2053/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend das Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren des Herrn Bundesminister für Finanzen gegen OppositionspolitikerInnen und -parteien

 

 

Der Bundesminister für Finanzen bringt immer wieder gerichtliche Klagen gegen OppositionspolitikerInnen und –parteien ein.

 

So hat er den Klub der Grünen Abgeordneten wegen § 7b Mediengesetz nach einer OTS-APA-Aussendung vom 15. Juli 2003 geklagt. Darin hat der stellvertretende Klubobmann Karl Öllinger - unter anderem auch den Herrn Finanzminister - kritisiert:  „...’Die Korruption dampft’, es gebe keine ausreichende Transparenz über die Tätigkeit und das Einkommen von PolitikerInnen, es fehlten Sanktionen und damit auch die ‚Kategorie der politischen Sauberkeit’. Diesen Befund gab der stellvertretende Grüne Klubobmann zur Situation rund um die Causa Grasser. Er unterstütze daher die Forderung des Verfassungsrechtler Theo Öhlinger, der ‚westeuropäische Standards“ in diesem Bereich einfordert...“

Nachdem der antragstellende Bundesminister für Finanzen dieses Verfahren in erster Instanz verloren hat, legte er Berufung ein.  Schlussendlich hat er das Verfahren in zweiter Instanz (rechtskräftig) verloren.

Das Oberlandesgericht Wien gesteht dem Bundesminister für Finanzen in seiner Urteilsbegründung zwar zu, dass die Zusammenfassung der von Öllinger angeführten Fakten unter dem Begriff „Korruption“ sicherlich als polemisch und sehr plakativ betrachtet werden könne. Sie stelle aber dennoch nicht einen grundlosen, persönlichen und damit exzessiven Angriff dar, weil der Autor – noch dazu im politischen Wettstreit – eine objektiv verständliche Begründung dafür aus den von ihm gleichzeitig mitgeteilten Vorfällen ableitete. Als solche wäre sie daher Teil der politischen Diskussion, die von BM Grasser provoziert worden sei und daher eine, weil mit ausreichender sachlicher Basis versehene, zulässige Meinungsäußerung bedeuten würde.

 

Zu den Kernaufgaben von Nationalratsabgeordneten zählt die politische Kontrolle der Bundesregierung und ihrer Mitglieder. Im Rahmen dieser Aufgabe müssen Abgeordnete selbstverständlich auch die Öffentlichkeit und damit die Medien informieren – ansonsten würde die politische Kontrolle hinter verschlossenen Türen erfolgen und ins Leere laufen.

 

In einem Rechtsstaat ist es das Recht eines jeden Menschen, seine tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruche von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Es ist aber auch völlig klar, dass bei der Beurteilung der Prozessaussichten das Kostenrisiko und die Kostentragung eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Wer kein Kostenrisiko trägt, wird eher den Rechtsweg einschlagen. Besonders heikel ist diese Frage, wenn Mitglieder der Bundesregierung gegen Oppositionsparteien und –poltikerInnen wegen zulässiger Meinungsäußerungen im Rahmen der politischen Kontrolltätigkeit gerichtlich vorgehen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1)      Übernimmt das Bundesministerium für Finanzen generell die Kosten bzw. das Kostenrisiko von Gerichtsverfahren, die der Bundesminister für Finanzen, gegebenenfalls auch sein Staatssekretär, als Kläger (Antragsteller) bzw. als Beklagter (Antragsgegner) betreibt?

2)      Welche Kriterien bestehen, ob und wann das Bundesministerium für Finanzen die Kosten bzw. das Kostenrisiko von Klagen des Bundesministers für Finanzen (bzw. seines Staatsekretärs)  übernimmt?

3)      Übernimmt das Bundesministerium für Finanzen generell die Kosten bzw. das Kostenrisiko von Gerichtsverfahren die der Bundesminister für Finanzen (bzw. sein Staatssekretär) gegen

a)      Abgeordnete,

b)      Parlamentsklubs,

c)      politische Parteien

d)      PolitikerInnen oder

e)      Medien

 

führt?

4)      Welche Kosten in welchen gerichtlichen Verfahren gegen

a)      Abgeordnete,

b)      Parlamentsklubs,

c)      politische Parteien,

d)      PolitikerInnen oder

e)      Medien

 

wurden von Ihrem Ministerium für Sie bzw. Ihren Staatssekretär seit dem Jahr 2000 übernommen?

5)      Wer trägt die Verfahrenskosten und das Honorar des Antragsstellervertreters in der Medienrechtssache des Antragsstellers Mag. Karl-Heinz Grasser gegen den Klub der Grünen Abgeordneten zum Nationalrat als Antragsgegner wegen § 7b MedienG zu GZ 093 Hv 42/03g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien?

6)      Übernimmt das Bundesministerium für Finanzen die Kosten bzw. das Kostenrisiko von Gerichtsverfahren die

a)      Abgeordnete,

b)      Parlamentsklubs,

c)      politische Parteien,

d)      PolitikerInnen oder

e)      Medien

 

gegen den Bundesminister für Finanzen (bzw. sein Staatssekretär) führen?

7)      Wird die Generalprokuratur über Gerichtverfahren (entsprechend der Frage 1 – 6) informiert und wer beauftragt die einschreitenden RechtsanwältInnen?

8)      Besteht für Gerichtverfahren (entsprechend der Frage 1 – 6) eine Rechtsschutzversicherung? Wenn ja, von wem werden die Prämien bezahlt?