2139/J XXII. GP
Eingelangt am 22.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk, und
GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Kommunalsteuerpflicht für die
Geschäftsführer-Bezüge von GmbH-
Gesellschaftern
In Kärnten erregte eine Berufung gegen einen
Kommunalsteuerbescheid der Gemeinde Klagenfurt
Aufsehen. Diese Berufung beinsprucht die Kommunalsteuerpflicht für die Bezüge
eines GmbH-
Geschäftsführers mit vorherrschender Gesellschafterstellung. Namentlich geht es
um die
Kommunalsteuerpflicht für
Geschäftsführer-Bezüge des Kommerzialrat Karl Grasser in der „Allrad
Grasser GmbH" in 9020 Klagenfurt.
Dieser Kommunal Steuer-Fall zeigt, dass
über an sich klare steuerrechtliche Bestimmungen
unterschiedliche Ansichten existieren, die
im Rahmen des parlamentarischen Auskunftsrechts einer
allgemein gültigen Klärung durch das Finanzministerium zugeführt werden
sollten.
Darum wird nun folgend
der Einzelfall aus Klagenfurt
dargelegt, um daraus resultierende
allgemeine
Rechtsfragen anschaulich zu machen.
• Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung bei der „Allrad Grasser GmbH" in 9020 Klagenfurt
wurde eine unrichtige Selbstberechnung der Kommunalsteuer für die Bezüge des
Geschäftsführers
KR Karl Grasser festgestellt.
• Daraufhin
stellte die Stadt Klagenfurt der „Allrad Grasser GmbH" am 28. Jänner 2002
einen
Kommunalsteuerbescheid für die Jahre 1996 bis
2000 aus, der eine
Nachforderung an
Kommunalsteuer
von
insgesamt
14.754,77
EUR
(203.030
ATS)
festsetzte.
Die
Bemessungsgrundlage
betrug 2.461.770 EUR.
• Gegen diesen
Kommunalsteuerbescheid legte die "Allrad Grasser GmbH" eine Berufung
ein, und
zwar
gegen „die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 1996 - 2000
betreffend die
Geschäftsführer-Bezüge des Herrn KR Karl Grasser." Begründet
wurde die Berufung damit, dass
Kommerzialrat
Karl Grasser als Geschäftsführer mit vorherrschender Gesellschafterstellung in
keinem
Dienstverhältnis zur „Allrad Grasser GmbH" stehe und daher auch keine
Kommunalsteuer
für
seine Bezüge abzuführen sind. Weiters wurde argumentiert, Karl Grasser sei an
keine fixe
Arbeitszeit
und keinen fixen Arbeitsort gebunden und trage ein erhebliches
Unternehmerrisiko
sodass
seine Einkünfte nicht unter § 22 (2) und § 47 (2) Einkommensteuergesetz fallen
(der
geforderte
Betrag wurde aber laut Auskunft des Firmenanwalts trotzdem überwiesen).
• Zu dieser
Berufung gab es eine ablehnende Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I.
Instanz
(Magistrat Klagenfurt) vom 12. Februar 2004.
• Gegen diese
ablehnende Berufungsvorentscheidung der I.
Instanz
stellte die „Allrad Grasser
GmbH" am 1. März
2004 einen Antrag auf Entscheidung des Stadtsenats.
• Der Stadtsenat der Stadt Klagenfurt
als Berufungsbehörde II. Instanz hat
nun in seiner Sitzung am
31. August 2004 EINSTIMMIG beschlossen, der Berufung NICHT stattzugeben und den
Kommunalsteuerbescheid zu bestätigen. Als Gründe wurde insbesondere angeführt:
„§ 11 Abs.
3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 lautet: Erweist sich die Selbstberechnung
des Unternehmens als nicht richtig
oder wird die selbst berechnete Kommunalsteuer nicht
vollständig entrichtet, hat die
Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
Gemäß § 5 Abs. 1 (KommStG)...
Arbeitslöhne sind Bezüge ... sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn
des § 22 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988. "
Weiters wird ausgeführt, dass gemäß Kommunalsteuergesetz
(§ 2) gilt:
„Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2
des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z2 des
Einkommensteuergesetzes 1988."
Daher unterliegen auch Geschäftsführervergütungen einer
Kapitalgesellschaft für beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer TROTZ FEHLENDEM DIENSTVERHÄLTNIS der
Kommunalsteuer,
sofern es sich dabei um die Entlohnung von Geschäftsführertätigkeiten
handelt, die abgesehen von der persönlichen Weisungsgebundenheit in der Art
eines
Dienstverhältnisses erbracht werden. Zur
näheren Erläuterung verweist die Stadt Klagenfurt
auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage vom 9.
Juni 1998
(Geschäftszahl B 1390/97) in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass dem
Gesetzgeber
die Freiheit zustehe, der Bemessung der Kommunalsteuer Dienstverhältnisse im
weitesten
Sinn zugrunde zu legen. Daher wurde damals die Beschwerde eines mit 99%
beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine
Kommunalsteuerpflicht abgelehnt.
Dazu erläutert die Stadt Klagenfurt
folgende Tatsachen: „KR Karl Grasser schuldet als
Gesellschafter-Geschäftsführer des GmbH seine Arbeitskraft. ... handelt (sich)
um dessen
Haupterwerbszweig ... ist auf Dauer angelegt
... wurde mit Betriebsmitteln der GmbH
erbracht. Das Büromaterial wurde von
der GmbH getragen. ... Jahreslohnsumme
zeigt auf
der Einnahmenseite () nur minimale Schwankungen ... kein Unternehmerwagnis
...
Zuverfügungstellung des Firmenwagens und die Übernahme der damit verbundenen
Spesen
... Gesellschafter-Geschäftsführer war durch
seine volle Mitwirkung im Tagesgeschäft in
den betrieblichen Organismus der
GmbH vollkommen eingegliedert...
keine feste Arbeitszeit
als übliche Komponente eines
Gesellschafter-Geschäftsführerdienstverhältnisses."
Daher schließt die Stadt Klagenfurt auf
Grund der Rechtslage und der Judikatur, dass die
Geschäftsführeragenden der „Allrad Grasser
GmbH" durch den Geschäftsführer Karl
Grasser „in der Art eines
Dienstverhältnisses erbracht wurden" und daher Kommunalsteuer
abzuführen sei.
• Auf Nachfrage erklärte der
Klagenfurter Finanzstadtrat Walter Zwick (ÖVP), dass es Grasser
natürlich
freistehe, zuerst das Land und danach den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der
Anwalt
der Firma „Allrad
Grasser GmbH" überlegt bereits weitere Rechtsmittel.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1.
Wie sehen die genauen rechtlichen Regelungen zur Leistung
von Kommunalsteuer für
Geschäftsführerbezüge einer GmbH aus, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig eine
„vorherrschende
Gesellschafterstellung" innehat?
2.
Welche einschlägige Judikatur gibt es zur Frage der
Kommunalsteuerpflicht für die
Geschäftsführerbezüge einer GmbH,
wenn der Geschäftsführer gleichzeitig eine
„vorherrschende
Gesellschafterstellung" innehat?
3.
Unter
welchen
Bedingungen kann es in
so einem Fall zu
einem Wegfall der
Kommunalsteuerpflicht
kommen?
4.
Wenn
auf einen GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig eine „vorherrschende
Gesellschafterstellung" innehat, folgende Merkmale zutreffen: „Er schuldet als
Gesellschafter-Geschäftsführer des GmbH seine Arbeitskraft. ... handelt (sich)
um dessen
Haupterwerbszweig ... ist auf Dauer angelegt ... wurde mit
Betriebsmitteln der GmbH
erbracht. Das Büromaterial wurde von der GmbH getragen. ...
Jahreslohnsumme zeigt auf
der Einnahmenseite () nur
minimale Schwankungen ... kein
Unternehmerwagnis ...
Zuverfügungstellung
des Firmenwagens und die Übernahme der damit verbundenen Spesen
... Gesellschafter-Geschäftsführer war durch
seine volle Mitwirkung im Tagesgeschäft in
den betrieblichen Organismus der
GmbH vollkommen eingegliedert... keine feste Arbeitszeit
als übliche Komponente eines
Gesellschafter-Geschäftsführerdienstverhältnisses."
Besteht in einem solchen konkreten Fall aus Sicht des Finanzministeriums
auf Grund der
geltenden
Rechtslage und der einschlägigen Judikatur eine Pflicht zur Zahlung der
Kommunalsteuer
für den Geschäftsführer-Bezug?
5.
Besteht daher im speziellen Fall Kommunalsteuerpflicht
für Geschäftsführer-Bezüge des
Kommerzialrat
Karl Grasser in der „Allrad Grasser GmbH" (9020 Klagenfurt)?