1724/J XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Wurm, DDr. Niederwieser und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Mitfinanzierung des Bundesministeriums für Finanzen bei der Innsbrucker
Straßenbahn und der Regionalbahn „Innsbruck-Hall-Völs“

Mit dem Privatbahngesetz 2004 wurde die gesetzliche Voraussetzung für einen
Bundeszuschuss für die Finanzierung der Regional- und Strassenbahn auch im Großraum
Innsbruck geschaffen.

Mit 1462/AB hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am
13.04.2004 klargestellt, dass es sich „bei diesen (oben genannten, Anm. der VerfasserInnen)
Projekten um Straßenbahnprojekte handelt“ und somit die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nicht vorliegt.

Angesichts der temporär zu vernehmenden ministeriumsspezifischen Unsitte, speziell
formulierte Fragen gleichsam unmotiviert wie eigeninitiativ zusammenzufassen und damit
den Charakter und die Intention der Fragen zu verfälschen, bitten wir Sie um eine exakte
Beantwortung dieser Anfrage auf Grundlage der einzelnen Fragestellungen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den zuständigen Bundesminister für
Finanzen nachstehende

Anfrage

1. Ist Ihnen die Entscheidung bekannt, ob es sich bei o.a. Projekten um eine Straßenbahn oder
um eine Eisenbahn im Sinne des Privatbahngesetzes handelt?

2.      Wenn „nein“, warum nicht? Wird der für die Finanzierung derartiger Projekte zuständige
Bundesminister nicht über derartige Entscheidungen benachrichtigt?

3.      Welches Bundesministerium bzw. wer entschied bzw. entscheidet darüber, ob die o.a.
Projekte als „Eisenbahn“- oder „Straßenbahnprojekte“ definiert werden?

4.      Teilen Sie hinsichtlich der o.a. Projekte die in AB/1462 auf die Fragen 1,2 und 3 der
1416/J dargelegte Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie, dass „es sich bei diesen Projekten um Straßenbahnprojekte handelt, deren
Finanzierung (...) im Rahmen des Finanzausgleichs erfolgt“ und deshalb „ (...) keine
Zuständigkeit des bmvit gegeben (war)“ ?

5.      Fällt somit sowohl die anteilsmäßige Finanzierung der Projekte „Regionalbahn Innsbruck-
Hall-Völs“, der „Straßenbahn Innsbruck“ sowie der Stubaitalbahn ausschließlich in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen?


6.      Wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen für das Projekt „Regionalbahn
Innsbruck-Hall-Völs“ und für die damit in Verbindung stehende Integration der Innsbrucker
Straßenbahn und der Stubaitalbahn in das Regionalbahnsystem für den Großraum Innsbruck
bereits eine verbindliche Zusage hinsichtlich einer Mitfinanzierung geleistet?

7.      Wenn Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, auf Grundlage einer Drittelfinanzierung
oder einer Semifinanzierung bzw. auf welcher sonstigen Grundlage?

8.      Wenn Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, welche Kosten genau werden vom
Bundesministerium für Finanzen getragen?

9.      Wenn Frage 5 und 6 mit „ja“ beantwortet werden, wurden die Kosten des
Bundesministeriums für Finanzen für die oben angeführten Projekte bereits im Budget 2004
integriert?

 

10.       Wenn Frage 5 mit „nein“ beantwortet wird, wird das Bundesministerium für Finanzen
noch eine verbindliche Zusage zur Mitfinanzierung leisten und wann bzw. im Budget welchen
Jahres wird sich eine. Mitfinanzierung in welcher Höhe erstmals zu Buche schlagen?

11.       Existiert bereits die gem. § 4 (3) Privatbahngesetz 2004 festgeschriebene Festlegung von
Richtlinien zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie über die Gewährung der Finanzierungsbeiträge gem.
Abs. 1 und 2 PrivbG?

12.       Wenn Frage 11 mit „nein“ beantwortet wird, wann wird diese Richtlinie beschlossen?

13.       Wenn Frage 11 mit „ja“ beantwortet wird, wie ist diese Richtlinie ausgestaltet (bitte um
Anfügung der Richtlinie an die Anfragebeantwortung)?

14.       Wenn Frage 11 mit „ja“ beantwortet wird, in welcher Größenordnung beläuft sich

 

14.1.        der Bundesbeitrag 2004,

14.2.        der Gesamtbundesbeitrag

für die beiden oben angeführten Projekte „Regionalbahn Innsbruck-Völs-Hall“ und die damit
in Verbindung stehende Adaptierung der Innsbrucker Straßenbahn sowie der Stubaitalbahn?

15.       Fällt grundsätzlich - wie vom Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie in der o.a. AB erwähnt- die Mitfinanzierung eines jeden innerstädtischen wie
auch gemeindeübergreifenden Bahnprojektes, sofern es als Straßenbahnprojekt ausgewiesen
wurde, ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen?

16.       Fällt somit auch die anteilsmäßige Mitfinanzierung des Bundes für die Neuanschaffung
aller in Innsbruck benötigten Straßenbahngarnituren sowie die Neuverlegung aller im
Stadtgebiet geplanten Bahntrassen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen?

17.       Wenn Frage 15 und 16 mit „ja“ beantwortet werden, werden diese Projekte durch die
Umschichtung der sogenannten „Nahverkehrsmilliarde“ vom Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Finanzen finanziert?

18.       Wenn Frage 17 mit „nein“ beantwortet wird, durch welche sonstigen Maßnahmen und auf
welcher Grundlage werden diese Projekte finanziert?


19.  Fällt die Mitfinanzierung hinsichtlich

19.1.        der konzeptiven Kosten

19.2.        des Ausbaus und

19.3.        der Erhaltung des Schienennetzes, sowie

19.4.        der Anschaffung und

19.5.        der Instandhaltung der Straßenbahngarnituren bzw. der Betriebsmittel

betreffend die Regionalbahn „Innsbruck-Hall-Völs“, das gesamte Liniennetz der Innsbrucker
Niederflurstraßenbahn sowie der Stubaitalbahn ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Finanzen?

20.  Teilen Sie die Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
dass die Mitfinanzierung des Bundes bei dem o.a. Innsbrucker Gesamtprojekt unter
Bedachtnahme auf die durch das BMVIT konstatierte Nicht-Zuständigkeit (vgl. 1462/AB,
Antwort auf Frage 1, 2 und 3) ausschließlich über den Finanzausgleich erfolgen soll?