2505/J XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Säumigkeit Österreichs bei der Allergen-Kennzeichnung
Bestimmte Zutaten
oder andere Stoffe können, wenn sie bei der Herstellung von Lebensmitteln
verwendet werden und noch in diesen vorhanden sind, bei KonsumentInnen
Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und stellen somit eine Gefahr für
die Gesundheit der davon betroffenen Personen dar. Am häufigsten werden
Lebensmittelallergien u.a. von Kuhmilch, Obst, Hülsenfrüchten (insbesondere von
Erdnüssen und Soja), Eiern, Nüssen, Fischen und Gemüse sowie Weizen und anderen
Getreidesorten ausgelöst. Diese Auslöser von Lebensmittelallergien sind in
loser Ware, in verpackten Produkten und in einer Vielzahl von
Fertignahrungsmitteln vorhanden.
Laut
EU-Richtlinie 2003/89/EG sollen alle in einem Lebensmittel vorhandenen Zutaten
und anderen Stoffe in das Verzeichnis der Zutaten aufgenommen werden. Auch im
Fall alkoholischer Getränke soll vorgeschrieben werden, dass alle Zutaten mit
allergener Wirkung auf der Etikettierung anzugeben und klar zu kennzeichnen
sind.
Die Allergiekennzeichnungs-Richtlinie 2003/89/EG hätte bis 25. November 2004 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen und der Handel mit Produkten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ist bis 25. November 2005 zu verbieten.
Deutschland hat die EU-Richtlinie bereits zeitgerecht umgesetzt. Darüber hinaus ist dort die Verbesserung der Kennzeichnung unverpackt abgegebener Lebensmittel (auch bei der Abgabe in Gaststätten etc.) mit bestimmten allergieauslösenden und glutenhaltigen Zutaten und Stoffen parallel zu den nach der Richtlinie 2003/89/EG geltenden Vorgaben für vorverpackte Lebensmittel geplant. Die Vertreter der beteiligten Wirtschaft stimmen dort im wesentlichen einer Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel mit bestimmten allergieauslösenden und glutenhaltigen Zutaten und Stoffen - auch im Hinblick auf die Machbarkeit einer solchen Kennzeichnungspflicht - zu.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Mit welcher
Begründung wurde die genannte EU-Richtlinie bis jetzt nicht in nationales Recht
umgesetzt bzw. wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
2.
Sollen die
Kennzeichnungsvorschriften nur für verpackte Produkte oder auch für lose in
Verkehr gebrachte Lebensmittel Gültigkeit haben?
3.
Ist daran
gedacht, die Kennzeichnung glutenhaltiger und allergieauslösender Zutaten auch
bei loser Ware zu verbessern und wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen
werden?
4. Sollen die Kennzeichnungsvorschriften auch für die Gastronomie Gültigkeit haben und wenn nein, warum nicht?