2130/J XXII. GP

Eingelangt am 16.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Befreiung von Rundfunkgebühr und Telekommunikationszuschuss

Frau Waltraud Berger (Name geändert) hat am 9.9.2003 einen Antrag auf Befreiung
von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und
Radioempfangseinrichtungen, sowie die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum
Fernsprechentgelt, bei dem GIS gestellt. Am 26. April 2004, also 8 Monate später
erhielt Frau Berger den Bescheid, mit diesem Bescheid wurden die Befreiungen bis
31.10.2004 zuerkannt.

Frau Berger sandte diesen Bescheid unverzüglich an die Telekom Austria und erhielt
am 7. Mai ein Schreiben mit folgendem Inhalt: Telekom Austria wird Ihnen den
Zuschuss zu diesem Tarif ab Juni 2004 auf Ihrer Rechnung gutschreiben. Ihr
Gutschein ist bis Ende Oktober 2004 gültig.

Frau Berger wurde somit um 8 Monate Zuschuss durch die Telekom Austria
geprellt.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum das GIS 8 Monate braucht um einen Bescheid zu
erlassen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Telekom dann Frau Berger nur
mehr 5 Monate Zuschuss gewährt, obwohl es 12 Monate sein müssten. Die Telekom
Austria hätte sehr wohl die Möglichkeit, rückwirkend diesen Zuschuss
gutzuschreiben. Durch diese Vorgangsweise werden die AntragstellerInnen um
Monate um ihre Zuschüsse geprellt.

In der Beilage übermitteln wir auch den Schriftverkehr mit dem GIS und der Telekom
Austria als Beispiel für diese Vorgangsweisen. (3 Seiten in Kopie)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Wie viele Personen haben um obige Befreiungen im Zeitraum Jänner bis
August 2004 angesucht?

(Aufstellung pro Monat)

2.   Wie vielen dieser Personen wurden diese Befreiungen in welchem Zeitraum
bereits zuerkannt?

(Aufstellung pro Monat nach Einreichmonat und Bescheidmonat)


3.   Aus welchen Gründen braucht das GIS bis zu 8 Monate Bearbeitungszeit pro
Antrag?

(Detaillierte Darstellung der Bearbeitungsabläufe und genauer Zeitaufwand
pro Arbeitsablauf, welche die Bearbeitungszeit pro Antrag von bis zu 8
Monaten nachvollziehbar macht).

4.      Mit welcher Begründung ist die Genehmigung des Zeitraumes für die
Gebührenbefreiung bei Rundfunk- und Fernsehgebühren nicht auch
gleichzeitig der Zeitraum für den Zuschuss von der Telekom Austria?
(Detaillierte Begründung und allfällige gesetzliche Grundlagen)

5.             Wie viele Personen wurden durch diese Vorgangsweise um wie viele Monate
um ihren Telefonzuschuss geprellt?

(Detaillierte Auflistung nach Personen und Anzahl der Monate, die aufgrund
dieser Vorgangsweise um den Zuschuss der Telekom Austria geprellt wurden)

6.   Werden Sie sich dafür einsetzen, damit diese Personen, die aus alleinigem
Verschulden des GIS um den Zuschuss bei der Telekom geprellt wurden,
diesen auf jeden Fall für den gesamten Zeitraum rückwirkend von der
Telekom Austria gutgeschrieben bekommen?

Wenn ja: Was werden Sie konkret unternehmen und bis wann werden diese
geschädigten Personen ihren Zuschuss rückwirkend erhalten?

Wenn nein: Wie lautet Ihre konkrete Begründung für Ihr Nichthandeln in dieser
Sache?

7.   Was werden Sie konkret bis wann tun, damit diese dubiose „Praxis", die
ausschließlich auf Kosten der AntragstellerInnen geht, endlich abgeschafft
wird?

(Detaillierte Vorgangsweise und Datum, ab wann diese dubiose „Praxis"
abgeschafft ist)


Zur fristgerecht eingebrachten Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von
der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten sowie auf Zuerkennung
einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird gemäß § 64a Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung folgende
Berufungsvorentscheidung getroffen:

BESCHEID/GUTSCHEIN

Der Berufung gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06. April 2004,
GZ: 00.            , wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Über Ihren Antrag vom 09.09.2003 wird Ihnen die

·              Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zur
Teilnehmernummer

·              Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zur
Teilnehmernummer

·              Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zur
Teilnehmernummer

mit diesem Bescheid bis zum 31.10.2004 zuerkannt.

Wichtiger Hinweis zur Inanspruchnahme der Zuschussleistung (Telefon):

Der Bescheid gilt gegenüber Telekom Austria AG als Gutschein und ist unbedingt im Original an die

Telekom Austria AG, Postfach 1001, 1011 Wien, zu senden. Die Telekom Austria AG kann die

Zuschussleistung erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem ihr dieser Bescheid (Gutschein) Im

Original vorliegt. Setzen Sie hier bitte unbedingt vor dem Einsenden die Telefonnummer, für welche

der Gutschein gelten soll, ein:     

Vorwahl/Rufnummer:                


Rechtsgrundlage:

-    gemäß §§ 4 Abs.1 und 6 Abs.2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 in der
derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung 
(FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) BGBl. Nr. 170/1970, in der derzeit geltenden
Fassung

-    gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 Fernsprechentgeltzuschussgesetz -FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 56
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

Begründung:

Am 9. September 2003 haben Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den
damit verbundenen Abgaben und Entgelten und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum
Fernsprechentgelt eingebracht. Dieser Antrag wurde am 6. April 2004 wegen fehlender Unterlagen
zurückgewiesen. Mit Berufung vom 22. April 2004 wurden die erforderlichen Nachweise nachgereicht.
Nach materieller Prüfung des Antrages konnte diesem stattgegeben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) kann der Antrag
gestellt werden, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit dem
Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer
Kraft.

Der Vorlageantrag ist schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telefax bei der bescheid-
erlassenden Stelle einzubringen.


Ihr Telekommunikationszuschuss

Vielen Dank für die Zusendung Ihres Gutscheins von GIS Gebühren Info Service
GmbH für Ihren Telekommunikationszuschuss.

Bei Ihrem Telefonanschluss ist derzeit der Tarif STANDARD eingerichtet. Telekom
Austria wird Ihnen den Zuschuss zu diesem Tarif ab Juni 2004 auf Ihrer Rechnung
gutschreiben.

Unser Tipp:

Ihr Gutschein ist bis Ende Oktober 2004 gültig. Bitte reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf
Ihres Gutscheins Ihren neuen Antrag bei GIS Gebühren Info Service GmbH ein und senden
Sie uns den neuen Gutschein so schnell wie möglich zu. So sichern Sie sich Ihren
durchgehenden Zuschuss zu Ihrem Telekommunikationsentgelt!

Freundliche Grüße

Ihr Telekom Austria Team