1934/J XXII. GP

Eingelangt am 28.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Rückgang bei der Anwendung von Alternativen zur Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz

 

Das Suchmittelgesetz gilt seit 1998 und hat gegenüber dem bis dahin geltenden Suchtgiftgesetz einige kleine Verbesserungen gebracht – immerhin wird zwischen Suchtgiften und psychotropen Substanzen differenziert und können Anzeigen bei kleineren Mengen leichter zurückgelegt werden.

 

Die schwarz-blaue Bundesregierung hat die Grenzmengen in der sogenannten „Grenzmengen-Verordnung“ herabgesetzt. Die Überschreitung der Grenzmengen hat für die Betroffenen schwerwiegende Folgen: Diversionsmaßnahmen sind ausgeschlossen, die Zurücklegung der Anzeige ist nicht möglich, die vorläufige Verfahreneinstellung und der Strafaufschub zur Therapie wird zwar nicht ausgeschlossen, aber von den Gerichten nicht mehr angewendet.

 

Insgesamt scheint es, dass vom bisherigen Prinzip „Therapie statt Strafe“ unter der  schwarz-blauen Bundesregierung abgegangen wird. Von 2001 auf 2003 sind die Inhaftierungen wegen Vergehen nach dem SMG (leichte Delikte, Besitz und Kleinhandel) bundesweit um über 100 % gestiegen. Besonders dramatisch sind die Zuwächse bei Haftantritten Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren: SMG-Vergehen plus 162,7 %; SMG-Verbrechen plus 68,9 %.  Und Heranwachsenden (18 – 21 Jahre): SMG-Vergehen plus 136,3 %; SMG-Verbrechen plus 64,8 %.

 

Der starke Anstieg der Haftzahlen wegen Suchtmitteldelikten steht im Zusammenhang mit der bereits seit Beginn der 1990er Jahre steigenden Anzahl von Anzeigen in diesem Bereich. Bis 1990 gab es nie mehr als 5.000 Anzeigen nach dem SMG pro Jahr. Danach folgte ein rascher Anstieg auf zuletzt 22.000 Anzeigen pro Jahr. Parallel dazu stiegen auch die Verurteilungen von rund 1.000 im Jahr 1987 auf über 4.000 im Jahr 2002. Der starke Zuwachs an Anzeigen hat sich zunächst nicht so stark auf die Verurteilungen ausgewirkt, da zunächst vermehrt gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Bestrafung (Anzeigenzurücklegung etc.) angewendet wurden. Diese sind von rund 3.500 Fällen im Jahr 1994 auf mehr als 12.0000 Fälle im Jahr 2001 gestiegen.

 

Im Jahr 2002 gab es erstmals einen ausgeprägten Rückgang bei der Anwendung von Alternativen zur Bestrafung auf rund 9.000 Fälle. Diese Entwicklung wird sich auf Grund der schwarz-blauen Justizpolitik weiter fortsetzen und zu einem weiteren Anstieg der Haftzahlen führen.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wie haben sich die Anzeigen, die Verurteilungen und die Inhaftierungen wegen Delikten nach dem SMG aufgegliedert nach Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen sowie nach Verbrechen und Vergehen seit dem Jahr 2000 entwickelt?

2.      Wie hat sich die im SMG vorgesehene Anwendung von Alternativen zur Bestrafung seit 2000 geändert? Wie in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und wie in der Zuständigkeit der Gerichte?

3.      Wo liegen die Gründe für die Abnahme der Anwendung der Alternativen zur Bestrafung nach dem SMG im Vollzugsbereich der Staatsanwaltschaften?

4.      Wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz Maßnahmen (insbesondere Verordnung, Erlass oder Weisung) betreffend Alternativen zur Bestrafung nach dem SMG gesetzt, wenn ja welche und welche Auswirkungen hatten diese?