1736/J XXII. GP

Eingelangt am 11.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „EG-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten"

Am 31. Januar 2003 ist für grenzüberschreitende Streitigkeiten die EG-Richtlinie 2003/8/EG des
Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
Streitsachen in Kraft getreten. Sie ist im größten Teil bis zum 30.November 2004, im Übrigen bis
zum 30.
Mai 2006 in nationales Recht umzusetzen (Art. 21 Abs. 1,22).
Gem. Art. 5 ist beispielsweise PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller mittellos ist (Art. %).
Einschränkend können aber die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anträge für „offensichtlich
unbegründete Verfahren" abgelehnt werden (Art. 6 Abs. 1).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

1.              Welche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sind geplant?

2.      Wann sollen diese erfolgen?

3.              Sind Gesetzesänderungen notwendig, um den Persönlichen Anwendungsbereich nach den
RL neu zu regeln? Wenn ja, in welcher Form?

4.      Muss die Frage der „Mittellosigkeit" im Sinne der Richtlinie in Österreich neu geregelt
werden? Wenn ja, wie?

5.              Sind Gesetzesänderungen notwendig, um eine angemessene Prozesskostenhilfe im Sinne der
RL sicherzustellen?

6.              Sind Gesetzesänderungen notwendig, um verfahrensrechtlich im Sinne der RL den Zugang
zu einer Prozesskostenhilfe zu gewährleisten?