2247/J XXII. GP

Eingelangt am 05.11.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend die Untersagung der Demonstration für eine Untersuchung der Todesursache von Edwin Ndupu in der JA Stein durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau

 

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 15.10.2004 zur Zahl I/2-D/2004 eine für den 17. Oktober 2004 angemeldete Versammlung untersagt.

 

In ihrer Begründung nimmt die Behörde Bezug auf § 6 Versammlungsgesetz 1953, wonach Versammlungen, (...) deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, von den Behörden zu untersagen seien, wobei auch die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründe zu beachten seien.

In der Sache selbst begründet die Behörde ihre Entscheidung mit Überlegungen, die sich auf die Situation innerhalb der Justizanstalt Stein beziehen.

 

Im Bescheid wird wörtlich ausgeführt (alle Hervorhebungen durch die AntragstellerInnen): „Die Situation in der Justizanstalt Stein kann ohne Übertreibung als angespannt bezeichnet werden. Es ist amtsbekannt und geht aus der Stellungnahme der Justizanstalt zur geplanten Versammlung (...), eindeutig und schlüssig hervor, dass die Situation in der Anstalt nicht durch Aktionen außerhalb der Anstalt, die auch innerhalb der Anstalt wahrgenommen werden können, noch unsicherer gemacht werden sollen. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche Kundgebung vor den Toren der Justizanstalt, welche von den Insassen akustisch wahrgenommen wird, diese so beunruhigen kann, dass Tumulte nicht auszuschließen sind, welche Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Mitgefangene nach sich ziehen können. Das so ein Zustand nicht zu verantworten wäre und auch die öffentliche Sicherheit gefährdet(,) muss nicht näher erläutert werden.“

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.)          Wie beurteilen Sie die Untersagung samt Begründung der angeführten Versammlung?
Welche Tatbestände nach dem Versammlungsgesetz oder nach der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtfertigen Ihrer Auffassung nach die Untersagung der für den 17.10.2004 angemeldeten Versammlung?

2.)          Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen Vorgängen innerhalb einer Justizanstalt und dem Untersagungstatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles in § 6 VersammlungsG 1953?

3.)          Bei welchen drohenden Zuständen innerhalb einer Strafvollzugsanstalt muss im Allgemeinen von eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles außerhalb einer Strafvollzugsanstalt ausgegangen werden?

4.)          Von welchen durch die für den 17.10.2004 angemeldete Versammlung verursachten Zuständen innerhalb der Justizanstalt Stein ist die Behörde bei der Untersagung konkret ausgegangen? 
Wie hätten diese Zustände zu einer die Untersagung rechtfertigenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles außerhalb der Justizanstalt Stein führen können?
Welche Hinweise auf derartig schwerwiegende Gefährdungen innerhalb und außerhalb der Strafvollzugsanstalt Stein sind konkret vorgelegen?

5.)          Besteht in der unmittelbaren Umgebung von Strafvollzugsanstalten, insbesondere von der Strafvollzugsanstalt Stein, aufgrund der angespannten Personalsituation im Strafvollzug ein allgemeines Versammlungsverbot?

6.)          Waren Sie bzw. Ihr Ressort mit dieser Angelegenheit direkt befasst?