2429/J XXII. GP

Eingelangt am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Genehmigung der Prostitution für Asylwerberinnen in Wien

Laut Bundesbetreuungsgesetz dürfen Asylwerberinnen und Asylwerber mit ihrem
Einverständnis nur für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Unterbringung in einer Betreuungsstelle stehen, oder für gemeinnützige
Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde herangezogen werden. Andere
Erwerbstätigkeiten sind somit für Asylwerberinnen und Asylwerber ausgeschlossen.
Tatsache ist, dass die Bundespolizeidirektion Wien, Frauen die Prostitution bewilligt,
die tatsächlich Asylwerberinnen sind, weil weder überprüft wird, welchen
Aufenthaltstitel eine Frau hat noch ob eine Berechtigung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vorliegt. Es werden also ungeprüft nach dem Wiener
Prostitutionsgesetz Bewilligungen („Deckel") zur Ausübung des „freien" Gewerbes
erteilt. Damit ausgestattet können diese Frauen auch die Gesundheitsuntersuchung
bei der Magistratsabteilung 15, Gesundheitswesen und Soziales, vornehmen lassen.
Durch diese Möglichkeit der Umgehung des Verbotes der Erwerbstätigkeit werden
immer mehr Asylwerberinnen zur Prostitution verleitet, wenn nicht gar durch widrige
Umstände gezwungen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher aus gegebenem Anlass an den
Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage

1.            Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?

2.            Wie viele Asylwerberinnen sind zur Zeit in Wien als Prostituierte tätig?


3.            Wie viele Asylwerberinnen haben gemäß dem Wiener Prostitutionsgesetz
durch die Bundespolizeidirektion Wien den so genannten „Deckel" erhalten?

4.            Gibt  es  diese   Praxis,   Asylwerberinnen   die  Ausübung   der  Prostitution
behördlich zu gestatten, auch in anderen Bundesländern?

5.            Gibt es diese Praxis auch in anderen EU-Staaten?

6.            Wie viele dieser Frauen befinden sich in Bundesbetreuung?

7.            Weshalb   prüft   die   Bundespolizeidirektion   Wien   nicht   anlässlich   der
Ausstellung des so genannten „Deckels" ob es sich bei den Antragstellerinnen
um Asylwerberinnen handelt?

8.            In wie weit werden Einkommen aus der Prostitution von Asylwerberinnen zur
Beurteilung    der    Bedürftigkeit    gemäß    §    1    Bundesbetreuungsgesetz
herangezogen.

9.            Ist die Ausübung eines freien Gewerbes dieser Art im Sinne der Bestimmung
des Bundesbetreuungsgesetzes?

10.    Welcher Erwerbstätigkeit dürfen Asylwerber nach welcher Rechtsgrundlage
noch nachgehen?

11.Welche    Möglichkeiten    sehen    Sie    diesen    dargestellten    Missbrauch
abzustellen?