2074/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und
Freunde
an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Missstände beim
Vollzug des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Am 13. Jänner 2004 wurde die Bezirkshauptmannschaft
Graz-Umgebung durch eine An-
zeige von einem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, welcher auf Grund gröblicher
Missach-
tung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes durch
die Firma IASON Labormedizin GmbH &
Co KG beim Transport radioaktivem Materials (Gefahrgut Klasse 7) ein
beträchtliches Ge-
fahrenpotential für Leib und Leben
unbeteiligter Personen in sich birgt. Die Zuständigkeit
der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist darin begründet, dass die Firma
IASON
Labormedizin GmbH & Co KG ihren Firmensitz in 8054 Graz-Seiersberg
hat. Da die ange-
zeigten Delikte überdies an
unterschiedlichen Orten im Bundesgebiet gesetzt worden sein
dürften, kam die Zuständigkeit einer
Bezirkshauptmannschaft mit Tatort-Bezug nicht in
Frage.
Die Bezirkshauptmannschaft
Graz-Umgebung ist seither offensichtlich untätig geblieben
und hat noch
nicht einmal mit dem Anzeigeleger der Sachverhaltsdarstellung auch nur
Kontakt aufgenommen. So hat die
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auf ein Ersu-
chen des Verfassers der Anzeige, ihn über
den Stand des Verfahrens zu informieren und
Kopien allfällig vorliegender
Protokolle zukommen zu lassen, nicht einmal geantwortet.
Dies wiegt umso schwerer als der Anzeiger auf Grund der aufgezeigten
Gesetzesverlet-
zungen unmittelbar zum Kreis der an Leib und
Leben gefährdeten Personen zählt, da er
Lufttransporte mit derartigen
Gefahrgütern durchgeführt hat.
Es muss daher unterstellt werden, dass
die für den unmittelbaren Vollzug des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes
zuständigen Behörden (hier Bezirkshauptmannschaft Graz-
Umgebung aber auch die Frau
Landeshauptmann der Steiermark als für den Vollzug die-
ser Bundesgesetze mitverantwortliches
Organ) tatenlos zusehen, dass für die Bevölkerung
wichtige Schutznormen straflos übertreten werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist Ihnen bekannt, dass das Unternehmen IASON
Labormedizin GmbH & Co KG in der
Person des allein vertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. Christoph Artner
über
längere Zeiträume Transportpapiere ausgefertigt und dieser mit seiner
Unterschrift die
Richtigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzahlen über die Gefährlichkeit des ra-
dioaktiven Transportgutes bestätigt
hat, obwohl er dafür weder über die erforderliche
Ausbildung noch über die im Gefahrgutbeförderungsgesetz
vorgeschriebene Qualifika-
tion eines Gefahrgutbeauftragten verfügt hat?
• Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen,
dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller
behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?
2. Ist Ihnen bekannt, dass sich das Unternehmen
IASON Labormedizin GmbH & Co KG in
der Person des allein vertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. Christoph
Artner über
längere Zeiträume den Anschein gegeben
hat, über einen Gefahrgutverantwortlichen
zu verfügen, indem der zuständigen
Behörde Herr Mag. Christoph Artner selbst und ein
Herr Dipl.lng. Günther Matheis als Gefahrgutbeauftragte benannt wurden, obwohl
Mag.
Artner über die erforderliche
Qualifikation nicht verfügt, Herr Dipl.lng. Matheis davon
nicht informiert war, dass er als
Gefahrgutbeauftragter genannt worden ist und überdies
die Qualifikation eines solchen erst zu einem späteren Zeitpunkt
erworben hat?
• Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen,
dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller
behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?
3. Ist Ihnen bekannt, dass Herr Mag. Christoph Artner
über den Umstand hinaus, dass er
sich ohne entsprechende Qualifikation
als Gefahrgutbeauftragter benannt hat, auch
noch so weit gegangen ist, dass er
die Transportpapiere (shippers declaration for dan-
gerous goods), für deren Richtigkeit er persönlich haftet, offenbar weder
selbst ausge-
stellt, noch die Richtigkeit der
Radioaktivitätsmessungen überprüft oder diese persön-
lich vorgenommen, noch die Papiere
eigenhändig unterschrieben hat, sondern ein Un-
terschriftsfaksimile hat anbringen
lassen.
• Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen,
dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller
behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?
4. Ist
Ihnen bekannt, dass die Firma IASON Labormedizin & Co KG in Verantwortung
von
deren allein vertretungsbefugten
Geschäftsführer Mag. Christoph Artner über kein ge-
schultes Personal verfügt, welches
qualifiziert wäre, Gefahrgüter für die Straße und den
Luftverkehr versandfertig zu machen?
• Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen,
dass Ihnen als für den Vollzug
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Letztverantwortlichen eine umfassende Infor-
mation unter Offenlegung aller
behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?
5.
Wie oft wurde die Firma IASON Labormedizin & Co KG, welche seit dem
Jahre 1997
Gefahrgüter ausliefert und in den Versand (auch Export) bringt, von der
Aufsichtsbe-
hörde bzw. über
deren Auftrag auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Ge-
fahrgutbeförderungsgesetzes
überprüft?
6.
Wenn keine Überprüfungen stattgefunden haben sollten, womit ist diese
offenkundige
Säumigkeit der
zuständigen Kontrollorgane zu begründen und sind Sie bereit, diesen
offenkundigen Missstand
abzustellen?
7.
Sollten
Überprüfungen stattgefunden haben, wie erklärt sich dann, dass die mangelnde
Qualifikation des Mag. Artner als
Gefahrgutbeauftragter und die Nichtinformation des
Dipl.lng. Matheis, dass er als solcher
benannt wurde, von den kontrollierenden Orga-
nen nicht bemerkt worden ist?
8.
Werden Sie dienst- und / oder disziplinarrechtliche Konsequenzen ziehen,
sollten Sie
im Zuge der
Erhebungen zum Zwecke der Beantwortung dieser Anfrage die von den
Anfragestellern aufgezeigten
Vollzugsmängel vollinhaltlich zur Kenntnis erhalten?
9.
Bekanntlich ist es
bei Einhaltung der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
erforderlich, dass Begleitfahrzeuge zum
Einsatz kommen, sobald ein Gefahrguttrans-
port einen Tunnel zu durchfahren hat.
Wurden von der Firma IASON Labormedizin
GesmbH & Co KG in
Verantwortlichkeit ihres allein vertretungsbefugten Geschäftsfüh-
rers Mag. Artner derartige Begleitfahrzeuge angefordert und eingesetzt,
zumal auf den
Auslieferungsrouten zwischen Klagenfurt und
z. B. den Zustellungsorten Linz oder
Feldkirch mehrere Tunnelabschnitte
zu befahren sind?
10.
Ist Ihnen bekannt, dass der genannte Mag. Christoph Artner mit seiner
ausdrücklichen
Einwilligung
als Gefahrgutbeauftragter für die Luftfahrt von der Firma Daedalos Flugbe-
triebs GmbH,
8010 Graz, Schubertstraße 31, benannt wurde, obwohl ihm dafür jedwe-
de Qualifikation fehlt?
• Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen,
dass Ihnen als für den Vollzug des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Letztverantwortlichen eine umfassende Information
unter Offenlegung aller behördlichen
Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?
11.
Wird von der dafür zuständigen obersten Zivilluftfahrtbehörde die im
Gesetz definierte
Qualifikation
von Gefahrgutbeauftragten anlässlich deren Bekanntgabe materiell geprüft
oder begnügt
sich die Behörde mit einer Kenntnisnahme, obwohl mit der Funktion des
Gefahrgutbeauftragten
ein nennenswerter Umfang an Befugnissen verbunden ist und
Schutzinteressen
zur Einführung der damit zusammenhängenden Normen zu beachten
sind und / oder handelt es sich bei
dem in dieser Anfrage unter 2. und 10. aufgezeigten
Fällen lediglich um zufällige
Fehlleistungen der Aufsichtsbehörde?
12.
Wurde von der obersten Zivilluftfahrtbehörde bei Genehmigung des
Gefahrgutbeauf-
tragten der Daedalos Flugbetriebs
GmbH im Zuge der Überprüfung seiner Qualifikation
allenfalls dessen Qualifikation als
Strahlenschutzbeauftragter mit der zu genehmigen-
den Qualifikation als
Gefahrgutbeauftragter im Sinne des LFG verwechselt?
13.
Verfügen die im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten Flughäfen Wien,
Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und
Klagenfurt über im Sinne der international gelten-
den Vorschriften (ICAO und IATA)
genehmigte Gefahrgutlager?
14.
Verfügen die im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten Flughäfen Wien,
Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und
Klagenfurt über im Sinne der international gelten-
den Vorschriften (ICAO und IATA) im
Umgang mit Gefahrgütern für die Luftfahrt ge-
schultes und qualifiziertes
Personal?
• Wenn
nein, sind Sie bereit alle sich aus dieser internationale Übereinkommen und
Vor-
schriften verletzenden Situation die
erforderlichen Konsequenzen zu ziehen bis hin zum
Entzug der Bewilligung, Gefahrguttransporte abzuwickeln, und werden Sie
bis zur Her-
Stellung eines ordnungsgemäßen Zustandes die Abwicklung von
Gefahrguttransporten
zumindest temporär untersagen?
15.
Liegen bei den im Hoheitsgebiet der Republik Österreich angesiedelten
Flughäfen
Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck
und Klagenfurt Notfallskonzepte mit ausreichen-
den Handlungsanweisungen vor, die zur Anwendung kommen können, sobald ein Stör-
fall mit Gefahrgut auftritt und ist das zur
Abwicklung dieser Notfallskonzepte erforderli-
che geeignete und qualifizierte Personal in ausreichender Anzahl rund um
die Uhr ver-
fügbar?
16.
Nach welchen Kriterien werden periodische Schulungen für das
Luftfahrtpersonal (Bo-
denpersonal) durchgeführt?
17.
Entsprechend des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der ICAO sind Schulungspro-
gramme von den nationalen Behörden zu bewilligen. Gibt es solche bewilligten
Schu-
lungsprogramme
für das österreichische Luftfahrtpersonal?