1735/J XXII. GP
Eingelangt am 11.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend
„ Einstufung nach dem BundespflegeG - Ärztliche SV - ein Widerspruch zum
GuKG?"
Das
Bundespflegegeldgesetz wurde in den Jahren 1998 und 1999 novelliert und um
wesentliche
Punkte im Sinne der Einbeziehung der eigenverantwortlichen Kompetenzen des
gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erweitert, so z.B. „die Erweiterung
der
Antragstellung und der Qualität der ärztlichen Begutachtung durch Anhörung von
Vertrauenspersonen und Berücksichtigung
zusätzlicher Pflegedokumentation,..., zusätzliche
Erfordernisse für das
Sachverständigengutachten (allfällige Beziehung von Personen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, schriftliche
Begründungspflicht bei Einstufungen in
die Pflegestufe 5 bis 7)"
Aus den Richtlinien des Hauptverbandes zum
Bundespflegegeldgesetz, Dr. Johannes Rudda,
5/2003, Soziale
Sicherheit.
Nicht jedoch wurde berücksichtigt, dass der ärztliche
Sachverständige - ohne Zusatzausbildung -
keine
Kompetenzen für die Erhebung des Pflegeaufwandes im Sinne des § 14 (2) GuKG
besitzt, in
dem festgelegt ist:
„Der eigenverantwortliche Teil umfasst
insbesondere:
1. Erbhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der
Pflegeabhängigkeit des Patienten oder
Klienten sowie die
Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur
Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)."
Der
ärztliche Sachverständige hat keine Kompetenz im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes (GuKG), außer er erwirbt sich diese Kompetenz im Rahmen
einer
Zusatzqualifikation nach dem Bestimmungen
des GuKG. Dieser sieht eine verkürzte Ausbildung
für Mediziner vor. (§ 48 (2) „Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und
sechs Monate").
In den Erläuterungen von Fassbinder-Lust erfolgt folgende genauere
Definition: „Die verkürzte
Ausbildung für Mediziner umfasst 2.310 Stunden (2. und 3.Ausbildungsjahr).
Auch
im dem dem Fragesteller vorliegenden Gutachten von Fr. Mag. Dr. juris. Gertrude
Allmer,
DGKS zum Thema „Bedarfsprüfung im
Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren in die Liste
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
für Gesundheits- und
Krankenpflege" ist der Widerspruch zur Gesetzeslage eindeutig im Punkt
4.3. Seite 7 zitiert:
Richtig ist, dass die Pflegegeldeinstufung formal
rechtlich nach wie vor den Ärzten in einer
„ärztlichen Untersuchung" vorbehalten ist (vgl § 31BPGG iVm § 8 EinstV).
Damit wird der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen
Dienstes für Gesundheits-
und
Krankenpflege im Bundespflegegeldgesetz, den Einstufungsverordnungen, und in
den
bezugnehmenden landespflegegeldgesetzlichen
Regelungen generell ignoriert, und verrichten die
pflegebegutachtenden Arzte eine
Tätigkeit zu der sie berufsrechtlich nicht legitimiert sind."
Nun
haben Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen
Vermögensschaden u.a. dadurch erlitten, indem beispielsweise das Landesgericht Salzburg
in der
falschen Annahme, dass die
Pflegegeldeinstufung eine ausschließliche Tätigkeit der Ärzte darstellt,
die beantragte Eintragung in die Liste der gerichtlich beeideten und
zertifizierten Sachverständigen
für das Fachgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Spezialgebiet der
Pflegegeldeinstufung, wie folgt abgelehnt hat.
„Für ein Fachgebiet Begutachtung über die
Pflegebedürftigkeit bzw. deren Grad kann die
Eintragung
deshalb nicht erfolgen, weil nach Auskunft der Richterinnen in Sozialrechtssachen
zu Sachverständigen über diese Fragen
ausschließlich Ärzte bestellt werden und damit der
gerichtliche Bedarf nach § 2 Abs 2 Z 2 SDG fehlt"
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen
nachstehende
Anfrage:
1.
Ist die Darstellung der Rechtssituation im
Einleitungstext formalrechtlich korrekt?
Ist Ihnen die
Problematik bekannt? Wenn ja, was soll geändert werden?
2.
Sehen Sie in diesem Zusammenhang einen Widerspruch
zwischen den Bestimmungen
des BundespflegegeldG
und dem GuKG (Berufsbild der Gesundheits- und
• Krankenpflegeberufe)?
3.
Sehen Sie in diesem Zusammenhang auch einen Widerspruch
zwischen dem GuKG und
der Ablehnungspraxis
österreichischer Landesgerichte?
4.
Ist es richtig, dass eine Einstufung bzw. Erhebung des
Pflegeaufwandes nur von Ärzten
vorgenommen werden
darf, die die Zusatzausbildung nach § 48 GuKG abgeschlossen
haben?
5.
Wenn ja, wie viele Ärzte haben in Österreich eine
dementsprechende Zusatzausbildung
abgeschlossen
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
6.
Wie
beurteilen Sie die konkrete Ablehnung durch das LG-Salzburg?
7.
In welcher Form werden Sie gegenüber dem Bundesminister
für Justiz sicherstellen,
dass Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
die
formalen
Voraussetzungen erfüllen, in die Liste der gerichtlich beeideten
Sachverständigen aufgenommen werden?
8.
Sehen
Sie die Notwendigkeit, das BundespflegegeldG oder das GuKG zu novellieren?
9.
Wenn
ja, was soll geändert werden?