2319/J XXII. GP
Eingelangt am 16.11.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
Nach geltendem österreichischen Recht ist bei
Eheschließung nur ein Ehepartner berechtigt einen Doppelnamen zu führen. Der
andere Ehepartner behält ausschließlich den seinen, welcher als gemeinsamer
Familienname gilt und den auch die Kinder zu führen haben. Ein Doppelname
zusammengesetzt aus beiden elterlichen Familiennamen für Kinder ist nicht
zulässig.
In Frankreich hingegen ist es sehr wohl möglich, dass die Kinder die
Namen beider Eltern als Familiennamen führen. Auch in Österreich gibt es Fällen
in denen ein Elternteil bereits vor der Eheschließung einen Doppelnamen hat und
dieser dann als Familienname für das Kind gewählt werden kann. Nur das Führen
eines nach Eheschließung entstandenen Doppelnamens auch für die Kinder oder für
die gesamte Familie ist in Österreich nicht erlaubt.
Die Liberalisierung bzgl. der Namensführung wird in Österreich von der
Bevölkerung meist folgendermaßen umgesetzt: Die Frau darf Ihren Namen dem
Familienamen des Mannes beifügen, führt also den Doppelnamen, der Mann behält
den seinen und die Kinder erhalten nach alter Tradition den Namen des Vaters.
Dadurch kommt es tendenziell zu einer Bevorzugung des Namens des Vaters
gegenüber des Namens der Mutter.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist eine Gesetzesänderung in der Namensführung
bei Eheschließung geplant?
2. Warum gibt es die Ungleichbehandlung bei der
Namensgebung von Kindern von unverheirateten Nichtösterreichern (Recht auf
Doppelnamen zusammengesetzt aus mütterlichen und väterlichen Familiennamen) und
unverheirateten Österreichern?
3. Doppelnamen für Kinder von Inländern sind
nicht wirklich untersagt: der Doppelname eines Elternteils kann als
Familienname angenommen werden. Warum ist es dann nicht möglich sein, dass das
Kind einen Doppelname, der sich aus dem mütterlichen und väterlichen
Familiennamen zusammensetzt, erhält?