2429/J XXII. GP
Eingelangt am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Genehmigung der Prostitution für Asylwerberinnen in Wien
Laut Bundesbetreuungsgesetz dürfen Asylwerberinnen und
Asylwerber mit ihrem
Einverständnis nur
für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Unterbringung in einer Betreuungsstelle
stehen, oder für gemeinnützige
Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde herangezogen werden.
Andere
Erwerbstätigkeiten sind somit für
Asylwerberinnen und Asylwerber ausgeschlossen.
Tatsache ist, dass die Bundespolizeidirektion Wien, Frauen die Prostitution
bewilligt,
die tatsächlich Asylwerberinnen sind, weil weder überprüft wird, welchen
Aufenthaltstitel eine Frau hat noch ob eine Berechtigung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vorliegt. Es werden also
ungeprüft nach dem Wiener
Prostitutionsgesetz Bewilligungen („Deckel") zur Ausübung des
„freien" Gewerbes
erteilt. Damit ausgestattet können diese Frauen auch die
Gesundheitsuntersuchung
bei der Magistratsabteilung 15,
Gesundheitswesen und Soziales, vornehmen lassen.
Durch diese Möglichkeit der Umgehung
des Verbotes der Erwerbstätigkeit werden
immer mehr Asylwerberinnen zur Prostitution verleitet, wenn nicht gar durch
widrige
Umstände gezwungen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher aus
gegebenem Anlass an den
Bundesminister
für Inneres folgende
Anfrage
1.
Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?
2.
Wie viele Asylwerberinnen sind zur Zeit in Wien als
Prostituierte tätig?
3.
Wie viele Asylwerberinnen haben gemäß dem Wiener
Prostitutionsgesetz
durch
die Bundespolizeidirektion Wien den so genannten „Deckel" erhalten?
4.
Gibt es diese Praxis,
Asylwerberinnen
die Ausübung der Prostitution
behördlich
zu gestatten, auch in anderen Bundesländern?
5.
Gibt es diese Praxis auch in anderen EU-Staaten?
6.
Wie viele dieser Frauen befinden sich in
Bundesbetreuung?
7.
Weshalb
prüft die Bundespolizeidirektion Wien nicht
anlässlich der
Ausstellung
des so genannten „Deckels" ob es sich bei den Antragstellerinnen
um Asylwerberinnen handelt?
8.
In wie weit werden Einkommen aus der Prostitution von
Asylwerberinnen zur
Beurteilung der Bedürftigkeit gemäß § 1 Bundesbetreuungsgesetz
herangezogen.
9.
Ist die Ausübung eines freien Gewerbes dieser Art im
Sinne der Bestimmung
des
Bundesbetreuungsgesetzes?
10.
Welcher Erwerbstätigkeit dürfen Asylwerber nach welcher
Rechtsgrundlage
noch
nachgehen?
11.Welche Möglichkeiten sehen Sie diesen dargestellten Missbrauch
abzustellen?