2505/J XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

 

betreffend Säumigkeit Österreichs bei der Allergen-Kennzeichnung

 

 

 

 

Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe können, wenn sie bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und noch in diesen vorhanden sind, bei KonsumentInnen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und stellen somit eine Gefahr für die Gesundheit der davon betroffenen Personen dar. Am häufigsten werden Lebensmittelallergien u.a. von Kuhmilch, Obst, Hülsenfrüchten (insbesondere von Erdnüssen und Soja), Eiern, Nüssen, Fischen und Gemüse sowie Weizen und anderen Getreidesorten ausgelöst. Diese Auslöser von Lebensmittelallergien sind in loser Ware, in verpackten Produkten und in einer Vielzahl von Fertignahrungsmitteln vorhanden.

 

Laut EU-Richtlinie 2003/89/EG sollen alle in einem Lebensmittel vorhandenen Zutaten und anderen Stoffe in das Verzeichnis der Zutaten aufgenommen werden. Auch im Fall alkoholischer Getränke soll vorgeschrieben werden, dass alle Zutaten mit allergener Wirkung auf der Etikettierung anzugeben und klar zu kennzeichnen sind.

 

Die Allergiekennzeichnungs-Richtlinie 2003/89/EG hätte bis 25. November 2004 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen und der Handel mit Produkten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ist bis 25. November 2005 zu verbieten.

 

 Deutschland hat die EU-Richtlinie bereits zeitgerecht umgesetzt. Darüber hinaus ist dort die Verbesserung der Kennzeichnung unverpackt abgegebener Lebensmittel (auch bei der Abgabe in Gaststätten etc.) mit bestimmten allergieauslösenden und glutenhaltigen Zutaten und Stoffen parallel zu den nach der Richtlinie 2003/89/EG geltenden Vorgaben für vorverpackte Lebensmittel geplant. Die Vertreter der beteiligten Wirtschaft stimmen dort im wesentlichen einer Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel mit bestimmten allergieauslösenden und glutenhaltigen Zutaten und Stoffen - auch im Hinblick auf die Machbarkeit einer solchen Kennzeichnungspflicht - zu.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

 

 

 

1.             Mit welcher Begründung wurde die genannte EU-Richtlinie bis jetzt nicht in nationales Recht umgesetzt bzw. wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?

 

2.             Sollen die Kennzeichnungsvorschriften nur für verpackte Produkte oder auch für lose in Verkehr gebrachte Lebensmittel Gültigkeit haben?

 

3.             Ist daran gedacht, die Kennzeichnung glutenhaltiger und allergieauslösender Zutaten auch bei loser Ware zu verbessern und wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen werden?

 

4.             Sollen die Kennzeichnungsvorschriften auch für die Gastronomie Gültigkeit haben und wenn nein, warum nicht?