2282/J XXII. GP
Eingelangt am 10.11.2004
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DRINGLICHE ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Mag.a Terezija Stoisits, Freundinnen und
Freunde
an den
Bundesminister für Inneres
betreffend wiederholte skandalöse Missachtung des
Rechtsstaats durch den Innenminister
Innenminister Strasser demonstriert durch sein Vorgehen im
Gesetzwerdungsprozess des Asylgesetzes und des Zivildienstgesetzes, durch seine
Ignoranz gegenüber OGH-Urteilen zum Recht von AsylwerberInnen auf staatliche
Versorgung, durch seine monatelange Verweigerung der Unterbringung von
AsylwerberInnen, seine „Einladung“ an diese, in ihr Herkunftsland
zurückzukehren sowie seiner generellen Missachtung von Höchstgerichten und
deren Entscheidungen wiederholt sein fehlendes Rechtsstaatsverständnis. Gerade
als höchster politischer Verantwortlicher jenes Ministeriums, in dem das
Gewaltmonopol des Staates verwaltet wird, ist Strasser verpflichtet, in
besonderem Ausmaß Hüter des Rechtsstaatsprinzips zu sein. Statt dessen verletzt
er dieses immer wieder und ohne Unrechtsbewusstsein und schädigt damit den
Rechtsstaat.
Das Asylgesetz der Bundesregierung, dessen Menschenrechtskonformität und
Verfassungsmäßigkeit während des parlamentarischen Prozesses von
UN-Flüchtlingshochkommissariat, Asyl-NGOs, MenschenrechtsexpertInnen und der
parlamentarischen Opposition massiv in Zweifel gezogen wurde, ist am 15.
Oktober 2004 vom Verfassungsgerichtshof in seinen beiden Grundpfeilern wegen Verfassungswidrigkeit
aufgehoben worden. Die Reaktion des zuständigen Innenministers auf dieses
Höchstgerichtserkenntnis war, trotz gegenteiliger Indizien ein Anwachsen der
Flüchtlingszahlen und eine Kostenexplosion zu prophezeien und dafür die beiden
Landesregierungen verantwortlich zu machen, die das Gesetz vor das
Höchstgericht gebracht hatten, und ein noch schärferes Asylgesetz anzukündigen.
Diese parteipolitisch motivierte Haltet den Dieb-Strategie stellt eine
gefährliche Missachtung des Rechtsstaats dar.
Auch auf eine weitere Verfassungswidrigkeit aus dem Ressort Strassers hat der
Verfassungsgerichtshof mit einem eindeutigen Erkenntnis reagiert und am 20.
Oktober 2004 die Ausgliederung der Zivildienstverwaltung aus dem
Innenministerium ohne Ausnahme für verfassungswidrig erklärt. Angesichts des
erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Zivildiener während des
Zivildienstes hätten Befugnisse rund um den Zivildienst nicht an eine nicht
staatliche Einrichtung übertragen werden dürfen, argumentierte der Verfassungsgerichtshof.
Minister Strassers Reaktion auf dieses Höchstgerichtsurteil war, dem
Verfassungsgerichtshof und der Öffentlichkeit mitzuteilen, „was Recht ist, muss
nicht unbedingt gut sein“.
Die Hartnäckigkeit des Innenministers bei der Verweigerung der Zuständigkeit
für die Unterbringung von AsylwerberInnen dauert seit Jahren an. Es hat zweier
OGH-Beschlüsse (vom 24. Februar 2003 und vom 27. August 2003) bedurft, den
Minister dazu zu bewegen, seine rechtswidrige, u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßende Bundesbetreuungsrichtlinie zurückzunehmen. Der Minister blockiert
seit über einem Jahr mit seiner Ankündigung, die AsylwerberInnenunterbringung
an die Zustimmung der BürgermeisterInnen zu binden, diese und verhindert damit
bis heute eine Lösung des Unterbringungsproblems. Trotz des in Kraft Tretens
der Bund-Länder-Vereinbarung zur Grundversorgung von hilfs- und
schutzbedürftigen AsylwerberInnen mit 1. Mai 2004 hat der Minister mit seiner
früheren Ankündigung, die Unterbringung an die Zustimmung der
BürgermeisterInnen zu binden, monatelang eine Unterbringung in den Gemeinden
unterbunden und verhindert damit bis heute eine Lösung des
Unterbringungsproblems. Trotz monatelanger Vorbereitungszeit zur fristgerechten
Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung hat der Innenminister bis heute keine
Notquartiere zur Verfügung gestellt, sondern begnügt sich damit, die
Verantwortung den Bundesländern zuzuschieben und nur von ihnen
Unterbringungsplätze zu erwarten. Er hält trotz massiver Kritik an der Betreuung
der AsylwerberInnen durch das Privatunternehmen European Homecare fest und
weigert sich bis heute, den vom Innenministerium in Auftrag gegebenen
Evaluierungsbericht über die Arbeit von European Homecare dem Parlament
vorzulegen.
Die in letzter Zeit zusätzlich verschärften Attacken des Innenministers gegen
den weisungsfreien unabhängigen Bundesasylsenat UBAS sind ebenfalls
unerträglich. Statt die rechtsstaatliche Wichtigkeit dieser obersten
Berufungsbehörde in Asylsachen zu betonen und den UBAS durch Personalaufstockungen
zu entlasten, würdigt der Minister durch Aussagen wie, „Das ist eine Behörde,
die kann tun und lassen was sie will. Das sieht man auch an den Ergebnissen
ihrer Arbeit“ die Arbeit der unabhängigen AsylrichterInnen herab und
demonstriert offen seine Sicht der Rechtssstaatlichkeit: eine Behörde, die
durch ihre Arbeit seine Asylpolitik stört, wird öffentlich diskreditiert.
Zu diesen alarmierenden Zeichen der Missachtung des Rechtsstaats und der
Vernachlässigung der Pflichten des Innenministers ist seit 27.10.2004 auch ein
rechtspolitischer und politischer Skandal hinzugekommen: Die Stadtzeitung Falter
berichtete in der Nummer 44/04 vom 27.10.2004 von Ermittlungen gegen zwei
renommierte MenschenrechtsanwältInnen, die das Innenministerium durchgeführt
hat und die zu Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Schlepperei bzw. wegen
Verdachts auf Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze geführt haben, welche
inzwischen von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Mangel an Beweisen
zurückgelegt wurden. Da es sich bei beiden AnwältInnen u.a. um engagierte
KritikerInnen der in Teilen verfassungswidrigen Asylgesetznovelle der
schwarz-blauen Regierung und um KämpferInnen gegen menschenrechtswidrige
Praktiken des Innenministeriums bzw. diverser seiner nachgeordneten Behörden
handelt, liegt der Verdacht nahe, dass sie durch eine konzertierte Kampagne
diverser Straftaten beschuldigt und angeschwärzt hätten werden sollen, was zu
einem Image- und wirtschaftlichen Schaden und zu ihrer Entfernung aus dem Menschenrechtsbeirat
hätte führen können. Die Verlängerung des Vertrags von Mag. Bürstmayr für seine
Tätigkeit als Leiter einer Kommission des Menschenrechtsbeirats wird von Ihnen
bis heute, inzwischen ohne Angabe von Gründen, verweigert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Die Zeitschrift Falter beruft sich in ihrem Bericht vom 27.10.2004
auf Beamte Ihres Ministeriums, die von politisch motivierten
Ermittlungswünschen Ihres Kabinetts gegen die MenschenrechtsanwältInnen Mag.a
Nadja Lorenz und Mag. Georg Bürstmayr berichten, damit man diesen etwas
„anhängen“ konnte. Warum wollte Ihr Kabinett, dass gegen diese beiden
AnwältInnen ermittelt wird?
2. Was haben Sie Ihrem Kabinett in Zusammenhang mit diesen Ermittlungen gegen
die beiden Anwälte angeordnet bzw. mitgeteilt?
3. Wann genau haben Sie von diesen Ermittlungen erfahren und durch wen?
4. Wer genau hat im Ihnen unterstellten Bundeskriminalamt (BKA) die
Ermittlungen angeordnet?
5. Wie lange genau haben das Innenministerium bzw. Teile des Innenministeriums
gegen die beiden AnwältInnen ermittelt, bevor eine Strafanzeige erstattet
wurde?
6. Wer im BKA oder im Innenministerium hat nach Überprüfung der
Ermittlungsergebnisse die Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung(en) an die
Staatsanwaltschaft entschieden?
7. Hat ein/e StaatsanwaltIn bzw. UntersuchungsrichterIn in den beiden Fällen
Ermittlungen durch das Bundeskriminalamt oder ein Organ Ihres Ressorts
angeordnet ?
8. Wie gehen Sie mit der Tatsache um, dass eine Ihnen unterstellte Behörde,
nämlich das Bundeskriminalamt, Ermittlungen gegen AnwältInnen führt, die Ihr
Asylgesetz und Ihre Vorgehensweise in der Asylpraxis (lade Asylwerber ein,
zurückzukehren) kritisieren, und das mehr als magere Ergebnis dieser Ermittlungen
zwecks Strafverfolgung der beiden AnwältInnen an die Staatsanwaltschaft
weiterleitet?
9. Wie ist es möglich, dass ausgerechnet in dem Ministerium, wo das Gewalt- und
Machtmonopol des Staates verwaltet wird, KritikerInnen des Missbrauchs dieses
Machtmonopols mit unhaltbaren Behauptungen wie Schlepperei und Aufforderung zum
Ungehorsam gegen Gesetze konfrontiert werden bzw. kriminalisiert werden sollen?
10. Wie können Sie am 22.10. oder 25.10. „am Rande“ von den
Ermittlungen gehört haben und vom Leiter des BKA nicht informiert worden sein,
wie Sie das im Format vom 29. Oktober 2004 und im Innenausschuss am
27.10. behaupteten, wenn Mag. Bürstmayr selbst bereits am 28. September
erfahren hat, dass sein Vertrag als Kommissionsleiter des Menschenrechtsbeirats
wegen einer Causa bez. Visitenkarten in der Tschechischen Republik nicht
verlängert werden soll?
11. Warum haben Sie, wenn Sie am 22.10. oder 25.10. von den Ermittlungen
erfahren haben - mit Schreiben vom 21.10.2004, also mindestens einen Tag, bevor
Sie davon erfahren haben, mitgeteilt, Sie würden allen Vorschlägen des
Menschenrechtsbeirates zur Neu- und Wiederbestellung von Mitgliedern und
LeiterInnen entsprechen, nur jenem von Mag. Bürstmayr nicht?
12. War Ihnen am 21.10.2004 schon bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Wien die
Anzeige gegen Mag. Bürstmayr per 15.10.2004 gem. § 90 StPO eingestellt hatte,
weil sie keinen Grund zur Verfolgung gesehen hatte?
13. Warum lehnen Sie mit Mag. Bürstmayr als Leiter einer Kommission des
Menschenrechtsbeirates ausgerechnet jenen Anwalt ab, der den Anfechtungsantrag
zu dem aus Ihrem Ressort stammenden Asylgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof
mit vertreten hat und mit seinen Ausführungen teilweise auch Erfolg hatte ?
14. Was ist nun, nachdem die Strafanzeige gegen Mag. Bürstmayr von der
Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde, der Grund für die Nicht-Unterzeichnung
des Vertrags von Mag. Bürstmayr durch Sie?
15. Wie erklären Sie sich als Jurist und Bundesminister für Inneres die
Tatsache, dass in der im Fall von RA Mag. Bürstmayr vom Bundeskriminalamt an
die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung die wesentlichen
Sachverhaltselemente des behaupteten Delikts der Schlepperei - beispielsweise
der Vorsatz des nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils - nicht einmal
behauptet werden?
16. Wie erklären Sie sich als Jurist und Bundesminister für Inneres die
Tatsache, dass die im Fall von RA Mag.a Lorenz an die Staatsanwaltschaft
übermittelte Sachverhaltsdarstellung die wesentlichen Sachverhaltselemente des
behaupteten Delikts der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nicht
beinhaltet?
17. Warum steht in der Beilage der an die Staatsanwaltschaft übermittelten
Sachverhaltsdarstellung des Bundeskriminalamtes ein E-Mail Ihres
Kabinettsmitarbeiters Peter Webinger an das Bundeskriminalamt mit dem Satz:
„Danke, Webinger“ ?
18. Wofür bedankt sich Herr Webinger beim Bundeskriminalamt? Für die Verfolgung
von MenschenrechtsanwältInnen auf Anweisung oder Bitte Ihres Kabinetts hin?
19. Wenn nein, wie erklären Sie sich diesen Dank Ihres Mitarbeiters im
Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von MenschenrechtsanwältInnen?
20. Wie viele MandantInnen eines/einer der beiden AnwältInnen wurden im
Zusammenhang mit den Verdächtigungen des BKA befragt? Und wie oft wurde jede/r
dieser MandantInnen befragt?
21. Ist durch die Vorgehensweise der Befragung von AsylwerberInnen zum
Mandatsverhältnis mit ihren RechtsanwältInnen nicht der § 9 Abs. 3 der
Rechtsanwaltsordnung, dass das Recht auf Verschwiegenheit weder durch Gerichte
noch durch andere behördliche Maßnahmen umgangen werden darf, verletzt worden?
22. Ist durch die Vorlage von Fotos der beiden AnwältInnen bei ihren
MandantInnen das Vertrauen der MandantInnen in ihre AnwältInnen nicht
nachhaltig gestört worden, da erstere korrekterweise davon ausgehen müssen,
dass ihre AnwältInnen von Behörden des Innenministeriums der Begehung von
Straftaten verdächtigt werden?
23. Ist das durch die Rechtsanwaltsordnung gewährleistete Recht von
MandantInnen auf RechtsanwältInnen, die ihre Interessen ohne Furcht vor
Behörden wahrnehmen können, noch gewährleistet, wenn AnwältInnen in diesem
Repressionsklima künftig befürchten müssen, vom Innenministerium verfolgt zu
werden, wenn sie dieses kritisieren?
24. Gibt es derzeit weitere oder neue Ermittlungen gegen die AnwältInnen
Bürstmayr und Lorenz durch eines der Organe Ihres Ressorts?
25. Gibt oder gab es Ermittlungen gegen andere MenschenrechtsanwältInnen,
-aktivistInnen oder AsylberaterInnen durch eines der Organe Ihres Ressorts?
26. Wie viele Sachverhaltsdarstellungen wurden in den letzten zwei Jahren
gemäß § 281 StGB an
die Staatsanwaltschaft übermittelt?
27. Warum haben Sie nach Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses zum
Asylgesetz vom 15.10.2004 trotz besseren Wissens prophezeit, es würde einen
steigenden Zuzug von AsylwerberInnen nach Österreich geben, obwohl Sie selbst
wiederholt und zuletzt am 21.10.2004 im Nationalrat bekanntgegeben haben: „nach
den ersten fünf Monaten (des neuen Asylgesetzes) liegen um ein Viertel weniger
(Asyl-)Anträge vor“?
28. Warum haben Sie
nach Bekanntgabe des VfGH-Erkenntnisses eine nochmalige Verschärfung des
Asylgesetzes angekündigt, obwohl der VfGH die Verfassungswidrigkeit
wesentlicher Eckpfeiler Ihres Asylgesetzes (Neuerungsverbot und Ausschluß der
aufschiebenden Wirkung) festgestellt hat und das Gesetz somit entschärft
werden muss?
29. Warum versuchen Sie gegen AsylwerberInnen Stimmung zu machen etwa mit
Behauptungen wie, das VfGH-Erkenntnis werde zu einer wesentlichen Verteuerung
für Bund und Länder führen, obwohl Österreich aufgrund der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von
AsylwerberInnen in den Mitgliedsstaaten zur Grundversorgung von AsylwerberInnen
verpflichtet ist, und diese Verpflichtung nicht verhandelbar ist?
30. Warum haben Sie keine Vorkehrungen zwecks Unterbringung von AsylwerberInnen
getroffen, so dass selbst nach sechs Monaten nach in Kraft Treten der
Bund-Länder-Vereinbarung zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen
AusländerInnen diese nicht eingehalten wird?
31. Soll man Ihrer Meinung nach die Einhaltung der Flüchtlingskonvention und
der EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von AsylwerberInnen von der
Zustimmung von BürgermeisterInnen zur Flüchtlingsunterbringung abhängig machen?
32. Die Schweizer
Asylrekurskommission die dem UBAS vergleichbare und ähnlich viele Berufungen
bearbeitende Rechtsmittelinstanz in der Schweiz besteht aus 34 RichterInnen, 99
juristischen MitarbeiterInnen und 4 Akademikerstellen für die
Länderdokumentation. Warum ist der Österreichische Unabhängige Bundesasylsenat,
verglichen mit der Schweizer Asylrekurskommission, personell dermaßen
unterbesetzt?
33. Warum verweigern
Sie dem UBAS – abgesehen von 10 in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen
VerwaltungspraktikantInnen seit 1.8.2004 – jede Personalaufstockung, obwohl
ursprünglich 40 EntscheiderInnen für 5.400 Verfahren vorgesehen waren, aber
beispielsweise in den Jahren 2002
und 2003 insgesamt 22.000 Berufungen (Steigerung gegenüber den Vorjahren um 75
%) neu anhängig geworden sind?
34. In seinem
Erkenntnis (VfGH G36/04, v20/04 vom 15.10.2004) spricht der VfGH aus, dass
Teile der Zivildienstverwaltung – z.B. die Zuweisung zum ordentlichen
Zivildienst - eine Kernaufgabe des Staates sind und daher nicht privatisiert
werden dürfen solange die allgemeine Wehrpflicht besteht. Wollen Sie die
rechtsstaatlich notwendige Bereinigung des Zivildienstgesetzes nun vornehmen
oder werden Sie das Erkenntnis, wie es Ihr erster Kommentar befürchten lässt
ebenso ignorieren, wie dies Landeshauptmann Haider in Kärnten mit dem
Ortstafelerkenntnis hinsichtlich zweisprachiger Ortstafeln tut?
35. In seinem
Erkenntnis zur ZDG-Novelle 2001 spricht der VfGH (VfSlg. 16.588/2002) aus, dass
für die angemessene Verpflegung der Zivildiener beispielsweise der
Verpflegsersatz der Wehrdiener in der Höhe von 13,6 Euro als Bezugspunkt
heranzuziehen sei. Wie erklären Sie sich, dass Sie offensichtlich in
Missachtung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung mittels Bescheid
festgestellt haben, dass 5,86 Euro
täglich eine angemessene Verpflegung seien?
36. Werden Sie nach teilweiser Aufhebung des Asylgesetzes und des Zivildienstgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit auch weiterhin versuchen, evident verfassungswidrige Gesetze in Begutachtung zu schicken und trotz Mahnungen von RechtsexpertInnen mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen im Parlament beschließen zu lassen?
In formeller
Hinsicht wird die dringliche Behandlung dieser Anfrage unter Verweis auf § 93
Abs. 2 verlangt.