2130/J XXII. GP
Eingelangt am 16.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Befreiung von Rundfunkgebühr und Telekommunikationszuschuss
Frau Waltraud Berger (Name geändert) hat am 9.9.2003
einen Antrag auf Befreiung
von der
Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und
Radioempfangseinrichtungen, sowie die
Zuerkennung von Zuschussleistungen zum
Fernsprechentgelt, bei dem GIS
gestellt. Am 26. April 2004, also 8 Monate später
erhielt Frau Berger den Bescheid, mit diesem Bescheid wurden die
Befreiungen bis
31.10.2004 zuerkannt.
Frau Berger sandte diesen Bescheid unverzüglich an die
Telekom Austria und erhielt
am 7. Mai ein
Schreiben mit folgendem Inhalt: Telekom Austria wird Ihnen den
Zuschuss zu diesem Tarif ab Juni 2004 auf
Ihrer Rechnung gutschreiben. Ihr
Gutschein ist bis Ende Oktober 2004 gültig.
Frau
Berger wurde somit um 8 Monate Zuschuss durch die Telekom Austria
geprellt.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum das GIS 8 Monate
braucht um einen Bescheid zu
erlassen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Telekom dann Frau Berger nur
mehr
5 Monate Zuschuss gewährt, obwohl es 12 Monate sein müssten. Die Telekom
Austria
hätte sehr wohl die Möglichkeit, rückwirkend diesen Zuschuss
gutzuschreiben. Durch diese Vorgangsweise werden die AntragstellerInnen um
Monate um ihre
Zuschüsse geprellt.
In der Beilage übermitteln wir auch den Schriftverkehr mit dem GIS und
der Telekom
Austria als Beispiel
für diese Vorgangsweisen. (3 Seiten in Kopie)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie viele Personen haben um obige Befreiungen im
Zeitraum Jänner bis
August 2004 angesucht?
(Aufstellung pro Monat)
2. Wie vielen dieser Personen wurden diese
Befreiungen in welchem Zeitraum
bereits zuerkannt?
(Aufstellung pro Monat nach Einreichmonat und Bescheidmonat)
3. Aus
welchen Gründen braucht das GIS bis zu 8 Monate Bearbeitungszeit pro
Antrag?
(Detaillierte Darstellung der Bearbeitungsabläufe und
genauer Zeitaufwand
pro Arbeitsablauf,
welche die Bearbeitungszeit pro Antrag von bis zu 8
Monaten nachvollziehbar macht).
4.
Mit welcher Begründung ist die Genehmigung des
Zeitraumes für die
Gebührenbefreiung bei
Rundfunk- und Fernsehgebühren nicht auch
gleichzeitig der Zeitraum für den Zuschuss
von der Telekom Austria?
(Detaillierte Begründung und allfällige gesetzliche Grundlagen)
5.
Wie
viele Personen wurden durch diese Vorgangsweise um wie viele Monate
um ihren Telefonzuschuss geprellt?
(Detaillierte Auflistung nach Personen und Anzahl der
Monate, die aufgrund
dieser Vorgangsweise
um den Zuschuss der Telekom Austria geprellt wurden)
6. Werden
Sie sich dafür einsetzen, damit diese Personen, die aus alleinigem
Verschulden des GIS um den Zuschuss bei der
Telekom geprellt wurden,
diesen auf jeden Fall für den gesamten Zeitraum rückwirkend von der
Telekom Austria gutgeschrieben bekommen?
Wenn ja: Was werden Sie konkret
unternehmen und bis wann werden diese
geschädigten Personen ihren Zuschuss
rückwirkend erhalten?
Wenn nein: Wie lautet Ihre konkrete
Begründung für Ihr Nichthandeln in dieser
Sache?
7. Was werden Sie konkret bis wann tun, damit diese
dubiose „Praxis", die
ausschließlich auf Kosten der AntragstellerInnen geht, endlich abgeschafft
wird?
(Detaillierte Vorgangsweise und Datum, ab wann diese
dubiose „Praxis"
abgeschafft ist)
Zur fristgerecht eingebrachten
Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von
der Rundfunkgebühr
und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten sowie auf Zuerkennung
einer
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird gemäß § 64a Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung folgende
Berufungsvorentscheidung
getroffen:
BESCHEID/GUTSCHEIN
Der Berufung gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info
Service GmbH vom 06. April 2004,
GZ: 00. , wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Über Ihren Antrag vom 09.09.2003 wird Ihnen die
·
Befreiung
von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zur
Teilnehmernummer
·
Befreiung
von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zur
Teilnehmernummer
·
Zuerkennung
von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zur
Teilnehmernummer
mit diesem Bescheid bis zum 31.10.2004 zuerkannt.
Wichtiger Hinweis zur Inanspruchnahme der Zuschussleistung (Telefon):
Der Bescheid gilt gegenüber Telekom Austria AG als Gutschein und ist
unbedingt im Original an die
Telekom Austria AG, Postfach 1001, 1011 Wien, zu senden. Die Telekom
Austria AG kann die
Zuschussleistung erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem ihr dieser Bescheid (Gutschein)
Im
Original
vorliegt. Setzen Sie hier bitte unbedingt vor dem Einsenden die Telefonnummer,
für welche
der Gutschein gelten soll, ein:
Vorwahl/Rufnummer:
Rechtsgrundlage:
- gemäß §§ 4 Abs.1 und 6 Abs.2
Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 in der
derzeit geltenden
Fassung) in Verbindung mit §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung
(FGO-Anlage zum
Fernmeldegebührengesetz) BGBl. Nr. 170/1970, in der derzeit geltenden
Fassung
- gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§
3, 4 und 5 Fernsprechentgeltzuschussgesetz -FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit § 56
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
Begründung:
Am 9. September 2003 haben Sie einen
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den
damit verbundenen
Abgaben und Entgelten und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum
Fernsprechentgelt
eingebracht. Dieser Antrag wurde am 6. April 2004 wegen fehlender Unterlagen
zurückgewiesen.
Mit Berufung vom 22. April 2004 wurden die erforderlichen Nachweise
nachgereicht.
Nach materieller
Prüfung des Antrages konnte diesem stattgegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Bescheides (Berufungsvorentscheidung) kann der Antrag
gestellt werden, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung
vorgelegt wird. Mit dem
Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die
Berufungsvorentscheidung außer
Kraft.
Der Vorlageantrag ist schriftlich, telegrafisch,
fernschriftlich oder mittels Telefax bei der bescheid-
erlassenden Stelle einzubringen.
Ihr Telekommunikationszuschuss
Vielen Dank für die Zusendung Ihres Gutscheins von GIS
Gebühren Info Service
GmbH für Ihren Telekommunikationszuschuss.
Bei Ihrem
Telefonanschluss ist derzeit der Tarif STANDARD eingerichtet. Telekom
Austria
wird Ihnen den Zuschuss zu diesem Tarif ab Juni 2004 auf Ihrer Rechnung
gutschreiben.
Unser Tipp:
Ihr Gutschein ist bis Ende Oktober 2004 gültig. Bitte reichen
Sie rechtzeitig vor Ablauf
Ihres
Gutscheins Ihren neuen Antrag bei GIS Gebühren Info Service GmbH ein und senden
Sie
uns den neuen Gutschein so schnell wie möglich
zu. So sichern Sie sich Ihren
durchgehenden Zuschuss zu Ihrem Telekommunikationsentgelt!
Freundliche Grüße
Ihr Telekom Austria Team