2074/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Missstände beim Vollzug des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Am 13. Jänner 2004 wurde die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung durch eine An-
zeige von einem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, welcher auf Grund gröblicher Missach-
tung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes durch die Firma IASON Labormedizin GmbH &
Co KG beim Transport radioaktivem Materials (Gefahrgut Klasse 7) ein beträchtliches Ge-
fahrenpotential für Leib und Leben unbeteiligter Personen in sich birgt. Die Zuständigkeit
der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist darin begründet, dass die Firma IASON
Labormedizin GmbH & Co KG ihren Firmensitz in 8054 Graz-Seiersberg hat. Da die ange-
zeigten Delikte überdies an unterschiedlichen Orten im Bundesgebiet gesetzt worden sein
dürften, kam die Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft mit Tatort-Bezug nicht in
Frage.

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist seither offensichtlich untätig geblieben
und hat noch nicht einmal mit dem Anzeigeleger der Sachverhaltsdarstellung auch nur
Kontakt aufgenommen. So hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auf ein Ersu-
chen des Verfassers der Anzeige, ihn über den Stand des Verfahrens zu informieren und
Kopien allfällig vorliegender Protokolle zukommen zu lassen, nicht einmal geantwortet.
Dies wiegt umso schwerer als der Anzeiger auf Grund der aufgezeigten Gesetzesverlet-
zungen unmittelbar zum Kreis der an Leib und Leben gefährdeten Personen zählt, da er
Lufttransporte mit derartigen Gefahrgütern durchgeführt hat.

Es muss daher unterstellt werden, dass die für den unmittelbaren Vollzug des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes zuständigen Behörden (hier Bezirkshauptmannschaft Graz-
Umgebung aber auch die Frau Landeshauptmann der Steiermark als für den Vollzug die-
ser Bundesgesetze mitverantwortliches Organ) tatenlos zusehen, dass für die Bevölkerung
wichtige Schutznormen straflos übertreten werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:

1. Ist Ihnen bekannt, dass das Unternehmen IASON Labormedizin GmbH & Co KG in der
Person des allein vertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. Christoph Artner über
längere Zeiträume Transportpapiere ausgefertigt und dieser mit seiner Unterschrift die
Richtigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzahlen über die Gefährlichkeit des ra-
dioaktiven Transportgutes bestätigt hat, obwohl er dafür weder über die erforderliche


Ausbildung noch über die im Gefahrgutbeförderungsgesetz vorgeschriebene Qualifika-
tion eines Gefahrgutbeauftragten verfügt hat?

    Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?

2.    Ist Ihnen bekannt, dass sich das Unternehmen IASON Labormedizin GmbH & Co KG in
der Person des allein vertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. Christoph Artner über
längere Zeiträume den Anschein gegeben hat, über einen Gefahrgutverantwortlichen
zu verfügen, indem der zuständigen Behörde Herr Mag. Christoph Artner selbst und ein
Herr Dipl.lng. Günther Matheis als Gefahrgutbeauftragte benannt wurden, obwohl Mag.
Artner über die erforderliche Qualifikation nicht verfügt, Herr Dipl.lng. Matheis davon
nicht informiert war, dass er als Gefahrgutbeauftragter genannt worden ist und überdies
die Qualifikation eines solchen erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben hat?

    Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?

3.    Ist Ihnen bekannt, dass Herr Mag. Christoph Artner über den Umstand hinaus, dass er
sich ohne entsprechende Qualifikation als Gefahrgutbeauftragter benannt hat, auch
noch so weit gegangen ist, dass er die Transportpapiere (shippers declaration for dan-
gerous goods), für deren Richtigkeit er persönlich haftet, offenbar weder selbst ausge-
stellt, noch die Richtigkeit der Radioaktivitätsmessungen überprüft oder diese persön-
lich vorgenommen, noch die Papiere eigenhändig unterschrieben hat, sondern ein Un-
terschriftsfaksimile hat anbringen lassen.

    Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?

4.    Ist Ihnen bekannt, dass die Firma IASON Labormedizin & Co KG in Verantwortung von
deren allein vertretungsbefugten Geschäftsführer Mag. Christoph Artner über kein ge-
schultes Personal verfügt, welches qualifiziert wäre, Gefahrgüter für die Straße und den
Luftverkehr versandfertig zu machen?

    Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?

5.             Wie oft wurde die Firma IASON Labormedizin & Co KG, welche seit dem Jahre 1997
Gefahrgüter ausliefert und in den Versand (auch Export) bringt, von der Aufsichtsbe-
hörde bzw. über deren Auftrag auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Ge-
fahrgutbeförderungsgesetzes überprüft?

6.             Wenn keine Überprüfungen stattgefunden haben sollten, womit ist diese offenkundige
Säumigkeit der zuständigen Kontrollorgane zu begründen und sind Sie bereit, diesen
offenkundigen Missstand abzustellen?


7.           Sollten Überprüfungen stattgefunden haben, wie erklärt sich dann, dass die mangelnde
Qualifikation des Mag. Artner als Gefahrgutbeauftragter und die Nichtinformation des
Dipl.lng. Matheis, dass er als solcher benannt wurde, von den kontrollierenden Orga-
nen nicht bemerkt worden ist?

8.           Werden Sie dienst- und / oder disziplinarrechtliche Konsequenzen ziehen, sollten Sie
im Zuge der Erhebungen zum Zwecke der Beantwortung dieser Anfrage die von den
Anfragestellern aufgezeigten Vollzugsmängel vollinhaltlich zur Kenntnis erhalten?

9.           Bekanntlich ist es bei Einhaltung der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
erforderlich, dass Begleitfahrzeuge zum Einsatz kommen, sobald ein Gefahrguttrans-
port einen Tunnel zu durchfahren hat. Wurden von der Firma IASON Labormedizin
GesmbH & Co KG in Verantwortlichkeit ihres allein vertretungsbefugten Geschäftsfüh-
rers Mag. Artner derartige Begleitfahrzeuge angefordert und eingesetzt, zumal auf den
Auslieferungsrouten zwischen Klagenfurt und z. B. den Zustellungsorten Linz oder
Feldkirch mehrere Tunnelabschnitte zu befahren sind?

10.   Ist Ihnen bekannt, dass der genannte Mag. Christoph Artner mit seiner ausdrücklichen
Einwilligung als Gefahrgutbeauftragter für die Luftfahrt von der Firma Daedalos Flugbe-
triebs GmbH, 8010 Graz, Schubertstraße 31, benannt wurde, obwohl ihm dafür jedwe-
de Qualifikation fehlt?

     Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Information
unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?

11.   Wird von der dafür zuständigen obersten Zivilluftfahrtbehörde die im Gesetz definierte
Qualifikation von Gefahrgutbeauftragten anlässlich deren Bekanntgabe materiell geprüft
oder begnügt sich die Behörde mit einer Kenntnisnahme, obwohl mit der Funktion des
Gefahrgutbeauftragten ein nennenswerter Umfang an Befugnissen verbunden ist und
Schutzinteressen zur Einführung der damit zusammenhängenden Normen zu beachten
sind und / oder handelt es sich bei dem in dieser Anfrage unter 2. und 10. aufgezeigten
Fällen lediglich um zufällige Fehlleistungen der Aufsichtsbehörde?

12.   Wurde von der obersten Zivilluftfahrtbehörde bei Genehmigung des Gefahrgutbeauf-
tragten der Daedalos Flugbetriebs GmbH im Zuge der Überprüfung seiner Qualifikation
allenfalls dessen Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter mit der zu genehmigen-
den Qualifikation als Gefahrgutbeauftragter im Sinne des LFG verwechselt?

13.   Verfügen die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten Flughäfen Wien,
Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt über im Sinne der international gelten-
den Vorschriften (ICAO und IATA) genehmigte Gefahrgutlager?

14.   Verfügen die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten Flughäfen Wien,
Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt über im Sinne der international gelten-
den Vorschriften (ICAO und IATA) im Umgang mit Gefahrgütern für die Luftfahrt ge-
schultes und qualifiziertes Personal?

     Wenn nein, sind Sie bereit alle sich aus dieser internationale Übereinkommen und Vor-
schriften verletzenden Situation die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen bis hin zum
Entzug der Bewilligung, Gefahrguttransporte abzuwickeln, und werden Sie bis zur Her-


Stellung eines ordnungsgemäßen Zustandes die Abwicklung von Gefahrguttransporten
zumindest temporär untersagen?

15.    Liegen bei den im Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten Flughäfen
Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt Notfallskonzepte mit ausreichen-
den Handlungsanweisungen vor, die zur Anwendung kommen können, sobald ein Stör-
fall mit Gefahrgut auftritt und ist das zur Abwicklung dieser Notfallskonzepte erforderli-
che geeignete und qualifizierte Personal in ausreichender Anzahl rund um die Uhr ver-
fügbar?

16.    Nach welchen Kriterien werden periodische Schulungen für das Luftfahrtpersonal (Bo-
denpersonal) durchgeführt?

17.    Entsprechend des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der ICAO sind Schulungspro-
gramme von den nationalen Behörden zu bewilligen. Gibt es solche bewilligten Schu-
lungsprogramme für das österreichische Luftfahrtpersonal?