2663/J XXII. GP
Eingelangt am 15.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend „Verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel (NEM) - Doping- und
Gesundheitsrisiko - Behörden und Kontrollen 2004"
Verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel (z.B. mit anabolen Steroiden wie Nandrolon) sind
weiterhin für positive Dopingbefunde in Österreich wie auch in anderen Ländern
verantwortlich. Aktuell in Österreich ist es der Fall des Skirennläufers Hans Knauss, der zu
einer heftigen und äußerst widersprüchlichen Diskussion ein Österreich geführt hat.
Die Diskussion über Doping im Sport wird in Österreich durch Sportfunktionäre, Sportler und
Sportjournalisten äußerst widersprüchlich bis hin zur Peinlichkeit geführt. Geführt wird sie
nur, wenn Spitzensportler - Helden des Medienzeitalters - davon betroffen sind.
Eine ernsthafte öffentliche Diskussion über Anabolikamissbrauch in Fitnessstudios etc. ist in
Österreich noch nie geführt worden, obwohl im Fitnessbereich die meisten Missbräuche
passieren.
Die Diskussion der letzten Wochen über Doping und verunreinigte
Nahrungsergänzungsmittel lief beispielsweise unter den Schlagworten „unschuldige Sportler,
Bürokratie bei Dopingkontrollen, keine Aufklärung über Doping, Kriminalisierung von
Sportlern, Dopinganwendung unter ärztlicher Aufsicht, menschenrechtswidrige Sperren von
Sportler etc."
In der AB 16.08.2004 XXII.GP 1895 wurden diesbezügliche
dopingrelevante Fragen (mit
Stichtag
31.05.2004) nur teilweise beantwortet. So dass diese Fragen neuerlich gestellt
werden.
Auszug aus dem Interview mit dem Leiter des Dopinglabors
von Lausanne Martial
Saugy in der NZZ:
Herr Saugy, im Urin des österreichischen Skifahrers Hans
Knauss wurde Nandrolon
gefunden.
Der Athlet verweist auf ein möglicherweise kontaminiertes Supplement. Ist das
plausibel?
Nandrolon
ist eine Substanz, die tatsächlich häufig als Verunreinigung in
Nahrungsergänzungsmitteln auftaucht. Die
Dopingbehörden hören das zwar nicht gerne,
aber es wurden schon oft bei Athleten
tiefe Konzentrationen von Nandrolon nachgewiesen,
die glaubhaft mit einer
Kontamination erklärt werden konnten. Die verunreinigten
Substanzen stammen meist aus den USA, und sie wurden häufig per Internet
bestellt."
Diese Athleten sind also unschuldig?
„Im Prinzip ja. Aber das Problem ist seit Jahren
bekannt, und im Spitzensport wird sehr breit
darüber
informiert. Deshalb stellen sich die Dopingbehörden auf den Standpunkt, dass
die
Athleten für ihr Tun verantwortlich sind. Wird im Körper eines Sportlers
Nandrolon
nachgewiesen, gilt dieser als gedopt. Die
übliche Sanktion dafür ist eine zweijährige Sperre.
Ich finde es verwunderlich, dass ein Mitglied des doch
sehr professionellen österreichischen
Skiteams ein dubioses Produkt einnimmt."
Bei Knauss wurden 4,2 Nanogramm der Substanz gefunden.
Was bedeutet das?
„Das ist wenig, der Grenzwert liegt bei 2,0 Nanogramm. Allerdings gibt es
keine Relation
zwischen dem,
was man im Urin findet, und einem allfälligen Dopingeffekt. Da wir
Abbauprodukte nachweisen, ist der Zeitpunkt der Kontrolle entscheidend. Wenn
jemand
Nandrolon in Pillenform schluckt, wird der
Wert einige Stunden nach der Einnahme hoch
sein. Nach zwei bis sechs Tagen wird man aber keine Abbauprodukte mehr
finden. Mit der
Urinanalyse begeben wir uns quasi auf die
Ebene der Erinnerung des Körpers. Wir stellen
fest, was einmal verabreicht wurde. Aber wir können nichts über dessen Wirkung
aussagen."
Kann
der bei Knauss gemessene Wert durch ein kontaminiertes Supplement entstehen?
„Ja. Wenn jemand täglich Kreatin mit
sehr wenig Nandrolon schluckt, kann man im Urin 4
bis 10 Nanogramm messen. Die
Verunreinigungen entstehen übrigens nicht immer zufällig.
Oft wird absichtlich etwas
beigemischt, um die Wirksamkeit eines Produkts zu steigern.
Kreatin ist im Sport immer noch verbreitet, obwohl ich bezweifle, dass
es die erwünschte
Wirkung hat. Wenn man ein solches Produkt
nimmt, ist die Versuchung groß, nach der
möglichst effizienten Formel zu suchen. " (NZZ 20.12.2004)
Auszug aus dem SN-Interview mit ÖSV-Präsident Schröcksnadel:
„SN: Stichwort Dopingsperre für den Abfahrer Hans
Knauss. Viele Leute fragen sich, ist er
der Einzige, der
solche Nahrungsergänzungsmittel genommen hat, oder ob er ungeschickt
war.
Schröcksnadel: Knauss war
überhaupt nicht ungeschickt. Nahrungsergänzungsmittel muss
man nehmen.
Der Körper eines Rennläufers braucht sie. Jeder muss gut ernährt sein und
zusätzlich Vitamine, Kohlenhydrate,
Aminosäuren und vieles andere mehr zu sich nehmen.
Das ist eine völlig normale Geschichte. Man darf nur keine Mittel nehmen, die im
Dopingbereich angesiedelt sind. Aber beim
Knauss war es wieder anders. Denn wenn
Rahmen des Erlaubten. Das ist die Sache der jeweiligen Ärzte und Betreuer. Wir
haben im
Verband allerdings die Frau Doktor
Auer, und jeder Athlet, der im Zweifel ist, kann sie um
Rat fragen.
SN: Sind die derzeitigen Dopingkontrollen ausreichend?
Schröcksnadel: Die Frage lautet eher, ob die Dopingkontrollen im Moment
nicht zu weit
reichend sind. Wenn etwas gefunden wird, so
spielt sich doch alles immer nur in einem
Grenzbereich ab. Es ist doch nicht so, dass ein Rennläufer bewusst ein
Dopingmittel nimmt,
um sich damit einen unerlaubten
Vorteil zu verschaffen. Aber es muss die Frage erlaubt sein,
ob das, was ein normaler Mensch
machen darf, nicht auch für einen Athleten gestattet sein
sollte." (Salzburger Nachrichten 20.01.2005)
Auszug aus dem Kurierinterview mit Gunnar Prokop:
„Ja, ja, diese Dopingliste. Die sollten lieber, anstatt
das viele Geld in die unzähligen
Kontroll-Verfahren zu stecken, für eine umfassende Aufklärung sorgen. Ziel muss
es doch
sein, mündige
Athleten zu schaffen, die mit ihren Teams und mit ihren Ärzten vernünftig
beratschlagen und Lösungen suchen können
und dürfen. "
Das bedeutet, Sie plädieren für die Freigabe von Doping unter ärztlicher Kontrolle?
„Ich
will es so formulieren: Wenn man etwas nicht in den Griff bekommt, dann ist es
wohl
besser, ihm freien Lauf zu lassen. Und die
Doping-Problematik ist offenbar nicht in den Griff
zu bekommen."
Was soll Ihrer Meinung nach also geschehen?
„ Wäre Doping erlaubt, dann könnte der Sportler unter
ärztlicher Aufsicht so viel gebrauchen,
dass es seiner Gesundheit nicht schadet. Das ist doch nichts anderes
als beim Alkohol. Den
verbietet auch keiner, und wenn man zu viel davon erwischt, ist er
gesundheitsschädlich.
Oder wie bei den Medikamenten: Eine Tablette hilft dir, 10 bringen dich
vielleicht um.
Deshalb sage
ich: Man muss aufklären, nicht verfolgen." (Kurier 03.01.2005)
Mit den Arzneimittelgesetznovellen 2002
und 2004 wurden einerseits konkrete
Antidopingbestimmungen geschaffen, sowie andererseits Kontroll- und
Behördendefizite beim Verkauf von verunreinigten NEM im LM-Handel und
Sportartikelhandel beseitigt. Über die
Vollziehung und die Ergebnisse der Kontrollen
nach den beiden AMG-Novellen, gibt es noch keine gesicherten Daten.
In den erläuternden Bemerkungen zur AMG-Novelle 2004 wurden Defizite im AMG
eingestanden:
„Produkte, die als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, die
Dopingmittel beinhalten und daher als Arzneimittel einzustufen sind, werden jedoch auch in
Sportgeschäften und Supermärkten vertrieben. In diesem Bereich fehlt bislang eine
entsprechende Kontroll- und Beschlagnahmemöglichkeit."
Nicht gelöst wurde durch den Gesetzgeber bislang die
Vertriebsproblematik (z.B. Verkauf
von NEM über das Internet). Eine Marktbeobachtung mit dem Recht der Probennahme
hinsichtlich der im Internet angebotenen Arzneimittel, Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte durch Behörden bzw. beauftragte
Sachverständige wurde bis dato nicht eingerichtet.
Nicht gelöst sind
europaweit auch Abgrenzungs- und Einstufungsfragen, die letztendlich
Auswirkungen
auf Behördenzuständigkeit und Kontrollen haben. Zu klären ist wann ein
Arzneimittel,
ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Medizinprodukt vorliegt.
Bestellungen
über das Internet von (verunreinigten) Nahrungsergänzungsmitteln oder
Anabolika durch Fitnessinstitute,
Sportverbände, Lebensmittelhändler oder andere Vertreiber
(z.B. Sportartikelhändler) sowie von Privaten (z.B. Sportlern) sind
nicht nur für die
Zollbehörden (Zollfahndung) ein großes
Problem, sondern zunehmend auch für die Sport-
und Gesundheitsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten.
Zahlreiche Homepages bzw. Webshops bieten illegale
Präparate (z.B. verfälschte
Arzneimittel,
Drogen, Anabolika sowie verunreinigte NEM) an, bei denen schwerwiegende
gesundheitliche
Nebenwirkungen sowie zudem eine Dopingrelevanz für SportlerInnen nicht
ausgeschlossen werden können. Ähnlich die Situation bei den diversen Angeboten
der
sogenannten Postfachfirmen.
All
diese Angebote stehen meist im absoluten Widerspruch zu den Suchtmittel- und
Arzneimittelgesetze der EU-Mitgliedstaaten
bzw. zu den internationalen
Dopingbestimmungen. Herkunftsländer sind vorwiegend die USA, aber auch Spanien,
Niederlande und Tschechien sowie die Slowakei. Die Händler und Hersteller sind
teils
kriminell organisiert und bieten ihre Produkte am Schwarzmarkt, über das
Internet und über
sonstige Vertriebskanäle an.
Gesendet werden diese Produkte nach Österreich aus dem EU-Ausland oder nach illegalen
Importen
(Schmuggel) aus dem EU-Ausland, wobei als Versender meist eine zusätzliche
Postfachfirma auftritt. Direkt zugestellt
werden die Bestellungen meist mittels
Eilbriefsendungen - allerdings oft falsch deklariert (z.B. als
Vitaminpräparate). Damit wird
u.a. das Arzneiwareneinfuhrgesetz aber auch das Rezeptpflichtgesetz umgangen
sowie auch
zollrechtliche Bestimmungen. Verstoßen wird damit natürlich auch gegen das
Versandhandelsverbot für Arzneimittel sowie gegen weitere zentrale Bestimmungen
des
Arzneimittelgesetzes.
Mit den Arzneimittelgesetznovellen 2002 und 2004 wurden
einerseits
Antidopingbestimmungen
geschaffen sowie anderseits Kontroll- und Behördendefizite beim
Verkauf von verunreinigten NEM im LM-Handel
und Sportartikelhandel beseitigt. Anabolika
sowie sogenannte verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel werden
allerdings weiterhin
illegal produziert, nach Europa importiert,
verkauft und verwendet.
Daher ist es unverständlich, dass die
Vertriebsproblematik (z.B. Verkauf über das Internet)
bislang nicht gelöst
wurde. Eine Marktbeobachtung im Internet verbunden mit dem Recht
Probennahme mit anschließenden
Untersuchungen durch die zuständigen Behörden und/oder
beauftragte Sachverständige wurde für Anabolika, Arzneimittel, Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte etc. bis heute weder durch das
Bundeskanzleramt noch durch das BMGF eingerichtet (Internetpolizei).
Das BMI verfügt zwar über Experten zur Cyber-Kriminalität, besondere
Aktivitäten gegen
Dopingmissbrauch sind bislang nicht bekannt geworden.
Anders in Italien und anderen Ländern. Hier wird durch
Behörden und
Staatsanwaltschaften aktiv eingegriffen.
•
Nach Presseberichten hat Mitte November 2004 hat die
Staatsanwaltschaft Udine bei
einer Doping-Razzia die Wohnungen von 30 Personen, darunter Radsportlern, und
50
Fitnesszentren
durchsuchen lassen. Zwölf Personen wurden wegen illegalen Imports
von Dopingmitteln
festgenommen. Verbotene Substanzen im Werte von 200 Mio. €
wurden beschlagnahmt:
•
„Im Rahmen einer ausgedehnten Anti-Doping-Offensive
hat die Staatsanwaltschaft von
Verona eine österreichische Webseite sperren lassen, über welche die Anabolika-
Substanz MET-AD 17-diol zum Verkauf angeboten worden war. Die Substanz wurde
auch von einer britischen und einer
amerikanischen Webseite angeboten, diese wurden
ebenfalls gesperrt. Bisher hatten italienische Justizbehörden noch nie
derartige
Initiativen gegen ausländische Webseiten
ergriffen, berichteten die Medien.
Die
Untersuchung war aufgenommen worden, nachdem ein junger Athlet in Besorgnis
erregendem Zustand wegen einer toxischen
Hepatitis in ein Spital in Verona eingeliefert
worden war. Die Krankheit hänge mit der Einnahme der verbotenen Substanz
zusammen, berichteten die Ärzte. Im Rahmen der Untersuchung wurde in Verona ein
Kaufmann angezeigt, der dem Athleten das Dopingmittel weiterverkauft hatte.
MET-AD17-diol, das unter anderem das leistungsfördernde Testosteron
enthält, ist
stark gesundheitsgefährdend und steht auf der Verbots-Liste der vom IOC
verbotenen
Dopingmittel" (APA 27.08.2003).
• „Das Hamburger Zollfahndungsamt hat einen groß
angelegten illegalen Anabolika-
Versandhandel aufgedeckt. Wie die
Beamten am Freitag mitteilten, soll ein Hamburger
Unternehmen verbotene Dopingmittel "hochgradigprofessionell"
bundesweit in
Hochglanzbroschüren angepriesen und in
großen Mengen verkauft haben. Auch im
Internet und mit doppelseitigen Anzeigen in
Body-Building-Zeitschriften wurde für die
Mittel
geworben. Die Anabolika "Stanozolon", "Parabolon" oder
"Met-AD17-diol"
enthalten verbotene Muskelaufbau-Präparate.
Die Mittel wurden allerdings nicht heimlich unter dem
Ladentisch gedealt, sondern wie
ganz legale
Produkte in einem professionellen Versandhandel vertrieben. Die Ware
wurde über eine 0190-Servicenummer bestellt und mit Kreditkarten bezahlt. Der
Versand erfolgte per Paketdienst - auf
Wunsch sogar per 48-Stunden-Expresslieferung.
In den vergangenen zwei Wochen wurden über 400 Paketsendungen der Firma im
Gesamtwert von 70.000 Euro abgefangen. Zollfahndung und Staatsanwaltschaft
gehen
davon aus, dass die Firma in Deutschland Millionenumsätze gemacht hat.
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Stralsund ermittelt das
Zollfahndungsamt Hamburg
(Dienstsitz Rostock) jetzt gegen die
Verantwortlichen der Vertreiber-Firma wegen eines
Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Auf der britischen Isle of Man hat das
Unternehmen seinen Sitz. Der Firmenserver,
von der aus die Homepage ans Netz geht,
steht in Sarajevo in Bosnien-Herzegowina. Über einen Finanzdienstleister in
Hamburg
werden die Zahlungen abgewickelt. "(APA 960
2004-11-12)
In der AB 1895/ XXII.GP wurde u.a. überraschenderweise
dem Fragesteller mitgeteilt, dass
das
BKA in mehreren diesbezüglichen Fällen ermittelt und Ermittlungsergebnisse von
Interpol noch abgewartet werden müssen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele Personen des Bundeskanzleramtes waren 2004 als
Organe im Sinne von § 68a
AMG
tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl)? Wie viele sind es 2005?
2.
Wie viele beauftragte Sachverständige waren 2004 im Sinne
von § 68a AMG tätig
(Aufschlüsselung
der Personenanzahl)? Wie viele sind es 2005?
3.
Wie viele Kontrollen wurden 2004 in Räumen von Vereinen
oder anderen juristischen
oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der
Gesundheit
oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B.
Fitnessstudios,
Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um
Aufschlüsselung auf Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?
4.
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen? Welche
Maßnahmen und Sanktionen
wurden
aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage ergriffen?
5.
Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben
wurden 2004 in Räumen von
Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung
des
Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei
Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und
Sporteinrichtungen)
gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Örtlichkeiten und
Bundesländer)?
a. Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
b. Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?
6.
Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die
in Räumen von Vereinen
oder anderen
juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder
der Förderung der Gesundheit oder Fitness
gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen
wurden,
wurden 2004 auf Prohormone und
andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche um
Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
7.
Welche Prohormone und sonstige „verbotene" Stoffe
wurden bei den Untersuchungen in
diesen
NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und
jeweils
Chargennummer, sowie Herkunftsland)? Wo, wie und von wem wurden diese
NEM verkauft?
8.
In wie vielen Fällen und bei welchen NEM wurden
Prohormone etc. oder sonstige
verbotene Stoffe im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt (Ersuche um
namentliche
Bekanntgabe der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene
Stoffe, sowie Herkunftsland)?
9.
Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2004
aufgrund dieser
Untersuchungsergebnisse
nun durch das BKA ergriffen? Wie viele Anzeigen wurden
erstattet?
10. Wie viele
Hausdurchsuchungen wurden beantragt? Wie viele durchgeführt?
11.
Wurden in der Folge Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt,
ein Rückruf angeordnet
oder
ein Untersagungsbescheid ausgesprochen?
Wenn nein, warum nicht?
12.
Wenn ja, wer bzw. welche Behörde hat diese Maßnahmen
(z.B. Anzeigen) bzw.
Bescheide aufgrund welcher Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche
Bekanntgabe
der zuständigen Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren
Chargennummer,
sowie Herkunftsland)?
13.
Wie viele dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft?
Gegen wie viele dieser Bescheide
wurde ein
Rechtsmittel ergriffen? Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie
viele noch offen?
14.
Wurde bei diesen Kontrollen und Untersuchungen von NEM
(siehe Fragen 5 -8) auch die
Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung - VO und Bestimmungen der
Fertigpackungs-
Verordnung überprüft?
Wenn nein, warum nicht?
15.
Wenn ja, wie fielen diese Überprüfungen aus? Welche
behördlichen Maßnahmen mussten
ergriffen werden?
16.
Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 6a
Rezeptpflichtgesetz wurden von den
zuständigen
Behörden bzw. Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung
Landesgerichte bzw. StA)?
17.
Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen
(Ersuche um namentliche
Bekanntgabe
der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
18.
Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 84 a
Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den
zuständigen Behörden
bzw. Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung auf
Gerichte bzw. StA)?
19.
Wurden auch Anzeigen nach dem StGB erstattet (z.B.
Gesundheitsgefährdung)?
Wenn ja, wie viele?
20.
Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Strafanzeigen
(Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
21.
Wie viele Anzeigen wurden von den zuständigen Behörden
bzw. Sachverständigen 2004
nach
§ 84 b Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?
22.
Sind die in der AB 1895 XXII.GP vom 16.08.2004 angeführten Aktionen des
Bundeskriminalamtes
bereits abgeschlossen?
23.
Wenn
ja, welche Ergebnisse wurden erzielt, welche Maßnahmen wurden durch die
Sicherheitsbehörden (z.B. Bundeskriminalamt)
in Österreich und in den anderen Staaten
ergriffen?
24.
Ist das, mehrere Produkte umfassende Verfahren aus
verschiedenen Herkunftsländern mit
dem Verdacht des
zusätzlichen Betruges (verfälschte Produkte) bereits abgeschlossen?
Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?
25. Welche weiteren Länder betraf
dies?
26.
Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Strafanzeigen
(Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
27.
Wurden 2004 im Auftrag von anerkannten Sportverbänden
(BSO) auf Anabolika,
Prohormone
etc. untersucht?
a. Welche Produkte und wie viele Chargen der
einzelnen Produkte wurden dabei jeweils
untersucht?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht?
d. Welche Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen
(Aufschlüsselung auf NEM und
Chargennummer)?
e. In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden
Dopingstoffe und sonstige verbotene
Stoffe festgestellten bzw.
nachgewiesen?
f. Welche Stoffe bzw. welche Überschreitungen wurden nachgewiesen?
g. Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der NEM und
Chargennummer)?
h.
Welche Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände vorgenommen?
i. Welche konkreten
Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen Behörden
des BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?
j.
Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im Austrian Research Center
untersucht?
k. Wenn nein, wo dann?
28. Wie beurteilt das BKA das Doping- und
Gesundheitsrisiko von (verunreinigten) NEM für
SportlerInnen in Anbetracht der immer wieder auftretenden Dopingfälle
und der
mindestens seit über 5 Jahren vorliegenden,
medizinischen sowie toxikologischen
Erkenntnissen (z.B.
IOC-Studie)?
29. Gibt es eine offizielle Empfehlung oder
Nichtempfehlung des Sportressorts (BKA) zur
Verwendung von NEM etc. für Leistungssportler?
Wenn ja, wie lauten diese Empfehlungen?
30.
Welche
Haltung nimmt das BKA - als Sportministerium - generell gegenüber NEM für
Leistungs-, Amateur- und Freizeitsportler
ein?
31.
Sind Sie ebenfalls der Auffassung wie ÖSV Präsident
Schröcksnadel, dass Sportler
Nahrungsergänzungsmittel
nehmen müssen (SN-Interview)?
32.
Halten Sie es für weiterhin zulässig, dass Sportvereine
oder Sportverbände den Kauf von
NEM
über Sportförderungsmittel (z.B. Bundessportförderung) finanzieren und
abrechnen? Wenn nein,
warum nicht?
33.
Ist
Ihnen als ressortverantwortlicher Bundesminister bekannt, welche Sportverbände,
die
der BSO angehören, ihren SportlerInnen die
Einnahme von NEM empfehlen (Ersuche um
Aufschlüsselung dieser Verbände und Bekanntgabe der NEM)?
34.
Wer
hat aus Sicht des Ressorts in Sportverbänden die NEM ihren SportlerInnen
empfehlen, die Unbedenklichkeit von NEM zu kontrollieren? Der Sportler oder der
Verband? Wie kann verhindert werden, dass
ein dubioses Produkt eingenommen wird?
35.
Welche Haltung nimmt Ihr Ressort zu derartigen
Empfehlungen von Sportvereinen und
Sportverbänden
ein?
36.
Teilen Sie die Auffassung von Gunnar Prokop, dass in den
Verbänden und/oder Vereinen
zu wenig Aufklärung
über Doping erfolgt?
37.
Wenn nein, wie erfolgt in Österreich konkret die
Aufklärung über Doping durch das
BKA, die BSO und die Sportverbände?
38.
Teilen Sie die Ansicht von Gunnar Prokop, dass Doping
erlaubt und unter ärztlicher
Aufsicht - ohne dass
es der Gesundheit schadet - angewandt werden sollte?
39. Haben alle
Sportverbände Anti-Dopingbeauftragte bestellt?
40. Wenn ja, wie
werden Sie ausgebildet? Welche Mittel stehen diesen zur Verfügung?
41.
Wie viele Sportler/Innen haben sich jeweils nach einem
positiven Dopingbefund im Jahr
2004 auf ein NEM berufen
(ersuche um Aufschlüsselung der Anzahl der Sportler und
zuständiger Sportverband)?
42.
Zu welchen Konsequenzen (z.B. Sperre) bei den
SportlerInnen führten jeweils diese
positiven
Dopingbefunde?
43.
Welche Maßnahmen wurden gegenüber Hersteller, Importeure
oder Händler von NEM
bzw. gegenüber Sportverbänden durch die dafür zuständigen Behörden bzw.
beauftragten
Sachverständigen des BKA ergriffen, wenn ausschließlich,
die von Ihnen erworbenen
NEM
verunreinigt waren und zu einem positiven Dopingbefund führten?
44. Wurden 2004 durch die zuständigen Behörden bzw.
beauftragten Sachverständigen des
BKA Web-Seiten (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, in denen
Dopingmittel,
Arzneimittel, Tierarzneimittel, Anabolika oder (verunreinigte)
Nahrungsergänzungsmittel
angeboten und in weiterer Folge eingeführt bzw. in Österreich in Verkehr
gebracht
wurden?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, zu welchen konkreten Ergebnissen und
Schlussfolgerungen führten bislang
diese Kontrollen (Internet-Marktbeobachtung)?
45.
Was
erbrachten, die in der AB Nr. 1895 XXII.GP angekündigten Verfahren unter
Einbindung des Bundeskriminalamtes und der
Sicherheitsdirektion für Oberösterreich?
46. Zu welchen
Ermittlungsergebnissen gelangte in diesem Zusammenhang Interpol?
47.
Welches Ergebnis erbrachten die in der zit. AB 1895
XXII.GP mitgeteilten Ermittlungen
in anderen Staaten?
48.
Wurden im Rahmen der Aufsicht 2004 auch Probennahmen
(d.s. Testkäufe) bei Online-
Anbietern
durch Behörden bzw. beauftragte Sachverständigte zum Schutz der
SportlerInnen vor Gesundheitsgefährdung durchgeführt?
49.
Wenn nein, warum nicht? Gibt es eine Rechtsgrundlage,
die derartige Probennahmen im
Zuge der Aufsicht nach dem AMG etc. ausschließt?
50.
Wenn
ja, welche Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret und welche
Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt
(ersuche um Bekanntgabe der Websites,
Anbieter, der Produkte mit
Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
51.
Welche Probleme werden zur Zeit grundsätzlich seitens
des Ressorts bei elektronischen
Angeboten über das Internet und Bestellungen von Dopingmitteln bzw. von
(verunreinigten) Nahrungsergänzungsmitteln gesehen?
52.
Wie
sieht dabei die internationale Zusammenarbeit der Sportbehörden - gerade in
Anbetracht der gesundheitlichen Risiken und
der Dopingrelevanz von verunreinigten
Nahrungsergänzungsmitteln - aus?
53.
Wie
viele Ermittlungen wurden durch die zuständigen Behörden bzw. beauftragten
Sachverständigen des BKA 2004 hinsichtlich
Postfachangebote, Internetangebote
(Websites) und -bestellungen von
Dopingmitteln, Anabolika und NEM durchgeführt? Wie
viele durch die zuständigen
Sicherheitsbehörden?
54.
Welche Firmen, Websites, Anbieter und Produkte betraf
dies konkret (Aufschlüsselung
der Firmen, Websites
und Produkte)?
55.
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen und
Ermittlungen? Zu welchen
Konsequenzen
und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?
56. Gegen
welche Bestimmungen wird bzw. wurde nach Bestellungen von Dopingmitteln,
Anabolika
und verunreinigten NEM über Internet oder Postfachfirmen nach den
Erkenntnissen des Ressorts bislang
verstoßen? Für welche dieser Delikte ist das BKA
zuständig?
57.
Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des BKA 2004
gemeinsam mit dem BMI,
BMGF und dem BMF
ergriffen, um den kriminell organisierten Schwarzmarkt für
Anabolika, verunreinigten NEM etc. in Österreich zu bekämpfen? Wie sieht die
angesprochene interne Kooperation aus?
Welche Maßnahmen sind 2005 insgesamt
geplant?
58.
Sehen Sie zu diesen dargestellten Problemstellungen einen
legislativen Handlungsbedarf?
Wenn
ja, was soll geändert und verbessert werden?
59.
Wann soll die in der AB 1895 XXII.GP angekündigte
EU-Richtlinie fertig sein? Was soll
in dieser RL konkret geregelt werden? Wie ist der derzeitige Verhandlungsstand
auf EU-
Ebene?
60. Welche
Maßnahmen wurden 2004 durch die § 8 Kommission gesetzt?
61.
Liegt der Jahresbericht des IOC-Labors für das Jahr 2003
bereits vor? Wenn ja, wie lautet
dieser? Was sind die wesentlichen Schlussfolgerungen?
a. Wann wird der Jahresbericht für 2004 vorliegen?
62. Werden Sie - nicht zuletzt aufgrund der letzten
Vorfälle - gemeinsam mit der BM für
Gesundheit und Frauen eine umfassende Untersuchung der in Österreich
erhältlichen
Nahrungsergänzungsmittel auf Stoffe (nach § 5a AMG) unter Einbeziehung
aller
bekannten - legalen wie illegalen -
Vertriebswege (z.B. Internet) veranlassen?
a. Wenn nein, warum nicht?
63. Werden Sie aufgrund der bekannten gesundheits-
und dopingrelevanten
Problemstellungen regelmäßig systematische Kontrollen gemeinsam mit der
BM für
Gesundheit und Frauen, über die am Markt
befindlichen Nahrungsergänzungsmittel unter
Berücksichtigung aller Vertriebswege durchführen, um den Umfang und das
Risiko der
kontaminierten Produkte abschätzen und
effektiv bekämpfen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
64. Werden Sie gemeinsam mit der BM für Gesundheit
und Frauen dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage vorlegen, mit der die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, dass bei Nachweis verbotener Stoffe (z.B. Prohormonen) in
Nahrungsergänzungsmittel öffentlich, und zwar unter vollständiger Namensnennung
(Produkt, Marke, Chargennummer, Hersteller, Importeur, etc.), über
gesundheitliche
Risken und dopingrelevanz informiert und gewarnt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
65. Werden Sie gemeinsam mit der BM für Gesundheit
und Frauen und der Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur konkrete Aufklärungsarbeit über die
gesundheitlichen und sportlichen Risken von Dopingmitteln und von mit
verbotenen
Stoffen verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Prohormone) in
Österreichs
Schulen durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
66. Vertritt auch das BKA die Rechtsauffassung, dass
nach der Einnahme von verunreinigten
Nahrungsergänzungsmitteln wegen Dopings gesperrte Sporterlnnen Ihre
Schadenersatzansprüche auf das Produkthaftungsgesetz
(PHG) stützen können?
Wenn nein, warum nicht?
67.
Wenn ja, werden Sie darüber die Verbände, Vereine und
SportlerInnen informieren, damit
betroffene
SportlerInnen und Funktionäre tatsächlich auch über ihre rechtlichen
Möglichkeiten informiert sind?
68.
Wie lautet konkret der Name des NEM, das für die
Dopingsperre von Hans Knauss
verantwortlich war?
69.
Wann haben Sie alle Verbände von der Dopingrelevanz
dieses Produkts (incl.
Chargennummer)
informiert?
70.
Wurde dieses Produkt vom Sportler über Internet, über
einen Mittelsmann oder über den
Handel bestellt?
71.
Wurde durch das BKA ein Verfahren nach dem AMG gegenüber
dem Importeur oder
inländischen Vertreiber (Handel) eingeleitet?
Wenn nein, warum nicht?
72.
Wie viele Proben dieses Produkts wurden im Zuge der
Aufsicht durch die zuständigen
Behörden oder
beauftragten Sachverständigen, nach Bekanntgabe des positiven
Dopingfundes von Hans Knauss gezogen? Wie
viele von der gleichen Charge?
73. Liegen
bereits Untersuchungsergebnisse vor? Wenn ja, was wurde festgestellt?