2628/J XXII. GP
Eingelangt am 04.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač, Mag. Gisela Wurm,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes
Die in BGBl. I Nr. 128/2002
kundgemachte Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 verfolgt das
Ziel, den Missbrauch
von Drogen im Straßenverkehr einzudämmen. Demgemäß sieht der damals
beschlossene § 5 Abs. 10 StVO für die
Fahrzeuglenker verpflichtende Bluttests bei Vorliegen eines
qualifizierten Verdachts vor. In Hinblick auf ein dadurch zwangsweise
gewonnenes Beweismittel,
das im Widerspruchs zum Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung steht, kam man
damals
überein, dass im Falle eines - im Zuge einer gemäß den Bestimmungen der StVO
durchgeführten
Fahrzeuglenkerüberprüfung - festgestellten Suchtgiftmissbrauchs eine Strafanzeige nach dem
Suchtmittelgesetz zu unterbleiben hat.
Der parlamentarische Verkehrsausschuss stellt in seinem
Bericht (1210 d.B., XXI. GP.) dazu
ausdrücklich fest:
„Ergänzend
wird vorgesehen, dass anstatt einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine
Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu erfolgen
hat, wenn
bei einer vorgeführten Person anzunehmen ist, dass sie Suchtgift missbraucht.
Dadurch wird
sichergestellt, dass bei Vermutung des Suchtgiftmissbrauches auf Grund
ärztlicher
Untersuchung zunächst keine Anzeige
erfolgt; es soll jedoch eine Mitteilung an die
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erstattet werden, damit
diese beurteilen
kann, ob gegebenenfalls gesundheitsbezogene Maßnahmen notwendig sind, und diese
allenfalls auch veranlassen kann (§ 12
SMG). Werden solche angeordnet, muss man sie auch
beachten. Lediglich bei Nichtbefolgung erfolgt eine Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft wegen
Übertretung des Suchtmittelgesetzes."
Diese Absicht findet sich auch im damals beschlossenen §
5 Abs. 12 StVO wieder, der wie folgt
lautet:
„Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1.
einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2.
einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9
zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an
Stelle einer
Strafanzeige
nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der
untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als
Gesundheitsbehörde
mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997)."
An die
unterfertigten Abgeordneten wurden einige Fälle herangetragen, in denen die
Straßenaufsichtsorgane bzw. die
Bezirksverwaltungsbehörde den Intentionen des Gesetzes zum
Trotz Strafanzeigen wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes
erstatteten und somit die
Strafverfolgungsbehörden aktiv wurden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Ist
Ihnen dieser Sachverhalt bekannt?
2.
Stimmen Sie dem zu, dass die strafrechtliche Verfolgung
von Personen, bei denen gemäß den
Bestimmungen der StVO
ein Suchtgiftmissbrauch festgestellt wurde, den Intentionen des
Gesetzgebers widerspricht?
3.
Welche konkreten Schritte werden Sie im Rahmen Ihres
Wirkungskreises setzen, um ein
derartiges
behördliches Vorgehen künftig hintanzuhalten?
4.
Werden Sie die Strafverfolgungsbehörden dahingehend
anweisen, dass in jenen Fällen, wo ein
Suchtgiftmissbrauch
gemäß den Bestimmungen der StVO festgestellt wurde, eine
strafrechtliche Verfolgung wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes zu
unterbleiben hat?