1760/J XXII. GP
Eingelangt am 18.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an
den Bundesminister für Justiz
betreffend „ Einstufung nach dem BundespflegeG -
Ärztliche SV - ein Widerspruch zum
GuKG?"
Das
Bundespflegegeldgesetz wurde in den Jahren 1998 und 1999 novelliert und um
wesentliche
Punkte im Sinne der Einbeziehung der eigenverantwortlichen Kompetenzen des
gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erweitert, so z.B. „die Erweiterung
der
Antragstellung und der Qualität der ärztlichen Begutachtung durch Anhörung von
Vertrauenspersonen und Berücksichtigung
zusätzlicher Pflegedokumentation,..., zusätzliche
Erfordernisse für das
Sachverständigengutachten (allfällige Beziehung von Personen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, schriftliche Begründungspflicht
bei Einstufungen in
die Pflegestufe 5 bis 7)"
Aus den Richtlinien des Hauptverbandes zum
Bundespflegegeldgesetz, Dr. Johannes Rudda,
5/2003, Soziale Sicherheit.
Nicht
jedoch wurde berücksichtigt, dass der ärztliche Sachverständige - ohne
Zusatzausbildung -
keine Kompetenzen für die Erhebung des
Pflegeaufwandes im Sinne des § 14 (2) GuKG besitzt, in
dem festgelegt ist:
„Der eigenverantwortliche Teil umfasst
insbesondere:
1. Erbhebung der Pflegebedürfnisse
und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder
Klienten sowie die
Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur
Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)."
Der
ärztliche Sachverständige hat keine Kompetenz im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes (GuKG), außer er erwirbt sich diese Kompetenz im Rahmen
einer
Zusatzqualifikation nach dem Bestimmungen
des GuKG. Dieser sieht eine verkürzte Ausbildung
für Mediziner vor. (§ 48 (2) „Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und
sechs Monate").
In den Erläuterungen von Fassbinder-Lust erfolgt
folgende genauere Definition: „Die verkürzte
Ausbildung für
Mediziner umfasst 2.310 Stunden (2. und 3.Ausbildungsjahr).
Auch
im dem dem Fragesteller vorliegenden Gutachten von Fr. Mag. Dr. juris. Gertrude
Allmer,
DGKS zum Thema „Bedarfsprüfung im
Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren in die Liste
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
für Gesundheits- und
Krankenpflege" ist der Widerspruch zur Gesetzeslage eindeutig im Punkt
4.3. Seite 7 zitiert:
,Richtig
ist, dass die Pflegegeldeinstufung formal rechtlich nach wie vor den Ärzten in
einer
„ärztlichen Untersuchung" vorbehalten
ist (vgl § 31 BPGG iVm § 8
EinstV).
Damit wird der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen
Dienstes für Gesundheits-
und
Krankenpflege im Bundespflegegeldgesetz, den Einstufungsverordnungen, und in
den
bezugnehmenden landespflegegeldgesetzlichen
Regelungen generell ignoriert, und verrichten die
pflegebegutachtenden Ärzte eine
Tätigkeit zu der sie berufsrechtlich nicht legitimiert sind."
Nun
haben Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen
Vermögensschaden u.a. dadurch erlitten, indem beispielsweise das Landesgericht
Salzburg in der
falschen Annahme, dass die
Pflegegeldeinstufung eine ausschließliche Tätigkeit der Ärzte darstellt,
die beantragte Eintragung in die Liste der gerichtlich beeideten und
zertifizierten Sachverständigen
für das Fachgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege mit dem
Spezialgebiet der
Pflegegeldeinstufung, wie folgt abgelehnt hat.
„Für ein Fachgebiet Begutachtung über die Pflegebedürftigkeit bzw.
deren Grad kann die
Eintragung deshalb nicht erfolgen, weil
nach Auskunft der RichterInnen in Sozialrechtssachen
zu Sachverständigen über diese Fragen ausschließlich Ärzte bestellt
werden und damit der
gerichtliche Bedarf nach § 2 Abs 2Z2 SDG
fehlt."
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Ist die Darstellung der
Rechtssituation im Einleitungstext formalrechtlich korrekt?
Ist
Ihnen die Problematik bekannt? Wenn ja, was soll geändert werden?
2.
Sehen Sie in diesem Zusammenhang einen Widerspruch
zwischen den Bestimmungen
des BundespflegegeldG
und dem GuKG (Berufsbild der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe)?
3.
Sehen Sie in diesem Zusammenhang auch einen Widerspruch
zwischen dem GuKG und
der Ablehnungspraxis
österreichischer Landesgerichte?
4.
Ist es richtig, dass eine Einstufung bzw. Erhebung des
Pflegeaufwandes nur von Ärzten
vorgenommen werden
darf, die die Zusatzausbildung nach § 48 GuKG abgeschlossen
haben? Verfügen die Ärzte, die in
Österreich diesbezüglich tätig werden bzw. sind über
diese Zusatzausbildung?
5.
Wenn
nein, welche Maßnahmen werden Sie veranlassen?
6.
Wie
beurteilen Sie die konkrete Ablehnung durch das LG-Salzburg?
7.
In welcher Form werden Sie sicherstellen, dass Personen
des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und
Krankenpflege, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, in die
Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen aufgenommen werden?
8.
Wie
viele Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
wurden bereits in die Liste der gerichtlich
beeideten Sachverständigen aufgenommen
(Ersuche um Auflistung auf LG-Sprengel)?