2595/J XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Christine Lapp

und GenossInnen

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

betreffend Blindenführhundebegutachtung

Nach zehn Jahren der Erprobung der Blindenführhundeprüfung auf Basis von Erlässen und
Richtlinien wurden 1999 die Blindenführhunde im Bundesbehindertengesetz § 39a erstmalig
definiert und eine Begutachtung gesetzlich vorgeschrieben. Eine positive Begutachtung ist die
Voraussetzung für die Eintragung des Hundes in den Bundesbehindertenpass. In den
Erläuterungen zum Entwurf des § 39a BBG wurden die damals bestehende Kommission und
die geltende Prüfungsordnung als gesetzeskonform ausgewiesen. Die Kommission bestand
aus Prüfungsleiterln, Sachverständigen aus dem Kynologie- und Rehabilitationsbereich sowie
dem(r) blinden PrüferIn.

Die Kommissionsmitglieder hatten zum Teil seit Beginn des Prüfungswesens an dessen
Entwicklung mitgearbeitet und langjährige Erfahrung erworben. Die Anforderungen an die
Leistungen der Hunde in den Disziplinen Gehorsam und Führleistung der vierteiligen
Prüfungsordnung waren genau beschrieben und wurden mit Punkten bewertet. Die Ergebnisse
waren so nachvollziehbar, vergleichbar und allfällige Mängel auf den ersten Blick erkennbar.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden Richtlinien durch das BMSG erlassen, die mit der bis
1999 anerkannten Prüfung nichts mehr gemeinsam haben und ständig Anlass zu Beschwerden
geben. 2004 haben die wichtigsten Interessensvertretungen blinder und sehbehinderter
Menschen dem Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
einen gleichlautenden Forderungskatalog übermittelt, in dem (ausgenommen die von allen
Seiten positiv bewerteten Gesundheitsrichtlinien des BMSG für die Hunde) grundsätzlich eine
Rückkehr zu der bis 1999 angewendeten Prüfungsordnung verlangt wird. Die Einbringer der
Forderungen haben bis heute keine Antwort seitens des Bundesministers erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an das oben genannte Mitglied der
Bundesregierung nachstehende

 

 

 

Anfrage

 1.   Über Ersuchen der o.a. Organisationen und TrainerInnen hat sich die bis 1999 mit der
Organisation und Leitung der Prüfungen betraute erfahrene Prüfungsleiterin bereit
erklärt, diese Aufgabe erneut bis auf weiteres ehrenamtlich zu übernehmen, für die
Prüfungen ein detailliertes Procedere auszuarbeiten und in einem Handbuch
niederzulegen.

Warum wurde seitens des BMSG auf dieses Angebot bisher nicht eingegangen?

 2.      Beabsichtigen Sie dieses noch zu tun und wenn nicht, warum nicht?


3.   Die Beurteilung des Ausbildungsstandes sowie das Zusammenspiel zweier völlig
unterschiedlicher Lebewesen - von diesen Kriterien hängt die Sicherheit und unter
Umständen das Leben der/s menschlichen Partners/in im Team ab - erfordert viel
Erfahrung und Fachkenntnis auf diesem Spezialgebiet zusätzlich zu den jeweiligen
Kenntnissen der GutachterInnen auf ihrem Fachgebiet.

Wie stellen Sie sicher, dass die von Ihnen eingesetzten GutachterInnen auf diesem
sensiblen Gebiet entsprechende Kenntnisse besitzen?

4.      Die bis 1999 geltende Prüfungsordnung war klar formuliert, die Bewertungskriterien
eindeutig. Die seit 2000 vom BMSG approbierten „Bewertungsblätter" liefern eine
inkongruente Aufzählung von Beobachtungen ohne Bewertung, die keinerlei
Auskunft über Vorgaben und deren Erfüllung durch den Hund bzw. das Team geben.
Warum wurde die bewährte Prüfungsordnung durch bloße, teilweise nicht
zusammenhängende und widersprüchliche, Beschreibungen ohne nachvollziehbare
Bewertung ersetzt?

5.             Werden Sie der Forderung der Verbände und TrainerInnen in diesem Punkt
nachkommen und wenn nicht, warum nicht?

6.             Die Auswahl der Prüfungsstrecken ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und erfordert
hohe Fachkenntnis, weil sie sowohl alle Prüfungskriterien enthalten als auch im Sinne
der Gleichbehandlung aller Prüflinge einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad
aufweisen müssen. Der größte Teil eines Weges muss dem Hund unbekannt sein, weil
sich Hunde einen Weg, den sie öfters gegangen sind, als Ganzes merken. Dies würde
für ständig wechselnde Wege sprechen. Eine vor jeder Prüfung aufs neue
durchgeführte Wegzusammenstellung durch den kynologischen Sachverständigen, wie
dies in den geltenden Richtlinien vorgeschrieben ist, beinhaltet jedoch eine hohe
Willkürkomponente und stellt einen zusätzlichen unvertretbaren Aufwand dar. Die
Wiedereinführung von zehn durch einen geschulten Mobilitätstrainer gründlich
ausgearbeiteten Wegstrecken, deren Bewältigung von einem sich normal bewegenden
Hundeführer in zirka eineinhalb Stunden möglich ist, und aus denen eine Strecke vom
Hundeführer vor Beginn der Prüfung gezogen wird, wie es die Einbringer des
Forderungskataloges wünschen, wäre ein vertretbarer Kompromiss, der von 1997 bis
1999 bestens funktioniert hat.

Werden Sie dieser Forderung nachkommen und wenn nicht, warum nicht?