2231/J XXII. GP

Eingelangt am 27.10.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Posch, Mag. Gisela Wurm

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ermittlungen des Bundeskriminalamtes gegen engagierte Asylanwälte

 

 

Medienberichten und Aussagen von Amnesty International zufolge soll das österreichische Bundeskriminalamt (BKA) gegen zwei engagierte und etablierte Asylanwälte ermitteln oder ermittelt haben. Konkret geht es um den österreichischen Anwalt Georg Bürstmayr und die österreichische Anwältin und SOS-Mitmensch-Sprecherin Nadja Lorenz, denen unter anderem Schlepperei vorgeworfen wird oder wurde.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1.      Wie schauen die konkreten Verdachtsmomente gegen Georg Bürstmayr aus?

2.      Wie schauen die konkreten Verdachtsmomente gegen Nadja Lorenz aus?

3.      Wurde Georg Bürstmayr überwacht?
Wenn ja, ab wann und warum?

4.      Wurde Nadja Lorenz überwacht?
Wenn ja, ab wann und warum?

5.      Kam es bei Georg Bürstmayr zu Telefonüberwachungen?

6.      Kam es bei Nadja Lorenz zu Telefonüberwachungen?

7.      Gab es konkrete Anzeigen gegen Georg Bürstmayr?

8.      Gab es konkrete Anzeigen gegen Nadja Lorenz?

9.      Wenn kein konkreter Tatverdacht gegen Georg Bürstmayr vorlag, warum wurden Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft übermittelt?

10.  Wenn kein konkreter Tatverdacht gegen Nadja Lorenz vorlag, warum wurden Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft übermittelt?

11.  Zu welchem Zeitpunkt wurde das Kabinett des Innenministers vom Bundeskriminalamt über die Ermittlungen informiert?

12.  Gab es von seiten des Kabinetts Kontakte mit Vertretern des Bundeskriminalamtes?
Wenn ja, welche?

13.  Wurden dabei von Mitgliedern des Kabinetts Vorschläge hinsichtlich konkreter Verfolgungsmaßnahmen geäußert?

14.  Wie stehen Sie zur besonderen Sensibilität dieser Angelegenheit, da es sich bei den überwachten Personen um Anwälte handelt und der Kontakt mit Mandanten der anwältlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt?