2139/J XXII. GP

Eingelangt am 22.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk, und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Kommunalsteuerpflicht für die Geschäftsführer-Bezüge von GmbH-
Gesellschaftern

In Kärnten erregte eine Berufung gegen einen Kommunalsteuerbescheid der Gemeinde Klagenfurt
Aufsehen. Diese Berufung beinsprucht die Kommunalsteuerpflicht für die Bezüge eines GmbH-
Geschäftsführers mit vorherrschender Gesellschafterstellung. Namentlich geht es um die
Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführer-Bezüge des Kommerzialrat Karl Grasser in der „Allrad
Grasser GmbH" in 9020 Klagenfurt.

Dieser Kommunal Steuer-Fall zeigt, dass über an sich klare steuerrechtliche Bestimmungen
unterschiedliche Ansichten existieren, die im Rahmen des parlamentarischen Auskunftsrechts einer
allgemein gültigen Klärung durch das Finanzministerium zugeführt werden sollten.

Darum wird nun folgend der Einzelfall aus  Klagenfurt dargelegt, um daraus resultierende
allgemeine Rechtsfragen anschaulich zu machen.

    Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der „Allrad Grasser GmbH" in 9020 Klagenfurt
wurde eine unrichtige Selbstberechnung der Kommunalsteuer für die Bezüge des Geschäftsführers
KR Karl Grasser festgestellt.

    Daraufhin stellte die Stadt Klagenfurt der „Allrad Grasser GmbH" am 28. Jänner 2002 einen
Kommunalsteuerbescheid   für  die  Jahre   1996   bis   2000   aus,   der   eine  Nachforderung   an
Kommunalsteuer    von     insgesamt     14.754,77     EUR     (203.030    ATS)     festsetzte.     Die
Bemessungsgrundlage betrug 2.461.770 EUR.

    Gegen diesen Kommunalsteuerbescheid legte die "Allrad Grasser GmbH" eine Berufung ein, und
zwar gegen „die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 1996 - 2000 betreffend die
Geschäftsführer-Bezüge des Herrn KR Karl Grasser." Begründet wurde die Berufung damit, dass
Kommerzialrat Karl Grasser als Geschäftsführer mit vorherrschender Gesellschafterstellung in
keinem Dienstverhältnis zur „Allrad Grasser GmbH" stehe und daher auch keine Kommunalsteuer
für seine Bezüge abzuführen sind. Weiters wurde argumentiert, Karl Grasser sei an keine fixe
Arbeitszeit und keinen fixen Arbeitsort gebunden und trage ein erhebliches Unternehmerrisiko
sodass seine Einkünfte nicht unter § 22 (2) und § 47 (2) Einkommensteuergesetz fallen (der
geforderte Betrag wurde aber laut Auskunft des Firmenanwalts trotzdem überwiesen).

    Zu dieser Berufung gab es eine ablehnende Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I.
Instanz (Magistrat Klagenfurt) vom 12. Februar 2004.

    Gegen diese ablehnende Berufungsvorentscheidung der I. Instanz stellte die „Allrad Grasser
GmbH" am 1. März 2004 einen Antrag auf Entscheidung des Stadtsenats.


• Der Stadtsenat der Stadt Klagenfurt als Berufungsbehörde II. Instanz hat nun in seiner Sitzung am
31. August 2004 EINSTIMMIG beschlossen, der Berufung NICHT stattzugeben und den
Kommunalsteuerbescheid zu bestätigen. Als Gründe wurde insbesondere angeführt:

㤠11 Abs. 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 lautet: Erweist sich die Selbstberechnung
des Unternehmens als nicht richtig oder wird die selbst berechnete Kommunalsteuer nicht
vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
Gemäß § 5 Abs. 1 (KommStG)... Arbeitslöhne sind Bezüge ... sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988. "

Weiters wird ausgeführt, dass gemäß Kommunalsteuergesetz (§ 2) gilt:
„Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
"

Daher unterliegen auch Geschäftsführervergütungen einer Kapitalgesellschaft für beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer TROTZ FEHLENDEM DIENSTVERHÄLTNIS der
Kommunalsteuer, sofern es sich dabei um die Entlohnung von Geschäftsführertätigkeiten
handelt, die abgesehen von der persönlichen Weisungsgebundenheit in der Art eines
Dienstverhältnisses erbracht werden. Zur näheren Erläuterung verweist die Stadt Klagenfurt
auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage vom 9. Juni 1998
(Geschäftszahl B 1390/97) in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass dem Gesetzgeber
die Freiheit zustehe, der Bemessung der Kommunalsteuer Dienstverhältnisse im weitesten
Sinn zugrunde zu legen. Daher wurde damals die Beschwerde eines mit 99% beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Kommunalsteuerpflicht abgelehnt.

Dazu erläutert die Stadt Klagenfurt folgende Tatsachen: „KR Karl Grasser schuldet als
Gesellschafter-Geschäftsführer des GmbH seine Arbeitskraft. ... handelt (sich) um dessen
Haupterwerbszweig ... ist auf Dauer angelegt ... wurde mit Betriebsmitteln der GmbH
erbracht. Das Büromaterial wurde von der GmbH getragen.
... Jahreslohnsumme zeigt auf
der Einnahmenseite () nur minimale Schwankungen ... kein Unternehmerwagnis ...
Zuverfügungstellung des Firmenwagens und die Übernahme der damit verbundenen Spesen
... Gesellschafter-Geschäftsführer war durch seine volle Mitwirkung im Tagesgeschäft in
den betrieblichen Organismus der GmbH vollkommen eingegliedert
... keine feste Arbeitszeit
als übliche Komponente eines Gesellschafter-Geschäftsführerdienstverhältnisses."

Daher schließt die Stadt Klagenfurt auf Grund der Rechtslage und der Judikatur, dass die
Geschäftsführeragenden der „Allrad Grasser GmbH" durch den Geschäftsführer Karl
Grasser „in der Art eines Dienstverhältnisses erbracht wurden" und daher Kommunalsteuer
abzuführen sei.

• Auf Nachfrage erklärte der Klagenfurter Finanzstadtrat Walter Zwick (ÖVP), dass es Grasser
natürlich freistehe, zuerst das Land und danach den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der Anwalt
der Firma „Allrad Grasser GmbH" überlegt bereits weitere Rechtsmittel.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.    Wie sehen die genauen rechtlichen Regelungen zur Leistung von Kommunalsteuer für
Geschäftsführerbezüge  einer GmbH  aus,  wenn  der Geschäftsführer  gleichzeitig  eine
„vorherrschende Gesellschafterstellung" innehat?

2.                                     Welche einschlägige Judikatur gibt es zur Frage der Kommunalsteuerpflicht für die
Geschäftsführerbezüge   einer   GmbH,   wenn   der   Geschäftsführer   gleichzeitig   eine
„vorherrschende Gesellschafterstellung" innehat?

3.                                     Unter   welchen   Bedingungen   kann   es   in   so   einem   Fall   zu   einem   Wegfall   der
Kommunalsteuerpflicht kommen?

4.                                     Wenn    auf   einen    GmbH-Geschäftsführer,    der    gleichzeitig    eine    „vorherrschende
Gesellschafterstellung"   innehat,   folgende   Merkmale   zutreffen:   „Er      schuldet   als
Gesellschafter-Geschäftsführer des GmbH seine Arbeitskraft. ... handelt (sich) um dessen
Haupterwerbszweig ... ist auf Dauer angelegt ... wurde mit Betriebsmitteln der GmbH
erbracht. Das Büromaterial wurde von der GmbH getragen. ... Jahreslohnsumme zeigt auf
der  Einnahmenseite  ()  nur  minimale  Schwankungen  ...   kein   Unternehmerwagnis  ...
Zuverfügungstellung des Firmenwagens und die Übernahme der damit verbundenen Spesen
... Gesellschafter-Geschäftsführer war durch seine volle Mitwirkung im Tagesgeschäft in
den betrieblichen Organismus der GmbH vollkommen eingegliedert... keine feste Arbeitszeit
als übliche Komponente eines Gesellschafter-Geschäftsführerdienstverhältnisses."
Besteht in einem solchen konkreten Fall aus Sicht des Finanzministeriums auf Grund der
geltenden Rechtslage und der einschlägigen Judikatur eine Pflicht zur Zahlung der
Kommunalsteuer für den Geschäftsführer-Bezug?

5.                                     Besteht daher im speziellen Fall Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführer-Bezüge des
Kommerzialrat Karl Grasser in der „Allrad Grasser GmbH" (9020 Klagenfurt)?