2571/J XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Versagen beim Streben nach legistischer Qualität sowie Schädigung von Allgemeinheit und Eisenbahnunternehmen durch Versagen bei Errichtung und Durchführung einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformen Marktaufsicht und Regulierung im Bahnbereich

 

 

Es fällt seit Jahren auf, dass das BMVIT wesentlichen Aufgaben nicht bzw. verspätet und nur mit unzureichender Qualität nachkommt. So scheinen bei zahlreichen legistischen Vorhaben das BMVIT und seine Spitze mit der Einhaltung der an sich einfachen Vorgaben des Bundeshaushaltsgesetzes überfordert, wie zB das Bundesministerium für Finanzen mit ermüdender Regelmäßigkeit feststellen muß. Die Stellungnahmen 12/SN-383/ME (XXI. GP) sowie 11/SN-176/ME (XXII. GP) sind besonders beeindruckende Beispiele für dieses regelmäßige Scheitern selbst bei einfachen Aufgaben. In der Stellungnahme 11/SN-176/ME (XXII. GP) (GZ des BMVIT 040051/97-I/4/04) müssen wir beispielsweise lesen: „Zum vorliegenden Entwurf ist anzumerken, dass dieser aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen auch infolge der mangelnden Nachvollziehbarkeit der unterlegten Prämissen noch nicht den Bestimmungen des § 14 BHG entspricht.“

 

Ebenfalls „beeindruckend“ ist die Zahl der aufgrund von sachlichen Mängeln - oder fehlender Abstimmung mit anderen Betroffenen bis hin zum Koalitionspartner - sogar von befreundeten Ressorts abgelehnten Gesetzesentwürfen, wie z.B. mehreren Versuchen für ein Gesetz zur Errichtung einer Verkehrssicherheitsbehörde.

Neben verfassungsrechtlichen und anderen rechtlichen Mängeln Ihrer Produkte führt Ihr offenbar unzureichendes Qualitätsstreben auch dazu, dass z.B. eine beträchtliche Anzahl an Rechtschreib- und Grammatikfehlern offensichtlich nicht erkannt wird, siehe dazu z.B. die Stellungnahme 1/SN-383/ME (XXI. GP) des Rechnungshofes.

 

Von der Sachbearbeiterebene abgesehen werden Begutachtungsentwürfe vor Versendung zumindest von Abteilungsleiter, Gruppenleiter, Sektionsleiter und Generalsekretär abgezeichnet; es ist auch davon auszugehen, dass Ihr enorm großes Kabinett sich derartigen Produkten widmet. Die Anzahl der übersehenen Fehler inhaltlicher, formaler und sprachlicher Art deckt eindrucksvolle Einsparungs- und Effizienzpotentiale in Ihrem über die Maßen aufgeblähten Apparat auf.

 

Die beschriebenen Vorgänge bleiben nicht ohne Kostenfolge für Dritte – in diesem Fall die steuerzahlende Allgemeinheit. Ebenso verursachen auch die mit der Regulierung des Bahnbereichs betrauten Strukturen aufgrund ihrer Größe nicht nur hohe Kosten für die ohnehin nicht sehr finanzstarken Eisenbahnunternehmen, sie werden außerdem in einer hinsichtlich der Verfassungskonformität fragwürdigen Weise finanziert. Zudem finden zwischen dem Ministerium und in seinem Einfluß stehenden Unternehmen einerseits und den Regulierungsstrukturen andererseits wechselseitige und auch zirkuläre Personalverschiebungen statt, deren Kostenfolgen nähere Betrachtung verdienen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Welche Maßnahmen werden Sie bis wann setzen, um den offenkundigen legistischen Qualitätsmängeln entgegenzuwirken, die offenbar mit der Überforderung der Spitze des Ressorts mit dessen Führung zu tun haben?

 

2.      Wie hoch sind die Kosten für die Schienen Control GmbH für die Jahre 2000­2004? (Wir ersuchen um jahresweise Aufstellung im einzelnen.)

 

3.      Wie hoch sind die Personalkosten für die Schienen Control GmbH für die Jahre 2000 ­ 2004? (Wir ersuchen um jahresweise Aufstellung im einzelnen.)

 

4.      Können Sie aufgrund der Anzahl der von bzw. im Auftrag der Schienen Control GmbH erstellten Studien ausschließen, dass die Schienen Control GmbH aufgrund von Unterbeschäftigung nach anderen Aufgaben sucht?

 

5.      Können Sie ausschließen, dass bei der Schienen Control GmbH hochbezahlte MitarbeiterInnen der ÖBB tätig waren oder sind?

 

6.      Können Sie ausschließen, dass diese ÖBB-Mitarbeiter bei der Schienen Control GmbH die Interessen der ÖBB wahrgenommen haben (noch dazu gelten die ÖBB als wettbewerbsscheu)?

 

7.      Können Sie ausschließen, dass Mitarbeiter der Schienen Control GmbH lückenlos auf gut dotierte Posten der ÖBB wechseln, was Rückschlüsse auf die Fairness im Wettbewerb zulässt?

 

8.      Der Verfassungsgerichtshof hat am 7.10. 2004 erkannt (G 3/04 ­ 20): „Besteht aber an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele, die in § 2 KOG umschrieben sind, auch ein Interesse der Allgemeinheit, das sich vom Interesse der Marktteilnehmer an einem geordneten Rundfunkmarkt deutlich unterscheidet (vgl. den auch von der Bundesregierung hervorgehobenen Art. I Abs. 3 BVG Rundfunk, BGBl. 396/1974, wonach Rundfunk eine öffentliche Aufgabe ist), so erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, die Finanzierung dieser Regulierungstätigkeit ausschließlich den Marktteilnehmern aufzuerlegen, weil diese dann auch Aufgaben zu finanzieren hätten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Insoweit müßte auch die Finanzierung einer solchen Aufgabe durch die Allgemeinheit, somit aus Steuermitteln, erfolgen.“

a)     Bis wann werden Sie § 80 Eisenbahngesetz entsprechend Erkenntnis G 3/04­20 den verfassungsrechtlichen Anforderungen anpassen?

b)     Bis wann werden Sie den Eisenbahnunternehmen die zu viel erstatteten Beträge rückerstatten?