2326/J XXII. GP
Eingelangt am 16.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der
Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Ramprecht
Im
Jahr 2000 haben Sie Michael Ramprecht als Budget-Referenten aus Klagenfurt in
Ihr Kabinett
mitgenommen. Am 19.7.2000 haben Sie ihn in
den Aufsichtsrat der BUWOG entsandt. Am 14.6.2001
haben Sie ihn zum Geschäftsführer der Bundesbeschaffung GmbH und in Folge zum
Vorsitzenden der
Vergabekommission der BUWOG gemacht.
Am 24. Juli 2004 bot die Firma „Ramprecht & Partner
Immobilien" im Kurier um 380 000 Euro eine
Wohnung im 19. Wiener
Bezirk an. In ihrem Briefkopf gab die Firma als ihre eigene Adresse
„Hietzinger Hauptstrasse 113" und als e-mail „RamprechtundPartner@chello.at"
an. Das schriftliche
Anbot wurde von Caroline Ramprecht, der Frau von Michael Ramprecht,
unterzeichnet. Der spätere
Käufer verhandelte persönlich mit Michael Ramprecht, ließ sich von ihm die
Wohnung zeigen und
zahlte ihm bar eine Provision aus und ließ sich diese durch Unterschrift
bestätigen.
In
ihrem Anbot weist „Ramprecht & Partner" ausdrücklich auf die
Gültigkeit der Verordnung für
Immobilienmakler des Bundesministeriums für
Handel und gewerbliche Industrie BGBl. 297/96 hin.
Laut
Auskunft der Gewerbebehörde existiert die Firma „Ramprecht & Partner
Immobilien" nicht:
„Eine Gesellschaft mit der Bezeichnung 'Ramprecht & Partner Immobilien' ist
zur Zeit noch nicht im
Firmenbuch eingetragen." Michael Ramprecht verfügt wie seine Frau auch
über keine
Gewerbeberechtigung für dieses gebundene Gewerbe.
In
der Hietzinger Hauptstrasse 113 ist keine Firma „Ramprecht & Partner
Immobilien" ersichtlich.
Am Wohnhaus „Hietzinger Hauptstraße" hat Caroline Ramprecht am 19.12.2002
von Ernst Karl
Plech zwei Anteile (Wohnung mit Balkon und
Terrasse bzw. Garage Nebenräume) erworben und am
30.4.2003 an Michael Ramprecht in Form einer Schenkung weiter gegeben.
Für Plech ist ein
Pfandrecht eingetragen -Michael Ramprecht
hat ihm seine Anteile für 181.692,09 Euro verpfändet.
Am
18.10.2004 ist in dieser Causa durch den Käufer der im Kurier inserierten
Wohnung eine
Sachverhaltsbekanntgabe gemäß § 24 FBG an das Handelsgericht/Firmenbuch und
eine
gleichlautende Bekanntgabe an die Gewerbebehörde erstattet worden. Hier heißt
es: „Zur
Geschäftsabwicklung führe ich aus, dass ich
mit Frau Mag. Caroline Ramprecht lediglich
Telefonkontakt hatte. Bereits in meinem ersten Telefonat mit ihr kündigte mir
Frau Mag. Ramprecht
ihren Ehemann, Michael Ramprecht, für den Besichtigungstermin an.
Tatsächlich fanden in der Folge
zwei Besichtigungstermine und die
Kaufpreisverhandlungen mit Herrn Ramprecht statt. Auch die
Provisionszahlung nahm ich an Herrn Ramprecht vor und wurde von ihm
bestätigt. Das
beigeschlossene Anbot vom 28.7.2004 trägt
ebenfalls die Unterschrift von Herrn Ramprecht. Nach
meinem persönlichen Eindruck versah Frau Mag. Ramprecht in dem Unternehmen
lediglich
Telefondienst, alle sonstigen Tätigkeiten werden von Herrn Michael
Ramprecht erbracht, der de facto
auch die beherrschende Stellung im Unternehmen inne haben dürfte. "
Die
Sachverhaltsdarstellung an die MA 63 (Gewerbewesen) zur Überprüfung und
allfälligen Ahndung
der Verwaltungsübertretung der unbefugten
Gewerbeausübung (§ 366 Abs. 1 Z. 1 GewO) ist ebenfalls
am 18.10.2004 erstattet worden. Die
Gewerbebehörde hat bereits ein Verfahren wegen „Verdachtes
der unbefugten Ausübung des Immobiliengewerbes" eingeleitet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Auf Grund welcher Qualifikation im Immobilienbereich ist
Michael Ramprecht in den
Aufsichtsrat der
BUWOG entsandt worden?
2.
Auf Grund welcher Qualifikation im Immobilienbereich ist
Michael Ramprecht zum
Vorsitzenden der
BUWOG-Vergabekommission bestellt worden?
3.
Welche
Aufgabe hatte Ramprecht an der Spitze der BUWOG-Vergabekommission?
4.
Ist Ihnen bekannt, dass Michael Ramprecht gemeinsam mit
seiner Frau ein Maklerbüro unter
der Firma „Ramprecht
& Partner Immobilien" betreibt, Wohnungen besichtigt und
Provisionen entgegen nimmt?
5.
Hat
Michael Ramprecht diese Nebentätigkeit gemeldet?
6.
Ist Michael Ramprechts Nebentätigkeit im Gewerbe des
Maklers im Rahmen seines
Dienstvertrags
zulässig?
7.
Ist
sie für den Vorsitzenden der Vergabekommission der BUWOG zulässig?
8.
Verfügt Michael Ramprecht über die zur Ausübung dieses
Gewerbes notwendige
Gewerbeberechtigung?
9.
Ist die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien"
im Firmenbuch eingetragen und handelt es
sich insofern um eine
erlaubte Firma?
10.
Verfügt
die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" über eine ordnungsgemäße
Buchführung bzw. werden die erbrachten
Vermittlungsleistungen ordnungsgemäß verbucht,
fakturiert und versteuert?
11.
Ist jemand, der ohne Gewerbeberechtigung mit einer
Scheinfirma Immobilien verkauft, als
Leiter der
Vergabekommission und als Aufsichtsrat der BUWOG tragbar?
12.
Ist jemand, der ohne Gewerbeberechtigung mit einer
Scheinfirma Immobilien verkauft, als
Geschäftsführer der
Bundesbeschaffungsgesellschaft tragbar?
13.
Welche Steuerpflicht ist für Michael Ramprecht im Rahmen
seiner illegalen
Gewerbeausübung
entstanden?
14.
Michael Ramprecht hat die Wohnung „Hietzinger
Hauptstraße 113/Top 7/8" vom FPÖ-nahen
Immobilienmakler
Ernst Karl Plech erworben. Plech ist mit einem Pfand auf das Objekt
Darlehensgeber für Ramprecht. Warum hat sich Ramprecht das Darlehen nicht - wie
üblich -
von einer Bank, sondern von dem stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden der BIG
besorgt?
15.
Ist es zulässig, dass sich Mitglieder der
Vergabekommission ihre Darlehen nicht bei der
Bank, sondern bei in
die Privatisierung von Bundesimmobilien involvierten Maklern
besorgen?
16.
Warum hat Plech von Michael Ramprecht einen Kaufpreis
verlangt, der unter einem Drittel
des
ortsüblichen Preises liegt?
17.
Hat Plech auf das Konto „Karl Heinz
Grasser-Stiftung" bzw. auf das von Dr. Weissmann für
Sie geführte
Treuhandkonto eine Spende überwiesen?
18.
Wenn ja, in welcher Höhe?
19.
Werden
Sie Michael Ramprecht seiner Funktionen entheben?
20.
Welche
sonstigen Maßnahmen werden Sie in der Causa „Ramprecht" setzen?
Beilage: Notiz des Wohnungskäufers
Notiz
Betrifft: „Ramprecht und Partner Immobilien"
Im vergangenen Juli habe ich mich für eine in der Zeitung
inserierte Wohnung interessiert.
Angegeben war ein
Immobilienbüro „Ramprecht und Partner Immobilien"; am Telefon mel-
dete sich Frau Ramprecht, mit ihr machte ich einen Besichtigungstermin aus,
wobei sie mir
ihren Mann ankündigte.
Die Wohnung wurde mir dann auch von
Herrn Ramprecht gezeigt. Herr Ramprecht erklärte
mir die diversen
Besonderheiten und technischen Details der Wohnung. Er hatte die Wohnung
auch schon anderen Interessenten gezeigt und übergab mir ein unterschriebenes
ausführliches
Anbot der Firma „Ramprecht und Partner
Immobilien", ergänzt mit eigenen Geschäftsbedin-
gungen. Das Anbot enthielt die üblichen Provisionsbedingungen mit dem Hinweis
auf die
Immobilienmaklerverordnung. Auf der unteren Brief leiste ist der Name
seiner Frau angege-
ben; auf der letzten Seite des Anbots ist -
wohl eher unüblich - eine Zahlstelle ausgewiesen,
und zwar ein Herr Mag. Peter Ulm.
Auch einen zweiten Besichtigungstermin nahm Herr
Ramprecht wahr; mit ihm verhandelte
ich auch den
Kaufpreis. Er informierte mich ebenso über bereits vorhandene Kaufinteressen-
ten und vorliegende Anbote.
Dabei
erzählte er mir unter anderem, dass er mit dem Finanzminister befreundet und
Ge-
schäftsführer der neuen Bundesbeschaffungsgesellschaft sei.
Nach dem der Kauf tatsächlich zustande gekommen war,
meldete sich Frau Ramprecht tele-
fonisch wegen der
Provision; sie fragte mich, ob ich eine Rechnung benötige. Ich war über die
Frage überrascht, weil ich dahinter die
Frage nach einer unversteuerten Provision annehmen
musste, und ich mir aufgrund des Berufs ihres Mannes eine solche Frage
nicht erwartet hätte.
Die Sache schien mir nunmehr dubios, und ich
sagte ihr, ich würde sie nochmals anrufen.
Zunächst
stellte ich fest, dass ihr Mann tatsächlich Geschäftsführer der
Bundesbeschaffungs-
gesellschaft ist. Danach erkundigte ich mich bei der Innung und bei der
zuständigen Magist-
ratsabteilung, ob es eine Immobilienfirma Ramprecht überhaupt gibt. Die Firma
war sowohl
bei der Innung als auch bei der Magistratsabteilung unbekannt. Es fehlt auch
die Anmeldung
der Firma (Personengesellschaft) beim
Firmenbuchgericht; die beigelegten Geschäftsbedin-
gungen - bei Immobilienbüros zumindest nicht die Regel - sollten offenkundig
die Bedeu-
tung der Firma unterstreichen und
über die fehlende Firmenbucheintragung und die fehlende
Gewerbeberechtigung hinwegtäuschen.
Auf Grund dieser Recherche war für mich jedenfalls klar,
dass ich darüber die zuständigen
Stellen informieren werde müssen; denn die Ausübung eines illegalen Gewerbes
ist nach
meiner
Einschätzung mit der Funktion eines Geschäftsführers der
Bundesbeschaffungsgesell-
schaft unvereinbar.
Ich
rief daraufhin Frau Ramprecht an und erklärte ihr, ich würde keine
Umsatzsteuerrechnung
benötigen; sie meinte darauf, sie könne mir
den Betrag dann netto ohne USt verrechnen, wo-
rauf ich meinte, ich würde ihr das Geld über die Bank überweisen. Sie
wollte jedoch das Geld
bar und meinte, ich könne das Geld ihrem Mann übergeben.
Das war
mir auch Recht, weil ich damit eine Bestätigung ihres Mannes über seine
Mitarbeit in
der nicht genehmigten Firma in der Hand haben würde. Denn ich hatte nicht die
Absicht, ohne
Bestätigung zu bezahlen. Ich stimmte daher zu, und traf mich mit ihrem Mann im
Cafe Schot-
tenring (21. September 2004). Wie von mir
erwartet hat Herr Ramprecht keine Bestätigung
für die Bezahlung mitgebracht, ich verlangte von ihm jedoch eine entsprechende
Bestätigung
über den Erhalt der Provision mit dem Betrag. Die Bestätigung erfolgte
auf meinem seinerzei-
tigen Annahmeschreiben über das Objekt (ohne
USt). Herr Ramprecht hat davon weder eine
Abschrift noch eine Kopie.
Die Unterschrift auf der Provisionsbestätigung entspricht
jener am Anbotschreiben. Daraus
ergibt sich für mich
der schriftlich dokumentierte Nachweis, dass Herr Ramprecht in der Im-
mobilienfirma seiner Frau mitarbeitet, bzw die Immobilienfirma gemeinsam mit
ihr betreibt
(„Ramprecht und Partner"), obwohl die
Firma-jedenfalls nach meinen bisherigen Erkundi-
gungen bei der Innung und beim
Magistrat - illegal ist.
Auch Herr Mag. Ulm als Zahlstelle findet damit eine
Erklärung: Herr Mag. Ulm verfügt -
anders
als die Firma Ramprecht - über eine Maklerkonzession und wird in jenen Fällen
ein-
geschaltet, in denen der Kunde eine Rechnung verfangt; nur in diesen Fällen
wird Herr Mag.
Ulm zur Tarnung der
nicht genehmigten Firma benötigt, ansonsten erfolgt die Bezahlung (wie
in meinem Fall) direkt an Herrn Ramprecht,
insgesamt also ein wohl überlegtes System.
Nach
meinem Eindruck pflegt Herr Ramprecht im Wesentlichen die persönlichen Kunden-
kontakte, während seine Frau den Telefondienst besorgt.
Ich
habe in der Folge umgehend das Finanzamt verständigt und meinen Anwalt
beauftragt,
die Gewerbebehörde und das Firmenbuchgericht zu informieren.
Offen
ist für mich, welche Beweggründe Herr Mag. Ulm hat, die Tätigkeit von Herrn
Ramp-
recht zu decken, und inwieweit allenfalls
Herr Mag. Ulm sich sonst im beruflichen Umfeld
von Herrn Ramprecht wiederfindet.