1724/J XXII. GP
Eingelangt am 06.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Wurm, DDr. Niederwieser
und GenossInnen
an den Bundesminister
für Finanzen
betreffend Mitfinanzierung des Bundesministeriums für
Finanzen bei der Innsbrucker
Straßenbahn und der Regionalbahn „Innsbruck-Hall-Völs“
Mit dem Privatbahngesetz 2004 wurde die gesetzliche
Voraussetzung für einen
Bundeszuschuss für die Finanzierung der Regional- und Strassenbahn auch im
Großraum
Innsbruck geschaffen.
Mit 1462/AB hat das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie am
13.04.2004
klargestellt, dass es sich „bei diesen (oben genannten, Anm. der
VerfasserInnen)
Projekten um
Straßenbahnprojekte handelt“ und somit die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie nicht vorliegt.
Angesichts der temporär zu vernehmenden ministeriumsspezifischen
Unsitte, speziell
formulierte Fragen gleichsam unmotiviert wie eigeninitiativ zusammenzufassen
und damit
den Charakter und die
Intention der Fragen zu verfälschen, bitten wir Sie um eine exakte
Beantwortung dieser Anfrage auf Grundlage der
einzelnen Fragestellungen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den
zuständigen Bundesminister für
Finanzen nachstehende
Anfrage
1.
Ist Ihnen die Entscheidung bekannt, ob es sich bei o.a.
Projekten um eine Straßenbahn oder
um eine Eisenbahn im Sinne des Privatbahngesetzes handelt?
2.
Wenn „nein“, warum nicht? Wird der für die Finanzierung
derartiger Projekte zuständige
Bundesminister nicht über derartige Entscheidungen benachrichtigt?
3.
Welches Bundesministerium bzw. wer entschied bzw.
entscheidet darüber, ob die o.a.
Projekte als
„Eisenbahn“- oder „Straßenbahnprojekte“ definiert werden?
4.
Teilen Sie hinsichtlich der o.a. Projekte die in AB/1462
auf die Fragen 1,2 und 3 der
1416/J dargelegte Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie,
dass „es sich bei diesen Projekten um Straßenbahnprojekte handelt, deren
Finanzierung (...) im
Rahmen des Finanzausgleichs erfolgt“ und deshalb „ (...) keine
Zuständigkeit des bmvit gegeben (war)“ ?
5.
Fällt somit sowohl die anteilsmäßige Finanzierung der
Projekte „Regionalbahn Innsbruck-
Hall-Völs“, der
„Straßenbahn Innsbruck“ sowie der Stubaitalbahn ausschließlich in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Finanzen?
6.
Wurde
seitens des Bundesministeriums für Finanzen für das Projekt „Regionalbahn
Innsbruck-Hall-Völs“ und für die damit in
Verbindung stehende Integration der Innsbrucker
Straßenbahn und der Stubaitalbahn in das Regionalbahnsystem für den Großraum
Innsbruck
bereits eine verbindliche Zusage hinsichtlich einer Mitfinanzierung
geleistet?
7.
Wenn Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, auf
Grundlage einer Drittelfinanzierung
oder einer
Semifinanzierung bzw. auf welcher sonstigen Grundlage?
8.
Wenn Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, welche
Kosten genau werden vom
Bundesministerium für
Finanzen getragen?
9.
Wenn
Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, wurden die Kosten des
Bundesministeriums für Finanzen für die
oben angeführten Projekte bereits im Budget 2004
integriert?
10.
Wenn
Frage 5 mit „nein“ beantwortet wird, wird das Bundesministerium für Finanzen
noch eine verbindliche Zusage zur
Mitfinanzierung leisten und wann bzw. im Budget welchen
Jahres wird sich eine. Mitfinanzierung in welcher Höhe erstmals zu Buche
schlagen?
11.
Existiert bereits die gem. § 4 (3) Privatbahngesetz 2004
festgeschriebene Festlegung von
Richtlinien zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium
für
Verkehr, Innovation und Technologie über die Gewährung der
Finanzierungsbeiträge gem.
Abs. 1 und 2 PrivbG?
12. Wenn Frage 11 mit „nein“
beantwortet wird, wann wird diese Richtlinie beschlossen?
13.
Wenn Frage 11 mit „ja“ beantwortet wird, wie ist diese
Richtlinie ausgestaltet (bitte um
Anfügung der Richtlinie an die Anfragebeantwortung)?
14.
Wenn
Frage 11 mit „ja“ beantwortet wird, in welcher Größenordnung beläuft sich
14.1.
der Bundesbeitrag 2004,
14.2.
der Gesamtbundesbeitrag
für die beiden oben
angeführten Projekte „Regionalbahn Innsbruck-Völs-Hall“ und die damit
in Verbindung stehende Adaptierung der Innsbrucker Straßenbahn sowie der
Stubaitalbahn?
15.
Fällt
grundsätzlich - wie vom Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie in der o.a. AB erwähnt- die Mitfinanzierung eines jeden
innerstädtischen wie
auch gemeindeübergreifenden Bahnprojektes,
sofern es als Straßenbahnprojekt ausgewiesen
wurde, ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen?
16.
Fällt somit auch die anteilsmäßige Mitfinanzierung des
Bundes für die Neuanschaffung
aller in Innsbruck benötigten Straßenbahngarnituren sowie die Neuverlegung
aller im
Stadtgebiet geplanten Bahntrassen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich
des
Bundesministeriums
für Finanzen?
17.
Wenn Frage 15 und 16 mit „ja“ beantwortet werden, werden
diese Projekte durch die
Umschichtung der
sogenannten „Nahverkehrsmilliarde“ vom Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie in das
Bundesministerium für Finanzen finanziert?
18.
Wenn Frage 17 mit „nein“ beantwortet wird, durch welche
sonstigen Maßnahmen und auf
welcher Grundlage
werden diese Projekte finanziert?
19. Fällt
die Mitfinanzierung hinsichtlich
19.1.
der
konzeptiven Kosten
19.2.
des
Ausbaus und
19.3.
der Erhaltung des Schienennetzes, sowie
19.4.
der
Anschaffung und
19.5.
der Instandhaltung der Straßenbahngarnituren bzw. der
Betriebsmittel
betreffend die Regionalbahn „Innsbruck-Hall-Völs“, das gesamte
Liniennetz der Innsbrucker
Niederflurstraßenbahn
sowie der Stubaitalbahn ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Finanzen?
20. Teilen Sie die Ansicht des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie,
dass die Mitfinanzierung des Bundes bei dem o.a. Innsbrucker
Gesamtprojekt unter
Bedachtnahme auf die durch das BMVIT konstatierte Nicht-Zuständigkeit (vgl.
1462/AB,
Antwort auf Frage 1, 2 und 3) ausschließlich über den Finanzausgleich erfolgen
soll?