2507/J XXII. GP

Eingelangt am 20.01.2005
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Anfrage

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rechtsunsicherheit bei der Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes durch Organe der Zollverwaltung

In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1247/J XXII. GP.-NR der
Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde vom 17. Dezember 2003
(1264/AB
XXII. GP.-NR vom 17. Februar 2004) hat die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu den dort gestellten Fragen 39 bis 41 in Verbindung mit
der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, dass von ihrem Ressort erteilten
Einfuhrbewilligungen für Arzneimittel (im konkreten Fall das radioaktive Medikament
„IASONJOD 131") nicht geeignet sind, eine Zulassung eines derartigen Arzneimittels
zu ersetzen sowie dass durch eine derartige Importgenehmigung die
Verbotsbestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Arzneimittelgesetzes unberührt bleiben.

In Beantwortung der konkreten Frage Nr. 41:

„Wodurch ist sichergestellt, dass es im übrigen nicht durch Ex- und/oder Importe zu
Umgehungen des Arzneimittelgesetzes und aller damit verbundenen Schutznormen
kommen kann?"

wurde von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneiwaren nach Österreich obliegt die
Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes den Organen der Zollverwaltung...."

Die AnfragestellerInnen halten es für eine verantwortungslose Zumutung, dass für
radioaktive Arzneimittel Einfuhrbewilligungen erteilt werden, auch wenn diese in
Österreich nicht zugelassen sind und gleichzeitig die Verantwortung für die
Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes den Organen der Zollverwaltung übertragen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 


1.             Teilen Sie die Einschätzung der AnfragestellerInnen, dass den Organen der
Zollverwaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zugemutet werden kann,
bei Feststellung der Einfuhr eines radioaktiven Arzneimittels und Vorliegen einer
diesbezüglichen Einfuhrbewilligung zu erkennen, dass dieses ohne auch noch
nötige Zulassung in Österreich nicht in Verkehr gebracht werden darf, sodass die
Organe der Zollverwaltung konsequenterweise keine Kontrollmeldungen über die
erfolgte Einfuhr nicht zugelassener Medikamente nach Österreich erstatten,
mittels derer ein gesetzwidriges Inverkehrsetzen hintan zu halten wäre?

2.             Trifft es zu und sind Sie bereit und/oder berechtigt, die entsprechenden
Informationen offen zu legen, welche und in welchem geldeswerten Umfang
Arzneiwaren nach Österreich importiert werden, zumal ja die Einfuhr auch von
Arzneiwaren im Regelfall einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist?

3.             Sind Sie bereit, der für die Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelwesens
zuständigen Bundesministerin alle Informationen, welche anlässlich der
Erfassung der einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Importe in Österreich nicht
zugelassener Arzneimittel durch z. B. die Firma IASON Labormedizin GmbH & Co
KG (im konkreten Fall betreffend das radioaktive Medikament „IASONJOD 131")
von Ihnen oder Ihren nachgeordneten Dienststellen verfügbar gemacht werden
können, zur Verfügung zu stellen, damit diese Kenntnis der eingeführten Mengen
erlangt und über deren weiteren Verbleib bzw. deren weiteren Verwendung bzw.
deren Inverkehrbringen in Österreich zielführende Nachforschungen anstellen
kann, welche durchgängig dem Schutz von Leib und Leben dienlich wären?

4.      Werden Sie durch entsprechende Anweisungen oder Erlässe dafür Sorge tragen,
dass den Organen der Zollverwaltung die notwendigen Informationen und
Kenntnisse verschafft werden, um dem Anspruch der Frau Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes zu überwachen, genügen zu können?