2524/J XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Verordnung für ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren für neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen

 

 

§ 18 Abs. 6 Bundestierschutzgesetz lautet: „Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs ist für neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren vorzusehen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ermächtigt, eine Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, durch Verordnung zu regeln.“

 

Diese Verordnung hätte zugleich mit dem Bundestierschutzgesetz am 1. Jänner 2005 in Kraft treten sollen, bis jetzt liegt jedoch noch nicht einmal ein Begutachtungsentwurf  vor.

 

Auf den § 18 Abs. 6 einigten sie die Fraktionen (unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und unter Einbeziehung von ExpertInnen) bei den Verhandlungen zum Bundestierschutzgesetz v.a. aus folgenden Gründen: 

 

-          Erhöhung der Rechtssicherheit von LandwirtInnen und Schutz vor Fehlinvestitionen

-          Verbesserung der Tiergesundheit und Schutz vor ökonomischen Verlusten

-          Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch verstärkte Berücksichtigung von KonsumentInnenerwartungen

-          Verbesserung des Schutzes landwirtschaftlicher Nutztiere durch praxistaugliche Optimierung von Haltungssystemen

-          Impulse für die nutztierethologische Forschung und Verbesserung des Wissenstransfers.

 

Es wurden auch Stellungnahmen vorgelegt, wonach ein verpflichtendes Zulassungssystem für Haltungssysteme EU-konform gestaltet werden kann.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass

 

-          in den Empfehlungen des Europarats zu dem von der EU ratifizierten Übereinkommen zum Schutzlandwirtschaftlicher Nutztiere die Etablierung eines verpflichtenden behördlichen Zertifizierungsverfahrens auf nationaler Ebene ausdrücklich empfohlen wird;

-          das EU-Mitglied Schweden seit 1988 ein verpflichtendes Prüfverfahren praktiziert;

-          das schwedische Tierschutzgesetz laut Aussage der Erläuternden Bemerkungen zum TSchG ausdrücklich als Vorbild für § 18 Abs. 6, erster Satz, gedient hat;

-          in den Erläuternden Bemerkungen zu Art. 2 § 18` Abs. 6 (Zulassungsverfahren für neue serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch die verpflichtende Kennzeichnung unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit durch Verordnung zu regeln ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Warum wurde bisher noch keine Verordnung für ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren für neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen erlassen?

 

  1. Wird an der Verordnung schon gearbeitet und wann ist mit einer diesbezüglichen Erlassung zu rechnen?

 

  1. Welche Eckpunkte soll die Verordnung enthalten?

 

  1. Durch welche Maßnahmen werden Sie gem. Bundestierschutzgesetz sicherstellen, dass dieses behördliche Zulassungsverfahren verpflichtend (dh nicht nur freiwillig) eingeführt wird?

 

  1. Durch welche Stelle soll die Beantragung und allfällige Verleihung der Kennzeichnung erfolgen?

 

  1. Welche sonstigen Umsetzungsschritte des § 18 Abs. 6 sind vorgesehen?