1760/J XXII. GP

Eingelangt am 18.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „ Einstufung nach dem BundespflegeG - Ärztliche SV - ein Widerspruch zum

GuKG?"

Das Bundespflegegeldgesetz wurde in den Jahren 1998 und 1999 novelliert und um wesentliche
Punkte im Sinne der Einbeziehung der eigenverantwortlichen Kompetenzen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erweitert, so z.B. „die Erweiterung der
Antragstellung und der Qualität der ärztlichen Begutachtung durch Anhörung von
Vertrauenspersonen und Berücksichtigung zusätzlicher Pflegedokumentation,..., zusätzliche
Erfordernisse für das Sachverständigengutachten (allfällige Beziehung von Personen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, schriftliche Begründungspflicht bei Einstufungen in
die Pflegestufe 5 bis 7)"

Aus den Richtlinien des Hauptverbandes zum Bundespflegegeldgesetz, Dr. Johannes Rudda,
5/2003, Soziale Sicherheit.

Nicht jedoch wurde berücksichtigt, dass der ärztliche Sachverständige - ohne Zusatzausbildung -
keine Kompetenzen für die Erhebung des Pflegeaufwandes im Sinne des § 14 (2) GuKG besitzt, in
dem festgelegt ist:

„Der eigenverantwortliche Teil umfasst insbesondere:

1.   Erbhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder
Klienten sowie die Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur
Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)."

Der ärztliche Sachverständige hat keine Kompetenz im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes (GuKG), außer er erwirbt sich diese Kompetenz im Rahmen einer
Zusatzqualifikation nach dem Bestimmungen des GuKG. Dieser sieht eine verkürzte Ausbildung
für Mediziner vor. (§ 48 (2) „Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate").


In den Erläuterungen von Fassbinder-Lust erfolgt folgende genauere Definition: „Die verkürzte
Ausbildung für Mediziner umfasst 2.310 Stunden (2. und 3.Ausbildungsjahr).

Auch im dem dem Fragesteller vorliegenden Gutachten von Fr. Mag. Dr. juris. Gertrude Allmer,
DGKS zum Thema „Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren in die Liste
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Gesundheits- und
Krankenpflege" ist der Widerspruch zur Gesetzeslage eindeutig im Punkt 4.3. Seite 7 zitiert:

,Richtig ist, dass die Pflegegeldeinstufung formal rechtlich nach wie vor den Ärzten in einer
„ärztlichen Untersuchung" vorbehalten ist (vgl
§ 31 BPGG iVm § 8 EinstV).
Damit wird der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege im Bundespflegegeldgesetz, den Einstufungsverordnungen, und in den
bezugnehmenden landespflegegeldgesetzlichen Regelungen generell ignoriert, und verrichten die
pflegebegutachtenden Ärzte eine Tätigkeit zu der sie berufsrechtlich nicht legitimiert sind."

Nun haben Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen
Vermögensschaden u.a. dadurch erlitten, indem beispielsweise das Landesgericht Salzburg in der
falschen Annahme, dass die Pflegegeldeinstufung eine ausschließliche Tätigkeit der Ärzte darstellt,
die beantragte Eintragung in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen
für das Fachgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Spezialgebiet der
Pflegegeldeinstufung, wie folgt abgelehnt hat.

„Für ein Fachgebiet Begutachtung über die Pflegebedürftigkeit bzw. deren Grad kann die
Eintragung deshalb nicht erfolgen, weil nach Auskunft der RichterInnen in Sozialrechtssachen
zu Sachverständigen über diese Fragen ausschließlich Ärzte bestellt werden und damit der
gerichtliche Bedarf nach § 2 Abs 2Z2 SDG fehlt.
"

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.   Ist die Darstellung der Rechtssituation im Einleitungstext formalrechtlich korrekt?
Ist Ihnen die Problematik bekannt? Wenn ja, was soll geändert werden?


2.      Sehen Sie in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen
des BundespflegegeldG und dem GuKG (Berufsbild der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe)?

3.              Sehen Sie in diesem Zusammenhang auch einen Widerspruch zwischen dem GuKG und
der Ablehnungspraxis österreichischer Landesgerichte?

4.              Ist es richtig, dass eine Einstufung bzw. Erhebung des Pflegeaufwandes nur von Ärzten
vorgenommen werden darf, die die Zusatzausbildung nach § 48 GuKG abgeschlossen
haben? Verfügen die Ärzte, die in Österreich diesbezüglich tätig werden bzw. sind über
diese Zusatzausbildung?

5.              Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie veranlassen?

6.              Wie beurteilen Sie die konkrete Ablehnung durch das LG-Salzburg?

7.              In welcher Form werden Sie sicherstellen, dass Personen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, in die
Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen aufgenommen werden?

8.              Wie viele Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
wurden bereits in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen aufgenommen
(Ersuche um Auflistung auf LG-Sprengel)?