2503/J XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend die Gefährdung von Leib und Leben durch Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport radioaktiver Stoffe

 

 

In der Ausgabe der Salzburger Nachrichten vom 5. Juli 2004 findet sich unter der Überschrift „Radioaktive Ladung“, Untertitel „Klein-LKW mit schweren Mängeln gestoppt“ folgende Nachricht: „Werfen (SN). Eine gefährliche Entdeckung machten Beamte bei einer Lkw-Kontrolle auf der Tauernautobahn bei Werfen. In einem Klein-LKW entdeckten sie 130 Kilo radioaktives Gefahrgut. Der Lenker hatte keinen Gefahrgut-Lenkerausweis. Zudem war der Lkw nicht als Gefahrgut-Transporter gekennzeichnet. Weiters waren die acht Kisten mit dem radioaktiven Inhalt falsch gelagert. Später stellte sich heraus, dass es sich dabei um so genannte Diagnosekapseln, einem medizinischen Produkt, handelte. Sie sollten in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Lenker und die Transportfirma werden angezeigt.“

 

Bereits mit Anfrage vom 9. Juli 2004, Nr. 2074/J XXII. GP.-NR der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde wurde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über grobe Missstände im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Zusammenhang mit gröblichen Verletzungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes durch die Firma IASON Labormedizin GmbH & Co KG beim Transport radioaktivem Materials (Gefahrgut Klasse 7), die ein beträchtliches Gefahrenpotential für Leib und Leben unbeteiligter Personen in sich bergen, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung seit Jänner 2004 offensichtlich untätig geblieben ist und noch nicht einmal mit dem Anzeigeleger der Sachverhaltsdarstellung auch nur Kontakt aufgenommen hat.

 

In der Anfragebeantwortung in dieser Sache vom 25. August 2004, Nr. 1925/AB XXII. GP - NR wurde auf die dazu gestellte Frage 1

 

„Ist Ihnen bekannt, dass das Unternehmen IASON Labormedizin GmbH & Co KG in der Person des allein vertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. Christoph Artner über längere Zeiträume Transportpapiere ausgefertigt und dieser mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzahlen über die Gefährlichkeit des radioaktiven Transportgutes bestätigt hat, obwohl er dafür weder über die erforderliche Ausbildung noch über die im Gefahrgutbeförderungsgesetz vorgeschriebene Qualifikation eines Gefahrgutbeauftragten verfügt hat? Wenn nein: Werden Sie unverzüglich veranlassen, dass Ihnen als für den Vollzug des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Letztverantwortlichen eine umfassende Information unter Offenlegung aller behördlichen Vorgänge zur Verfügung gestellt wird?“

 

folgende Antwort gegeben:

 

„Bei der Beantwortung der Anfrage aus Sicht des Gefahrgut-Beförderungsrechts ist auf gesondert zu beurteilende Pflichten Bedacht zu nehmen: Die Pflicht zur Benennung eines Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus § 11 GGBG und betrifft Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den Vorschriften für den Straßen-, Eisenbahn-, und Binnenschiffsverkehr (nicht Luft- oder Seeverkehr) oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen. Die Mitteilung über die Benennung hat seit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 86/2002, an das BMVIT zu erfolgen. Zuvor erfolgte sie zumeist an die BH. Die Pflicht, dass Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten, ergibt sich aus den in § 2 GGBG angeführten Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger (ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO-TI), betrifft die jeweiligen Unternehmen und involviert keine Behörde. Ob diese Pflicht erfüllt wurde, ist im Rahmen von Kontrollen (§§ 15ff GGBG) bzw. von Ermittlungen im Hinblick auf die Ahndung von Verstößen gemäß § 27 GGBG zu prüfen. In beiden Verfahren besteht keine Zuständigkeit des BMVIT. Dieses wird erst bei Verfahren vor dem VwGH zwecks allfälliger Stellungnahme eingebunden (§ 21 VwGG). Im Anlassfall dieser Anfrage wurde der Gefahrgutabteilung des BMVIT am 20. Jänner 2004 von der BH Graz Umgebung die Anzeige des Herrn DI MATHEIS gegen die Firma IASON vom 13. Jänner 2004 (GZ. 11.0-20/2004 vom 19.  Jänner 2004) lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt.“

 

In derselben Anfragebeantwortung wurde weiters auf die Fragen 5, 6 und 7 von Ihnen folgende schriftliche Antwort gegeben:

 

„Gefahrgutkontrollen finden regelmäßig nicht im Unternehmen sondern während der Beförderung statt. Diese insgesamt muss dem Gefahrgutrecht entsprechen, während die handlungsunabhängigen Anforderungen an die beteiligten Unternehmen eher gering sind. Werden bei derartigen Kontrollen Mängel festgestellt, liegt es an der zuständigen BH oder BPD, wie weit sie Erhebungen im Unternehmen selbst pflegt und dabei allenfalls weitere Verstöße feststellt.“

 

Den anfragestellenden Abgeordneten liegen nunmehr Informationen vor, wonach es sich bei dem eingangs erwähnten beanstandeten Gefahrguttransport um einen solchen unter der Verantwortung der Firma IASON Labormedizin GmbH & Co KG – allenfalls eines anderen Unternehmens der selben Firmengruppe – gehandelt habe.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Haben Sie inzwischen veranlasst, dass sich die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts, welche am 20. Jänner 2004 durch die BH Graz-Umgebung von einer gegen die Firma IASON am 13. Jänner 2004 (GZ 11.0-20/2004 vom 19. Jänner 2004) eingebrachten Anzeige informiert worden war, in der Zwischenzeit in Wahrnehmung ihrer Dienstaufsichtsbefugnisse sowie auf Grund der in der Anfrage Nr. 2074/J XXII. GP.-NR enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen, vertiefte Kenntnisse über die offenkundigen mehrfachen Verletzungen der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes verschafft hat?

 

2.      Werden Sie in Ausübung Ihrer Dienstaufsichtspflichten und -möglichkeiten veranlassen, dass in dem auf Grund des in den Salzburger Nachrichten vom 5. Juli 2004 geschilderten Vorfalles, welcher eine ganze Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen verwirklicht hat, die Vollzugsbehörde, diesfalls die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, in die Lage versetzt wird, den Gesamtzusammenhang der hier offenbar vorliegenden kumulierenden Dauerdelikte zu erkennen, indem Sie die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts anweisen, alle ihr z. B. von der BH Graz-Umgebung übermittelten aber auch die Ihrem Haus durch die einschlägige parlamentarische Anfrage Nr. 2074/J XXII. GP.-NR bekannt gewordenen Informationen dieser zukommen zu lassen?

 

3.      Wenn im Zuge von Gefahrgutkontrollen während der Beförderung andere, nicht vom Gefahrgutrecht erfasste mögliche strafrechts- oder verwaltungsstrafrechtsrelevante Sachverhalte zu Tage treten, ist in diesem Fall die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion verpflichtet, diese bei der Ausmessung der Straffestsetzung mitzuerledigen oder mitzuberücksichtigen oder solche Sachverhalte einem gesonderten weiteren Verwaltungsstrafverfahren zuzuführen?

 

4.      Verfügt Ihr Ressort über eine Evidenz der rechtskräftig entschiedenen (Verwaltungs-) Strafverfahren in Sachen Übertretungen des Gefahrgutrechtes, um geeignete Maßnahmen gegen Wiederholungstäter ergreifen zu können, zumal davon ausgegangen werden muss, dass es nicht die große Zahl von durchaus ordnungsgemäß betriebenen Transportunternehmen, sondern einzelne Unternehmen wie z. B. die Firma IASON sind, die regelmäßig gegen Bestimmungen des Gefahrgutrechtes verstoßen und damit sozusagen in Permanenz Gefahren für Leib und Leben in Kauf nehmen?

 

5.      Werden Sie dafür Sorge tragen, dass schwerwiegende und/oder wiederholte Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz in den Katalog jener Delikte aufgenommen werden, welche eine besondere Relevanz im Verfahren zum Entzug von Lenkerberechtigungen haben?