2630/J XXII. GP

Eingelangt am 04.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač, Mag. Gisela Wurm,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes

Die in BGBl. I Nr. 128/2002 kundgemachte Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 verfolgt das
Ziel, den Missbrauch von Drogen im Straßenverkehr einzudämmen. Demgemäß sieht der damals
beschlossene § 5 Abs. 10 StVO für die Fahrzeuglenker verpflichtende Bluttests bei Vorliegen eines
qualifizierten Verdachts vor. In Hinblick auf ein dadurch zwangsweise gewonnenes Beweismittel,
das im Widerspruchs zum Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung steht, kam man damals
überein, dass im Falle eines - im Zuge einer gemäß den Bestimmungen der StVO durchgeführten
Fahrzeuglenkerüberprüfung - festgestellten Suchtgiftmissbrauchs ein Strafanzeige nach dem
Suchtmittelgesetz zu unterbleiben hat.

Der parlamentarische Verkehrsausschuss stellt in seinem Bericht (1210 d.B., XXI. GP.) dazu
ausdrücklich fest:

„Ergänzend wird vorgesehen, dass anstatt einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine
Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu erfolgen hat, wenn
bei einer vorgeführten Person anzunehmen ist, dass sie Suchtgift missbraucht. Dadurch wird
sichergestellt, dass bei Vermutung des Suchtgiftmissbrauches auf Grund ärztlicher
Untersuchung zunächst keine Anzeige erfolgt; es soll jedoch eine Mitteilung an die
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erstattet werden, damit diese beurteilen
kann, ob gegebenenfalls gesundheitsbezogene Maßnahmen notwendig sind, und diese
allenfalls auch veranlassen kann (§ 12 SMG). Werden solche angeordnet, muss man sie auch
beachten. Lediglich bei Nichtbefolgung erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen
Übertretung des Suchtmittelgesetzes."

Diese Absicht findet sich auch im damals beschlossenen § 5 Abs. 12 StVO wieder, der wie folgt
lautet:

„Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

1.         einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

2.         einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer
Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der
untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl.
I Nr. 112/1997)."

 


An die unterfertigten Abgeordneten wurden einige Fälle herangetragen, in denen die
Straßenaufsichtsorgane bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde den Intentionen des Gesetzes zum
Trotz Strafanzeigen wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes erstatteten und somit die
Strafverfolgungsbehörden aktiv wurden.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.   Ist Ihnen dieser Sachverhalt bekannt?

2.                            Stimmen Sie dem zu, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, bei denen gemäß den
Bestimmungen der StVO ein Suchtgiftmissbrauch festgestellt wurde, den Intentionen des
Gesetzgebers widerspricht?

3.                            Welche konkreten Schritte werden Sie im Rahmen Ihres Wirkungskreises setzen, um ein
derartiges behördliches Vorgehen künftig hintanzuhalten?

4.                            Werden Sie die für die Straßenaufsicht zuständigen Organe der Bundespolizei und
Bundesgendarmerie dahingehend anweisen, dass in jenen Fällen, wo ein Suchtgiftmissbrauch
gemäß den Bestimmungen der StVO festgestellt wurde, eine Strafanzeige wegen Übertretung
des Suchtmittelgesetzes zu unterbleiben hat?