2502/J XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend die Gefährdung von Leib und Leben durch Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport radioaktiver Stoffe

 

 

In der Ausgabe der Salzburger Nachrichten vom 5. Juli 2004 findet sich unter der Überschrift „Radioaktive Ladung“, Untertitel „Klein-LKW mit schweren Mängeln gestoppt“ folgende Nachricht: „Werfen (SN). Eine gefährliche Entdeckung machten Beamte bei einer Lkw-Kontrolle auf der Tauernautobahn bei Werfen. In einem Klein-LKW entdeckten sie 130 Kilo radioaktives Gefahrgut. Der Lenker hatte keinen Gefahrgut-Lenkerausweis. Zudem war der LKW nicht als Gefahrgut-Transporter gekennzeichnet. Weiters waren die acht Kisten mit dem radioaktiven Inhalt falsch gelagert. Später stellte sich heraus, dass es sich dabei um so genannte Diagnosekapseln, ein medizinisches Produkt, handelte. Sie sollten in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Lenker und die Transportfirma werden angezeigt.“

 

Dieser Vorfall berührt zweifellos mehr rechtliche Regelungskreise als dies bei Verkehrskontrollen üblicherweise der Fall ist. Nicht nur dass es sich hier um Gefahrgüter der Klasse 7 (radioaktives Material) handelt, ist im speziellen auch das Arzneimittelrecht berührt.

 

Den anfragestellenden Abgeordneten liegen Informationen vor, wonach es sich bei dem oben erwähnten Gefahrguttransport um einen solchen unter der Verantwortung der Firma IASON Labormedizin GmbH & Co KG – allenfalls eines anderen Unternehmens derselben Firmengruppe – gehandelt habe und es sich beim beanstandeten Transportgut um radioaktive Therapiekapseln mit Jod-131, welches unter der Bezeichnung „IASONJOD 131“ (Wirkstoff Na 131–Jodid) aus Ungarn nach Österreich importiert und offenbar ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in Verkehr gebracht wurde. Dieser Sachverhalt war im übrigen bereits Gegenstand einer an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gerichteten Anfrage (Nr. 1247/J XXII. GP.-NR vom 17. Dezember 2003).

 

Die seinerzeitige Anfragebeantwortung der Frau Bundesministerin war insoferne unbefriedigend, als es ihr offenbar sowohl an den Mitteln als auch am Willen zur konsequenten Kontrolle der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften ermangelt.

 

Der in den Salzburger Nachrichten berichtete Vorfall stellt daher eine hervorragende Chance dar, eine offenbar seit Jahren geübte Umgehung arzneimittelrechtlicher Schutznormen künftig zu unterbinden, da die stichprobenweise Kontrolle des schlussendlich als mangelhaft beanstandeten Gefahrguttransportes auch zur Nachweisführung dafür geeignet ist, dass hier in Österreich nicht zugelassene radioaktive Arzneimittel in Verkehr gesetzt und damit Leib und Leben einer nicht abgrenzbaren Anzahl von Menschen gefährdet sowie das gesetzeskonforme Verhalten anderer in Österreich tätiger Arzneimittelhersteller bzw. -händler geschädigt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Sind die Organe der Sicherheitsexekutive dazu angehalten, bei der Entdeckung gesetzwidriger Transporte mit nicht nur aus Gefahrgutsicht bedenklicher Ladung in der von ihnen zu erstattenden Anzeige auch auf die Möglichkeit des  Verstoßes gegen strafrechtsrelevante Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen und alle dafür erforderlichen Sachbefunde aufzunehmen, welche zur Führung eines ordnungsgemäßen (Verwaltungs-) Strafverfahrens notwendig sind?

 

2.      Sind Sie bereit, der für die Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelwesens zuständigen Bundesministerin für Gesundheit und Frauen alle Informationen, welche anlässlich der Kontrolle z. B. von radioaktiven Arzneimitteln (im konkreten Fall durch die Firma IASON Labormedizin GmbH & Co KG) zu irgendwelchen Beanstandungen geführt haben und Ihnen oder Ihren nachgeordneten Dienststellen bekannt wurden, zur Verfügung zu stellen, damit diese Kenntnis davon erlangt, um die rechtlichen Konsequenzen aus der Sicht ihres zuständigen Ressorts überprüfen und allenfalls Verfolgungshandlungen einleiten zu können?

 

3.      Werden Sie gegebenenfalls veranlassen, dass die Organe der Sicherheitsexekutive einschlägige Nachschulungen erhalten, um z. B. im Zuge von Gefahrgutkontrollen auch solche strafrechts- oder verwaltungsstrafrechtsrelevante Sachverhalte zu erkennen, die – wie das Beispiel des Arzneimittelrechtes zeigt – nicht alltäglich vorkommen, aber von großer Wichtigkeit für die Sicherung von Leib und Leben der Menschen sind?

 

4.      Wenn im Zuge von Gefahrgutkontrollen während der Beförderung andere, nicht vom Gefahrgutrecht erfasste mögliche strafrechts- oder verwaltungsstrafrechtsrelevante Sachverhalte zu Tage treten, ist in diesem Fall die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion verpflichtet, diese bei der Ausmessung der Straffestsetzung mitzuerledigen oder mitzuberücksichtigen oder solche Sachverhalte einem gesonderten weiteren Verwaltungsstrafverfahren zuzuführen?

 

5.      Werden Sie sich dafür einsetzen, dass schwerwiegende und/oder wiederholte Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz in den Katalog jener Delikte aufgenommen werden, welche eine besondere Relevanz im Verfahren zum Entzug von Lenkerberechtigungen haben?