2651/J XXII. GP
Eingelangt am 11.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Bewilligung der Ausfuhr von 800 Stück Repetiergewehren "Steyr .50 HS"
Dem
Wirtschaftsblatt vom 9.2.2005 ist zu entnehmen, dass das BMI am 12.11.2004
"die Ausfuhr einer weiteren
Teillieferung von 800 Stück Repetiergewehren Kaliber
12,7 x 99 Millimeter, Steyr .50 HS'
samt Zielfernrohren" bewilligt habe.
Die
Zeitung schreibt weiters, dass laut Waffen-Verzeichnissen das 12,4 Kilo schwere
Scharfschützengewehr vorwiegend
"anti-materiel" sei, also gegen Fahrzeuge, aber
auch gegen Sniper eingesetzt werden soll. Zugleich soll die Langwaffe
daumendicken Stahl durchschlagen können. In der Branche gelten diese
Waffen als
"Panzerbüchsen", es komme nur auf
das entsprechende Geschoss an.
Gemäß § 3
Kriegsmaterialgesetz (KMG) wird eine Ausfuhrbewilligung von
Kriegsmaterial
„vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des
Bundesministers
für Landesverteidigung, soweit keine anderen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen
Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130
Abs. 2 B-VG erteilt“. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
1.
die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen
Verpflichtungen oder
außenpolitischen
Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
2.
die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll,
in dem ein
bewaffneter Konflikt herrscht,
ein solcher auszubrechen droht
oder
sonstige gefährliche
Spannungen bestehen;
3.
die
Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem
auf Grund schwerer und wiederholter
Menschenrechtsverletzungen die
Gefahr besteht, dass das gelieferte
Kriegsmaterial zur Unterdrückung von
Menschenrechten verwendet wird;
4.
Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der
Vereinten
Nationen
entsprechend
berücksichtigt werden;
5.
der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche
oder militärische
Bedenken nicht
entgegenstehen;
6.
keine
sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wann wurde diese Ausfuhrbewilligung erteilt?
2.
Wie wurde diese Ausfuhrbewilligung begründet?
3.
Für
welche Stückzahl wurde die Ausfuhrbewilligung erteilt?
4.
Wie viele Exemplare sind nach Ihrem Wissenstand bereits
ausgeliefert?
5.
Wurde vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung das
Einvernehmen mit der
Bundesministerin für
Auswärtige Angelegenheiten hergestellt?
6.
Wurde vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung der
Bundesminister für
Landesverteidigung
angehört?
7.
Ist
der Iran ihrer Ansicht ein Staat, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht,
ein solcher auszubrechen droht oder sonstige
gefährliche Spannungen
bestehen?
8.
Ist
Ihrer Ansicht nach der Iran ein Staat, in dem schwere und wiederholte
Menschenrechtsverletzungen stattgefunden
haben und statt finden?
9.
Im
Falle der Bejahung von Frage 2: Besteht ihres Erachtens auf Grund der
schweren und wiederholten Menschenrechtsverletzungen die Gefahr, dass
das gelieferte Kriegsmaterial zur
Unterdrückung von Menschenrechten
verwendet wird?
10.
Wie
beurteilen Sie das Verhalten des Iran im Hinblick auf die internationale
Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zu Terrorismus, die Natur seiner
Bündnisse und die Achtung des Völkerrechts?
11.
Wie
viele Bewilligungen nach dem KMG wurden in den letzten 5 Jahren für
die Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran
erteilt?