
Ausbildung des Studenten beitragen?
4. Werden Sie die
Finanzämter anweisen, fortan die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs zu beachten und für angemessene Unterhaltszahlungen
zwischen Lebensgefährten, seien sie gleichen oder verschiedenen Geschlechts,
keine Schenkungssteuer vorzuschreiben?
a)
Wenn ja: wann, wie und mit welchem genauen Inhalt?
b) Wenn nein: warum nicht?