2326/J XXII. GP

Eingelangt am 16.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Ramprecht

Im Jahr 2000 haben Sie Michael Ramprecht als Budget-Referenten aus Klagenfurt in Ihr Kabinett
mitgenommen. Am 19.7.2000 haben Sie ihn in den Aufsichtsrat der BUWOG entsandt. Am 14.6.2001
haben Sie ihn zum Geschäftsführer der Bundesbeschaffung GmbH und in Folge zum Vorsitzenden der
Vergabekommission der BUWOG gemacht.

Am 24. Juli 2004 bot die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" im Kurier um 380 000 Euro eine
Wohnung im 19. Wiener Bezirk an. In ihrem Briefkopf gab die Firma als ihre eigene Adresse
„Hietzinger Hauptstrasse 113" und als e-mail
„RamprechtundPartner@chello.at" an. Das schriftliche
Anbot wurde von Caroline Ramprecht, der Frau von Michael Ramprecht, unterzeichnet. Der spätere
Käufer verhandelte persönlich mit Michael Ramprecht, ließ sich von ihm die Wohnung zeigen und
zahlte ihm bar eine Provision aus und ließ sich diese durch Unterschrift bestätigen.

In ihrem Anbot weist „Ramprecht & Partner" ausdrücklich auf die Gültigkeit der Verordnung für
Immobilienmakler des Bundesministeriums für Handel und gewerbliche Industrie BGBl. 297/96 hin.

Laut Auskunft der Gewerbebehörde existiert die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" nicht:
„Eine Gesellschaft mit der Bezeichnung 'Ramprecht & Partner Immobilien' ist zur Zeit noch nicht im
Firmenbuch eingetragen." Michael Ramprecht verfügt wie seine Frau auch über keine
Gewerbeberechtigung für dieses gebundene Gewerbe.

In der Hietzinger Hauptstrasse 113 ist keine Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" ersichtlich.
Am Wohnhaus „Hietzinger Hauptstraße" hat Caroline Ramprecht am 19.12.2002 von Ernst Karl
Plech zwei Anteile (Wohnung mit Balkon und Terrasse bzw. Garage Nebenräume) erworben und am
30.4.2003 an Michael Ramprecht in Form einer Schenkung weiter gegeben. Für Plech ist ein
Pfandrecht eingetragen -Michael Ramprecht hat ihm seine Anteile für 181.692,09 Euro verpfändet.

Am 18.10.2004 ist in dieser Causa durch den Käufer der im Kurier inserierten Wohnung eine
Sachverhaltsbekanntgabe gemäß § 24 FBG an das Handelsgericht/Firmenbuch und eine
gleichlautende Bekanntgabe an die Gewerbebehörde erstattet worden. Hier heißt es: „Zur
Geschäftsabwicklung führe ich aus, dass ich mit Frau Mag. Caroline Ramprecht lediglich
Telefonkontakt hatte. Bereits in meinem ersten Telefonat mit ihr kündigte mir Frau Mag. Ramprecht
ihren Ehemann, Michael Ramprecht, für den Besichtigungstermin an. Tatsächlich fanden in der Folge
zwei Besichtigungstermine und die Kaufpreisverhandlungen mit Herrn Ramprecht statt. Auch die
Provisionszahlung nahm ich an Herrn Ramprecht vor und wurde von ihm bestätigt. Das
beigeschlossene Anbot vom 28.7.2004 trägt ebenfalls die Unterschrift von Herrn Ramprecht. Nach
meinem persönlichen Eindruck versah Frau Mag. Ramprecht in dem Unternehmen lediglich
Telefondienst, alle sonstigen Tätigkeiten werden von Herrn Michael Ramprecht erbracht, der de facto
auch die beherrschende Stellung im Unternehmen inne haben dürfte. "


Die Sachverhaltsdarstellung an die MA 63 (Gewerbewesen) zur Überprüfung und allfälligen Ahndung
der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung (§ 366 Abs. 1 Z. 1 GewO) ist ebenfalls
am 18.10.2004 erstattet worden. Die Gewerbebehörde hat bereits ein Verfahren wegen „Verdachtes
der unbefugten Ausübung des Immobiliengewerbes" eingeleitet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.               Auf Grund welcher Qualifikation im Immobilienbereich ist Michael Ramprecht in den
Aufsichtsrat der BUWOG entsandt worden?

2.               Auf Grund welcher Qualifikation im Immobilienbereich ist Michael Ramprecht zum
Vorsitzenden der BUWOG-Vergabekommission bestellt worden?

3.               Welche Aufgabe hatte Ramprecht an der Spitze der BUWOG-Vergabekommission?

4.               Ist Ihnen bekannt, dass Michael Ramprecht gemeinsam mit seiner Frau ein Maklerbüro unter
der Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" betreibt, Wohnungen besichtigt und
Provisionen entgegen nimmt?

5.               Hat Michael Ramprecht diese Nebentätigkeit gemeldet?

6.               Ist Michael Ramprechts Nebentätigkeit im Gewerbe des Maklers im Rahmen seines
Dienstvertrags zulässig?

7.               Ist sie für den Vorsitzenden der Vergabekommission der BUWOG zulässig?

8.               Verfügt Michael Ramprecht über die zur Ausübung dieses Gewerbes notwendige
Gewerbeberechtigung?

9.               Ist die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" im Firmenbuch eingetragen und handelt es
sich insofern um eine erlaubte Firma?

10.         Verfügt die Firma „Ramprecht & Partner Immobilien" über eine ordnungsgemäße
Buchführung bzw. werden die erbrachten Vermittlungsleistungen ordnungsgemäß verbucht,
fakturiert und versteuert?

11.         Ist jemand, der ohne Gewerbeberechtigung mit einer Scheinfirma Immobilien verkauft, als
Leiter der Vergabekommission und als Aufsichtsrat der BUWOG tragbar?

12.         Ist jemand, der ohne Gewerbeberechtigung mit einer Scheinfirma Immobilien verkauft, als
Geschäftsführer der Bundesbeschaffungsgesellschaft tragbar?

13.         Welche Steuerpflicht ist für Michael Ramprecht im Rahmen seiner illegalen
Gewerbeausübung entstanden?

14.         Michael Ramprecht hat die Wohnung „Hietzinger Hauptstraße 113/Top 7/8" vom FPÖ-nahen
Immobilienmakler Ernst Karl Plech erworben. Plech ist mit einem Pfand auf das Objekt
Darlehensgeber für Ramprecht. Warum hat sich Ramprecht das Darlehen nicht - wie üblich -


von einer Bank, sondern von dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der BIG
besorgt?

15.         Ist es zulässig, dass sich Mitglieder der Vergabekommission ihre Darlehen nicht bei der
Bank, sondern bei in die Privatisierung von Bundesimmobilien involvierten Maklern
besorgen?

16.         Warum hat Plech von Michael Ramprecht einen Kaufpreis verlangt, der unter einem Drittel
des ortsüblichen Preises liegt?

17.         Hat Plech auf das Konto „Karl Heinz Grasser-Stiftung" bzw. auf das von Dr. Weissmann für
Sie geführte Treuhandkonto eine Spende überwiesen?

18.         Wenn ja, in welcher Höhe?

19.         Werden Sie Michael Ramprecht seiner Funktionen entheben?

20.   Welche sonstigen Maßnahmen werden Sie in der Causa „Ramprecht" setzen?

Beilage: Notiz des Wohnungskäufers


Notiz

Betrifft: „Ramprecht und Partner Immobilien"

Im vergangenen Juli habe ich mich für eine in der Zeitung inserierte Wohnung interessiert.
Angegeben war ein Immobilienbüro „Ramprecht und Partner Immobilien"; am Telefon mel-
dete sich Frau Ramprecht, mit ihr machte ich einen Besichtigungstermin aus, wobei sie mir
ihren Mann ankündigte.

Die Wohnung wurde mir dann auch von Herrn Ramprecht gezeigt. Herr Ramprecht erklärte
mir die diversen Besonderheiten und technischen Details der Wohnung. Er hatte die Wohnung
auch schon anderen Interessenten gezeigt und übergab mir ein unterschriebenes ausführliches
Anbot der Firma „Ramprecht und Partner Immobilien", ergänzt mit eigenen Geschäftsbedin-
gungen. Das Anbot enthielt die üblichen Provisionsbedingungen mit dem Hinweis auf die
Immobilienmaklerverordnung. Auf der unteren Brief leiste ist der Name seiner Frau angege-
ben; auf der letzten Seite des Anbots ist - wohl eher unüblich - eine Zahlstelle ausgewiesen,
und zwar ein Herr Mag. Peter Ulm.       

Auch einen zweiten Besichtigungstermin nahm Herr Ramprecht wahr; mit ihm verhandelte
ich auch den Kaufpreis. Er informierte mich ebenso über bereits vorhandene Kaufinteressen-
ten und vorliegende Anbote.

Dabei erzählte er mir unter anderem, dass er mit dem Finanzminister befreundet und Ge-
schäftsführer der neuen Bundesbeschaffungsgesellschaft sei.

Nach dem der Kauf tatsächlich zustande gekommen war, meldete sich Frau Ramprecht tele-
fonisch wegen der Provision; sie fragte mich, ob ich eine Rechnung benötige. Ich war über die
Frage überrascht, weil ich dahinter die Frage nach einer unversteuerten Provision annehmen
musste, und ich mir aufgrund des Berufs ihres Mannes eine solche Frage nicht erwartet hätte.
Die Sache schien mir nunmehr dubios, und ich sagte ihr, ich würde sie nochmals anrufen.

Zunächst stellte ich fest, dass ihr Mann tatsächlich Geschäftsführer der Bundesbeschaffungs-
gesellschaft ist. Danach erkundigte ich mich bei der Innung und bei der zuständigen Magist-
ratsabteilung, ob es eine Immobilienfirma Ramprecht überhaupt gibt. Die Firma war sowohl
bei der Innung als auch bei der Magistratsabteilung unbekannt. Es fehlt auch die Anmeldung
der Firma (Personengesellschaft) beim Firmenbuchgericht; die beigelegten Geschäftsbedin-
gungen - bei Immobilienbüros zumindest nicht die Regel - sollten offenkundig die Bedeu-
tung der Firma unterstreichen und über die fehlende Firmenbucheintragung und die fehlende
Gewerbeberechtigung hinwegtäuschen.

Auf Grund dieser Recherche war für mich jedenfalls klar, dass ich darüber die zuständigen
Stellen informieren werde müssen; denn die Ausübung eines illegalen Gewerbes ist nach
meiner Einschätzung mit der Funktion eines Geschäftsführers der Bundesbeschaffungsgesell-
schaft unvereinbar.

Ich rief daraufhin Frau Ramprecht an und erklärte ihr, ich würde keine Umsatzsteuerrechnung
benötigen; sie meinte darauf, sie könne mir den Betrag dann netto ohne USt verrechnen, wo-
rauf ich meinte, ich würde ihr das Geld über die Bank überweisen. Sie wollte jedoch das Geld
bar und meinte, ich könne das Geld ihrem Mann übergeben.


Das war mir auch Recht, weil ich damit eine Bestätigung ihres Mannes über seine Mitarbeit in
der nicht genehmigten Firma in der Hand haben würde. Denn ich hatte nicht die Absicht, ohne
Bestätigung zu bezahlen. Ich stimmte daher zu, und traf mich mit ihrem Mann im Cafe Schot-
tenring (21. September 2004). Wie von mir erwartet hat Herr Ramprecht keine Bestätigung
für die Bezahlung mitgebracht, ich verlangte von ihm jedoch eine entsprechende Bestätigung
über den Erhalt der Provision mit dem Betrag. Die Bestätigung erfolgte auf meinem seinerzei-
tigen Annahmeschreiben über das Objekt (ohne USt). Herr Ramprecht hat davon weder eine
Abschrift noch eine Kopie.

Die Unterschrift auf der Provisionsbestätigung entspricht jener am Anbotschreiben. Daraus
ergibt sich für mich der schriftlich dokumentierte Nachweis, dass Herr Ramprecht in der Im-
mobilienfirma seiner Frau mitarbeitet, bzw die Immobilienfirma gemeinsam mit ihr betreibt
(„Ramprecht und Partner"), obwohl die Firma-jedenfalls nach meinen bisherigen Erkundi-
gungen bei der Innung und beim Magistrat - illegal ist.

Auch Herr Mag. Ulm als Zahlstelle findet damit eine Erklärung: Herr Mag. Ulm verfügt -
anders als die Firma Ramprecht - über eine Maklerkonzession und wird in jenen Fällen ein-
geschaltet, in denen der Kunde eine Rechnung verfangt; nur in diesen Fällen wird Herr Mag.
Ulm zur Tarnung der nicht genehmigten Firma benötigt, ansonsten erfolgt die Bezahlung (wie
in meinem Fall) direkt an Herrn Ramprecht, insgesamt also ein wohl überlegtes System.

Nach meinem Eindruck pflegt Herr Ramprecht im Wesentlichen die persönlichen Kunden-
kontakte, während seine Frau den Telefondienst besorgt.

Ich habe in der Folge umgehend das Finanzamt verständigt und meinen Anwalt beauftragt,
die Gewerbebehörde und das Firmenbuchgericht zu informieren.

Offen ist für mich, welche Beweggründe Herr Mag. Ulm hat, die Tätigkeit von Herrn Ramp-
recht zu decken, und inwieweit allenfalls Herr Mag. Ulm sich sonst im beruflichen Umfeld
von Herrn Ramprecht wiederfindet.