2135/J XXII. GP

Eingelangt am 21.09.2004
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend geplante Kraftwerke in Osttirol

 

 
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf
Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig
angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und
Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des
   Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen
   Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen
   wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft
   nicht entspricht( Wasserrechtsgesetz 1959).
 
In Hopfgarten an der Schwarzach, in Kals am Kalserbach und in Prägraten am Dorferbach plant die Tiwag mit Unterstützung der Ökostromförderung Kleinkraftwerke mit 9,9 MW. In Kals und in Prägraten finden derzeit die Wasserrechtsverhandlungen statt,  in Hopfgarten betreffend die Schwarzach sind die Verhandlungen nach unseren Informationen schon abgeschlossen. Im Jahr 2004 sollen noch schnell mehrere Kraftwerke bewilligt werden. Dabei ist bemerkenswert, dass sich alle Bäche am Rande des Nationalparks Hohe Tauern also in Nationalparkgemeinden befinden.
 
Im Zuge der Wasserrechtsverhandlungen in Hopfgarten bezüglich des geplanten Kraftwerkes an der Schwarzach hat der wasserbautechnische Sachverständige  folgende Beurteilung zu Protokoll gegeben:
„Verwiesen wird weiterhin grundsätzlich auf die Vorbegutachtung des unterzeichnenden Sachverständigen vom 10. Juni 2003, Zl. Vlh-390/717/02/10, wonach das im Befund beschriebene Kraftwerksvorhaben der TIWAG – beim damaligen Projektsstand abgesehen von der als zu gering beurteilten Ausnutzung der Wasserkraft – aus wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Sicht zu befürworten wäre. ....
Verwiesen wird ebenso auf das am 10.07.2003 abgegebene wasserbautechnische Gutachten, jedoch kann aus heutiger Sicht (Projektsstand Dezember 2003) – wie anlässlich der damaligen Verhandlung in Aussicht gestellt – nach der zwischenzeitlich erfolgten hydraulischen Dimensionierung der Anlageteile des geplanten Kraftwerkes auf einen (späteren) Durchfluss von 9,2 m³/s (entsprechend 17,5 MW und rd. 88 GWh/a) der gegenwärtig beantragten Bewilligung für eine Entnahmemenge von nur 4,6m³/s (entsprechend 9,9 MW und rd. 60 GWh/a) aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden. Dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft ist durch diese Lösung in hinreichendem Umfang entsprochen worden.“

 

Die Wasserrechtsverhandlungen wurden für ein Kraftwerk an der Schwarzach mit einer Entnahmemenge von 4,6 m³/s (entsprechend 9,9 MW und rd. 60 GWh/a) beantragt und verhandelt.

 

Festgehalten sei auch noch dass laut Gewässernutzungskonzept für Osttirol – in Auftrag gegeben von der Tiroler Landesregierung, dem „Naturschutzplan der Fließgewässer Tirols: Bezirk Osttirol“ – siehe unter www.tirol.gv.at/natur - die Schwarzach eine sehr hohe Wertigkeit, der Kalserbach eine Hohe und der Dorferbach im oberen Bereich eine mittelhohe Wertigkeit aufweisen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

Anfrage

1. Laut Gutachten des wasserbautechnischen SV kann ein Kraftwerk an der Schwarzach mit einer Entnahmemenge von 4,6 m³/s (entsprechend 9,9 MW und rd. 60 GWh/a) auf Grund der zu geringen Ausnutzung nicht befürwortet werden. Wird daher die Behörde die wasserrechtliche Bewilligung dieses Projektes der Tiwag an der Schwarzach in Hopfgarten (Osttirol) im Sinne des § 105 Abs 1 lit g und h WRG ablehnen?

2. Wenn nein, warum nicht?

3. Wie sind im Sinne dieser Bestimmung des § des § 105 Abs 1 lit g und h WRG die anderen Projekte der Tiwag am Kalserbach in Kals und am Dorferbach in Prägraten zu beurteilen?

4. Diese Beispiele zeigen, dass die „Ökostromregelung“ nicht für Energiekonzerne wie die Tiwag geschaffen wurde, da die Beschränkung durch die Ökostromförderung bei solchen Projekten dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs 1 lit g und h WRG (zu geringe Ausnutzung der Wasserkraft) widersprechen. Teilen Sie diese Ansicht?

5. Wie ist es zu rechtfertigen, dass ausgerechnet mit Hilfe der Ökostromförderung Kraftwerke am Rande des Nationalparks Hohe Tauern an Bächen mit hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit errichtet werden?

6. Wie ist es zu rechtfertigen, dass am Kalserbach, an dem vor einigen Jahren in eine Revitalisierung des Baches damals ca 7 Mio Schilling investiert wurden und der Bach mit Unterstützung Ihres Ministeriums in das Buch der Flüsse aufgenommen wurde, nun das Wasser zum Zwecke der Stromgewinnung abgeleitet werden soll?