1913/J XXII. GP

Eingelangt am 17.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Haftentschädigung im Fall Peter Löffler

 

Seit 1996 wartet Herr Peter Löffler auf Grund eines rechtskräftigen Freispruchs (Berufungsverfahren Tibor Foco) auf  eine angemessene Haftentschädigung, die ihm bereits prinzipiell im November 1996 vom Oberlandesgericht Linz zugestanden wurde. Über deren Höhe konnten sich die Beteiligten noch nicht einigen. Der Fall ist beim Oberlandesgericht Wien anhängig. Der 60-jährige Betroffene wurde durch die ungerechtfertigte Strafhaft in seiner Existenz ruiniert und lebt seit seiner Entlassung von der Notstandshilfe. Nach Pressemeldungen habe die Finanzprokuratur sogar versucht, monatlich 40.000 ATS an Lebenshaltungskosten, die sich der unschuldig Verurteilte als Häftling doch erspart hätte, als Gegenforderungen eingewendet. 

 

Inzwischen wurde die Republik Österreich vom Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg wegen überlanger Verfahrensdauer zu einer Zahlung von 6600 Euro an den Geschädigten verurteilt. 

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Auf welche Summe beläuft sich das Angebot der Republik in der Frage der Haftentschädigung für Peter Löffler?

 

2.      Aus welchen konkreten Gründen konnte man sich noch nicht einigen?

 

3.      Warum wurde in der Zwischenzeit nicht zumindest der übliche Pauschalbetrag für zu unrecht erfolgte Inhaftierung ausbezahlt?

 

4.      Wie beurteilen Sie die Haltung der Finanzprokuratur, wonach diese sogar versucht, monatlich 40.000 ATS an Lebenshaltungskosten, die sich der unschuldig Verurteilte als Häftling doch erspart hätte, als Gegenforderung einzuwenden? Wie beurteilen Sie das dem Grundsatz nach und wie der Höhe nach?

 

5.      Wie ist die zusätzliche finanzielle Aufwand der Republik in Form der Strafzahlung zu rechtfertigen?

 

6.      Wurde zwischen Ihrem Haus und dem Justizressort bereits die Frage Zuständigkeit für die Kostentragung geklärt?