2246/J XXII. GP

Eingelangt am 05.11.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

 

 

 

 

betreffend die Untersagung der Demonstration für eine Untersuchung der Todesursache von Edwin Ndupu in der JA Stein durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau

 

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 15.10.2004 zur Zahl I/2-D/2004 eine für den 17. Oktober 2004 angemeldete Versammlung untersagt.

 

In ihrer Begründung nimmt die Behörde Bezug auf § 6 Versammlungsgesetz 1953, wonach Versammlungen, (...) deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, von den Behörden zu untersagen seien, wobei auch die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründe zu beachten seien.

In der Sache selbst begründet die Behörde ihre Entscheidung mit Überlegungen, die sich auf die Situation innerhalb der Justizanstalt Stein beziehen.

 

Im Bescheid wird wörtlich ausgeführt (alle Hervorhebungen durch die AntragstellerInnen): „Die Situation in der Justizanstalt Stein kann ohne Übertreibung als angespannt bezeichnet werden. Es ist amtsbekannt und geht aus der Stellungnahme der Justizanstalt zur geplanten Versammlung (...), eindeutig und schlüssig hervor, dass die Situation in der Anstalt nicht durch Aktionen außerhalb der Anstalt, die auch innerhalb der Anstalt wahrgenommen werden können, noch unsicherer gemacht werden sollen. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche Kundgebung vor den Toren der Justizanstalt, welche von den Insassen akustisch wahrgenommen wird, diese so beunruhigen kann, dass Tumulte nicht auszuschließen sind, welche Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Mitgefangene nach sich ziehen können. Das so ein Zustand nicht zu verantworten wäre und auch die öffentliche Sicherheit gefährdet(,) muss nicht näher erläutert werden.“

 

Im Verfahren nach dem VersammlungsG wurde eine Stellungnahme der Justizanstalt Stein eingeholt. In seiner Stellungnahme  zur GZ.: 1.00/66-A/2004 ersucht der Leiter der Justizanstalt Stein die oben angeführte Versammlung zu untersagen.

 

Mit folgenden Ausführungen wird dieses Ersuchen begründet: „Auf Grund der angespannten Situation in der ho. Justizanstalt können durch eine Demonstration im näheren Anstaltsbereich unabsehbare Folgen eintreten, die sowohl die Sicherheit (und) Ordnung in der Öffentlichkeit, als auch innerhalb der Justizanstalt massiv gefährden. Die angespannte Atmosphäre unter den Insassen resultiert einerseits durch überzogene Berichte in den Medien und andererseits durch den bestehenden Personalmangel in der Justizanstalt Stein. So wären Tumulte unter den Insassen nicht auszuschließen, die auch Gewalttätigkeiten gegen Sachen als auch Mitgefangene nach sich ziehen können. Ein derartiger Zustand wäre nicht zu verantworten und würde noch größere Probleme nach sich ziehen, da das notwendige Wachpersonal fehlt, um eine Notsituation bewältigen zu können.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.)          Worauf stützt sich das angeführte Ersuchen auf Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsrecht?

2.)          Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen Vorgängen innerhalb einer Justizanstalt und dem Untersagungstatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles in § 6 VersammlungsG 1953?

3.)          Bei welchen drohenden Zuständen innerhalb einer Strafvollzugsanstalt muss im Allgemeinen von eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles außerhalb einer Strafvollzugsanstalt ausgegangen werden?

4.)          Von welchen durch die für den 17.10.2004 angemeldete Versammlung verursachten Zuständen innerhalb der Justizanstalt Stein ist die Anstaltsleitung konkret ausgegangen? 

5.)          Wie hätten diese Zustände zu einer die Untersagung rechtfertigenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles außerhalb der Justizanstalt Stein führen können?

6.)          Welche Hinweise auf derartig schwerwiegende Gefährdungen innerhalb und außerhalb der Strafvollzugsanstalt Stein sind konkret vorgelegen?

7.)          Welche „unabsehbaren Folgen“ drohten durch die Versammlung einzutreten?

8.)          Aus welchen „überzogenen Berichte in den Medien“ resultiert die angespannte Atmosphäre unter den Insassen in der Justizanstalt Stein?

9.)          Wie groß ist der Personalmangel in der Justizanstalt Stein?

10.)      Wie können Tumulte innerhalb der Strafvollzugsanstalt Stein die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl außerhalb der Strafvollzugsanstalt Stein gefährden?

11.)      Laut Anstaltsleitung fehlt in der Justizanstalt Sein zur Zeit das notwendige Wachpersonal, um eine Notsituation bewältigen zu können. Welche Maßnahmen werden ergriffen und welche Notfallpläne liegen vor, um Notsituationen innerhalb der Justizanstalt zu bewältigen?